
Rechtsgebiete
Verkehrsstrafrecht
Trunkenheitsfahrt, Unfallflucht, ein Unfall mit Verletzten: Im Verkehrsstrafrecht steht neben der Strafe fast immer die Fahrerlaubnis auf dem Spiel. Für Berufskraftfahrer und Pendler bedeutet das schnell den Arbeitsplatz.
Zum Rechtsgebiet Verkehrsstrafrecht
§ 316 StGB
Worum es geht
Typische Vorwürfe sind die Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), das unerlaubte Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) sowie fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) und fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) nach Verkehrsunfällen.
Neben der Strafe geht es um die Fahrerlaubnis: Das Gericht kann sie entziehen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung verhängen (§§ 69, 69a StGB) oder ein Fahrverbot von einem bis zu sechs Monaten aussprechen (§ 44 StGB). Der Unterschied ist erheblich: Nach einem Fahrverbot erhalten Sie den Führerschein zurück, nach einer Entziehung müssen Sie die Fahrerlaubnis neu beantragen, unter Umständen erst nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU).
Was wir für Sie tun
Viele Verkehrsstrafverfahren enden mit einem Strafbefehl, der ohne Verhandlung rechtskräftig wird, wenn niemand widerspricht. Genau hier setzt die Verteidigung an: prüfen, bevor etwas rechtskräftig wird.
- Akteneinsicht und Prüfung von Blutprobe, Messung und Unfallrekonstruktion
- Einspruch gegen Strafbefehle innerhalb der Zwei-Wochen-Frist, auch beschränkt auf einzelne Punkte
- Auseinandersetzung mit der Frage, ob eine Entziehung der Fahrerlaubnis wirklich geboten ist oder ein Fahrverbot in Betracht kommt
- Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist, wenn die Voraussetzungen vorliegen
- Beratung zu den Folgen für Fahrerlaubnisbehörde, MPU und Berufskraftfahrer
Warum Tempo zählt
Im Verkehrsstrafrecht laufen kurze Fristen: Der Einspruch gegen einen Strafbefehl muss binnen zwei Wochen ab Zustellung eingelegt werden. Oft ist der Führerschein zudem schon vorläufig entzogen (§ 111a StPO), und jede Woche ohne Reaktion verlängert den Zustand faktisch.
Wer früh reagiert, verschafft der Verteidigung Spielraum: bei der Prüfung der Beweise, bei der Frage der Fahrerlaubnis und bei der Vorbereitung auf das, was nach dem Strafverfahren bei der Fahrerlaubnisbehörde folgt.

Akut betroffen? Rufen Sie an, bevor Sie aussagen.
Häufige Fragen
Ab welchem Promillewert mache ich mich strafbar?
Ab 1,1 Promille gilt die Fahruntüchtigkeit als unwiderleglich (absolute Fahruntüchtigkeit). Schon ab 0,3 Promille kommt eine Strafbarkeit in Betracht, wenn Ausfallerscheinungen wie Schlangenlinien hinzukommen. Ab 0,5 Promille liegt unabhängig davon eine Ordnungswidrigkeit vor.
Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Entziehung der Fahrerlaubnis?
Das Fahrverbot (§ 44 StGB) dauert einen bis sechs Monate, danach erhalten Sie den Führerschein zurück. Bei der Entziehung (§ 69 StGB) erlischt die Fahrerlaubnis, das Gericht setzt eine Sperrfrist fest, und Sie müssen die Fahrerlaubnis danach neu beantragen. Die Behörde kann dafür eine MPU verlangen.
Ich habe einen Parkschaden erst später bemerkt. Ist das Unfallflucht?
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort setzt voraus, dass Sie den Unfall bemerkt haben und sich vorsätzlich entfernt haben. Wer einen Anstoß tatsächlich nicht wahrgenommen hat, handelt nicht vorsätzlich. Ob die Einlassung trägt, hängt vom Einzelfall ab, etwa von Schadensbild und Anstoßstärke. Äußern Sie sich dazu nicht ohne Beratung.
Ich bin beruflich auf den Führerschein angewiesen. Wird das berücksichtigt?
Berufliche Folgen können bei der Rechtsfolgenentscheidung eine Rolle spielen, etwa bei der Frage, ob ein Fahrverbot ausreicht. Ein Anspruch darauf besteht nicht, und bei der Entziehung wegen fehlender Eignung sind die Hürden hoch. Umso wichtiger ist es, solche Umstände früh und belegt vorzutragen.
Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Aus unseren Verfahren
Verteidigung gegen den Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr
Einstellung erwirkt, Entziehung der Fahrerlaubnis abgewendet
Freispruch vom Vorwurf der "Fahrerflucht"
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
Verfahrenseinstellung § 153a II StPO in der Hauptverhandlung
Fahren ohne Fahrerlaubnis § 21 StVG
Vorwurf des unerlaubten Entfernen vom Unfallort, sog. "Fahrerflucht"
Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO
Fahren ohne Fahrerlaubnis § 21 StVG
Einstellung nach JGG erwirkt
Im Ratgeber
Erklärungen zu den Fragen, die am Anfang eines Verfahrens stehen.
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