HANSESTRAFRECHT
Schreibtischlampe beleuchtet ein leeres Blatt Papier und einen Stift auf einem Holztisch.

Ermittlungsverfahren

Urkundenfälschung und Strafe: Wann ist eine fremde Unterschrift strafbar?

Verfasserin
Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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Eine fremde Unterschrift ist dann Urkundenfälschung, wenn dadurch über den Aussteller getäuscht wird, wenn also der Anschein entsteht, die Erklärung stamme von einer anderen Person, als sie tatsächlich stammt. Nicht entscheidend ist, ob der Inhalt des Papiers stimmt. Für die Urkundenfälschung sieht § 267 Abs. 1 StGB als Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; der Versuch ist nach § 267 Abs. 2 StGB strafbar. In besonders schweren Fällen liegt der Strafrahmen nach § 267 Abs. 3 StGB bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

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Was das Gesetz tatsächlich verlangt

§ 267 Abs. 1 StGB nennt drei Handlungsformen: eine unechte Urkunde herstellen, eine echte Urkunde verfälschen oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebrauchen. Alle drei setzen voraus, dass dies zur Täuschung im Rechtsverkehr geschieht.

Der Begriff, an dem sich alles entscheidet, ist die Echtheit. Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Deshalb ist die Frage nicht, ob der Inhalt zutrifft, sondern wer nach außen als Urheber erscheint. Ein Papier mit falschem Inhalt, das der wirkliche Aussteller unterschrieben hat, ist eine echte Urkunde mit unwahrem Inhalt und fällt gerade nicht unter § 267 StGB. Umgekehrt kann eine inhaltlich völlig zutreffende Erklärung eine unechte Urkunde sein, wenn jemand anders sie mit fremdem Namen unterzeichnet hat.

Das Gebrauchen ist eine eigene Tathandlung. Wer ein Schriftstück nicht selbst gefälscht, es aber im Wissen um die Fälschung vorlegt, kann sich deshalb ebenso strafbar machen wie derjenige, der es hergestellt hat.

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Wann ist eine fremde Unterschrift strafbar und wann nicht?

Hier liegt der praktische Kern, und hier ist Vorsicht geboten: Eine Faustformel, ab wann eine fremde Unterschrift in Ordnung ist, gibt es nicht.

Zu unterscheiden sind drei Konstellationen, die im Alltag ständig vorkommen.

Erstens die offene Vertretung. Wer für einen anderen unterschreibt und das kenntlich macht, etwa durch einen Zusatz wie im Auftrag oder in Vertretung mit dem eigenen Namen, gibt eine eigene Erklärung als Vertreter ab. Über den Aussteller wird dann nicht getäuscht.

Zweitens die verdeckte Unterzeichnung mit fremdem Namen. Wer den Namenszug eines anderen setzt, sodass das Schriftstück aussieht, als habe dieser selbst unterschrieben, erzeugt den Anschein eines anderen Ausstellers. Ob eine Einwilligung des Namensträgers daran etwas ändert und unter welchen Voraussetzungen, ist eine schwierige Rechtsfrage, die in der Rechtsprechung differenziert beantwortet wird. Sie lässt sich nicht pauschal beantworten, und Sie sollten sich nicht darauf verlassen, dass ein mündliches Einverständnis alles heilt.

Drittens die Blankounterschrift. Wer ein unterschriebenes, aber noch nicht ausgefülltes Papier erhält und es abredewidrig ausfüllt, bewegt sich in einem eigenen Problemfeld. Auch hier kommt es auf die Einzelheiten an.

Wenn Sie in einer dieser Lagen sind, ist die vernünftige Reihenfolge: erst die Akte kennen, dann erklären. Nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO steht es Ihnen frei, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und Sie dürfen jederzeit einen Verteidiger befragen, auch schon vor Ihrer Vernehmung. Ein verbreiteter Fehler in Urkundenverfahren ist die gut gemeinte schriftliche Stellungnahme, die den Gebrauch der Urkunde erst belegt.

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Welche Strafe droht bei Urkundenfälschung?

Der Grundtatbestand des § 267 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB ist die Strafe in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt nach § 267 Abs. 3 Satz 2 StGB in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat, wenn er einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, wenn er durch eine große Zahl unechter oder verfälschter Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder wenn er seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger missbraucht.

§ 267 Abs. 4 StGB sieht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor, in minder schweren Fällen sechs Monate bis fünf Jahre, wenn die Urkundenfälschung gewerbsmäßig als Mitglied einer Bande begangen wird, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 StGB verbunden hat.

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Die Vorschriften daneben

Neben § 267 StGB stehen weitere Tatbestände, die im Alltag oft übersehen werden. Die meisten von ihnen finden sich im selben Abschnitt des Strafgesetzbuchs, der Urkundenfälschung; einer steht bewusst an anderer Stelle.

§ 268 Abs. 1 StGB erfasst die Fälschung technischer Aufzeichnungen mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Eine technische Aufzeichnung ist nach § 268 Abs. 2 StGB eine Darstellung von Daten, Mess- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen lässt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist. Alle drei Merkmale gehören zur Definition; fehlt eines davon, ist die Vorschrift nicht einschlägig.

§ 269 StGB stellt die Fälschung beweiserheblicher Daten unter Strafe, wenn beweiserhebliche Daten so gespeichert oder verändert werden, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde. Der Strafrahmen entspricht dem des § 267 Abs. 1 StGB, und § 269 Abs. 3 StGB erklärt § 267 Abs. 3 und 4 StGB für entsprechend anwendbar. Ergänzend bestimmt § 270 StGB, dass der Täuschung im Rechtsverkehr die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung gleichsteht. Diese beiden Vorschriften sind der Grund, weshalb auch rein digitale Vorgänge erfasst sein können.

§ 271 Abs. 1 StGB betrifft die mittelbare Falschbeurkundung, also das Bewirken einer falschen Eintragung in öffentlichen Urkunden, Büchern, Dateien oder Registern, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der verwandte § 348 Abs. 1 StGB steht dagegen nicht im Abschnitt über Urkundenfälschung, sondern bei den Straftaten im Amt: Er richtet sich an Amtsträger, die innerhalb ihrer Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkunden, und sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.

§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst die Urkundenunterdrückung, also das Vernichten, Beschädigen oder Unterdrücken einer Urkunde in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufügen, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein Merkmal wird dabei oft überlesen: Die Urkunde muss dem Täter entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehören. Wer eine Urkunde vernichtet, die allein ihm selbst gehört, wird von dieser Vorschrift nicht erfasst.

Für Ausweispapiere gelten eigene Vorschriften. § 276 StGB stellt das Verschaffen falscher amtlicher Ausweise unter Strafe, im Grundfall mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe und bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung mit drei Monaten bis zu fünf Jahren. § 281 StGB betrifft den Missbrauch von Ausweispapieren, also den Gebrauch eines für einen anderen ausgestellten Ausweises zur Täuschung im Rechtsverkehr, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; nach § 281 Abs. 2 StGB stehen einem Ausweispapier auch Gesundheitszeugnisse und andere im Verkehr als Ausweis verwendete Urkunden gleich.

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Warum selten nur ein Vorwurf im Raum steht

Urkundenvorwürfe kommen meist im Paket. Wer mit einem gefälschten Dokument eine Leistung erlangt, steht zugleich unter Betrugsverdacht nach § 263 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und in besonders schweren Fällen nach § 263 Abs. 3 StGB mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Bei Führerscheinen tritt regelmäßig § 21 Abs. 1 StVG hinzu, das Fahren ohne Fahrerlaubnis, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Wer einen im Inland nicht gültigen oder einen gefälschten Führerschein benutzt, hat deshalb häufig zwei Verfahrensgegenstände zugleich: Gefälscht und gebraucht wird das Papier, der Führerschein; die Fahrerlaubnis ist die Berechtigung dahinter und lässt sich nicht fälschen, sondern nur haben oder nicht haben.

Für Sie bedeutet das: Der Vorwurf, der im Anhörungsbogen steht, ist oft nicht der einzige. Eine Stellungnahme, die nur einen Punkt aufklären soll, kann einen zweiten erst belegen.

Häufige Fragen

Ist es Urkundenfälschung, wenn ich mit Erlaubnis für jemanden unterschreibe?

Kommt darauf an, wie unterschrieben wird. Wer offen als Vertreter zeichnet und das kenntlich macht, täuscht nicht über den Aussteller. Wer den fremden Namenszug so setzt, dass die Erklärung von der anderen Person zu stammen scheint, bewegt sich in einem Bereich, den die Rechtsprechung differenziert beurteilt. Eine allgemeingültige Regel gibt es nicht.

Für § 267 StGB nicht. Geschützt ist die Echtheit, also die Zuordnung zum Aussteller, nicht die Wahrheit des Inhalts. Ein inhaltlich falsches, aber selbst unterschriebenes Schreiben ist keine Urkundenfälschung; es kann aber andere Tatbestände erfüllen.

Nein. § 267 Abs. 1 StGB nennt das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde als eigene Tathandlung. Voraussetzung ist, dass Sie um die Fälschung wussten und zur Täuschung im Rechtsverkehr handelten.

Meist stehen zwei Vorwürfe im Raum: die Urkundenfälschung nach § 267 StGB und das Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 StVG. Je nach Herkunft des Dokuments kommen §§ 276, 281 StGB in Betracht. Was für Ihren Fall gilt, lässt sich erst nach Akteneinsicht sagen.

Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.

Wie wir in Verfahren wegen Urkundendelikten arbeiten, lesen Sie auf unserer Seite zum allgemeinen Strafrecht. Bei Vorwürfen im geschäftlichen Umfeld ist zusätzlich unsere Seite zum Wirtschaftsstrafrecht einschlägig.

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