HANSESTRAFRECHT
Rechtsanwältin von Burgsdorff geht in Robe mit einer Akte durch einen Gerichtsflur.

Rechtsgebiete

Betäubungsmittelstrafrecht

Besitz, Handel, Einfuhr: Verfahren nach dem Betäubungsmittelgesetz hängen stark von Menge und Wirkstoffgehalt ab. Für Cannabis gilt seit April 2024 das KCanG, mit eigenen Grenzen und mit Folgen für Altfälle.

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BtMG · KCanG

Worum es geht

Die §§ 29 ff. BtMG stellen den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln unter Strafe: Besitz, Erwerb, Handeltreiben, Abgabe, Anbau und Einfuhr. Entscheidend ist fast immer die Menge, genauer: die Wirkstoffmenge. Ab der „nicht geringen Menge“ greifen Qualifikationen mit Mindestfreiheitsstrafen, etwa beim Handeltreiben oder der Einfuhr.

Cannabis ist seit dem 1. April 2024 aus dem BtMG herausgelöst und im Konsumcannabisgesetz (KCanG) geregelt. Besitz und Anbau sind für Erwachsene in engen Grenzen erlaubt, darüber hinaus bleiben sie strafbar oder bußgeldbewehrt. Der Handel mit Cannabis ist weiterhin strafbar. Für Verurteilungen nach altem Recht sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen Straferlass und Neufestsetzung vor.

Was wir für Sie tun

In Betäubungsmittelverfahren steckt die Verteidigung oft im Detail: in der Wirkstoffberechnung, in der Rechtmäßigkeit von Durchsuchung und Überwachung, in der Abgrenzung von Besitz und Handeltreiben.

  • Akteneinsicht und Prüfung der Wirkstoffgutachten, auf denen die Mengenberechnung beruht
  • Kontrolle, ob Durchsuchung, Sicherstellung und Überwachungsmaßnahmen rechtmäßig waren
  • Auseinandersetzung mit der Einordnung des Vorwurfs, etwa Eigenkonsum statt Handeltreiben
  • Haftprüfung und Haftbeschwerde, wenn Untersuchungshaft angeordnet wurde
  • Prüfung von Altfällen nach dem KCanG und von „Therapie statt Strafe“ nach § 35 BtMG

Therapie statt Strafe

Für abhängige Verurteilte eröffnet § 35 BtMG einen eigenen Weg: Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder eines Strafrests von bis zu zwei Jahren kann zurückgestellt werden, wenn die Tat aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde und eine Therapie angetreten wird. Die Therapiezeit kann auf die Strafe angerechnet werden.

Ob dieser Weg in Betracht kommt, hängt von Verurteilung, Therapieplatz und Mitwirkung ab. Wir prüfen die Voraussetzungen und bereiten den Antrag zusammen mit Ihnen und der Therapieeinrichtung vor.

Eine Hand liegt auf einer geschlossenen Aktenmappe neben einem Tischtelefon, eine harte Schattenkante teilt den Schreibtisch.

Häufige Fragen

Was bedeutet „nicht geringe Menge“?

Die Gerichte legen für jeden Wirkstoff Grenzwerte fest, bei Cannabis etwa 7,5 Gramm THC. Maßgeblich ist nicht das Gesamtgewicht, sondern die Wirkstoffmenge, die durch ein Gutachten bestimmt wird. Wird der Grenzwert erreicht, drohen deutlich höhere Strafen. Die Gutachten sind ein zentraler Ansatzpunkt der Verteidigung.

Ja. Das KCanG erlaubt Erwachsenen nur den Besitz begrenzter Mengen, im öffentlichen Raum bis 25 Gramm, insgesamt bis 50 Gramm am Wohnsitz, dazu den Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen. Überschreitungen sind je nach Menge Ordnungswidrigkeit oder Straftat, der Handel bleibt strafbar, und für Minderjährige bleibt der Umgang verboten.

Für Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar sind, sieht das Gesetz den Erlass noch nicht vollstreckter Strafen und in Mischfällen eine Neufestsetzung vor. Außerdem kommt eine Tilgung im Bundeszentralregister in Betracht. Ob Ihr Fall erfasst ist, prüfen wir anhand des Urteils.

Ja, in mehrfacher Hinsicht. Eine Abhängigkeit kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden und eröffnet nach einer Verurteilung den Weg über § 35 BtMG, also Zurückstellung der Vollstreckung zugunsten einer Therapie. Wichtig ist, die Abhängigkeit früh zu dokumentieren.

Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Kein Notfall, aber Beratungsbedarf? Wir besprechen Ihren Fall vertraulich.

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