
Verkehrsstrafrecht
Verfahrenseinstellung § 153a II StPO in der Hauptverhandlung
Fahren ohne Fahrerlaubnis § 21 StVG
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, ein Kraftfahrzeug ohne eine gültige Fahrerlaubnis geführt zu haben. Tatsächlich verfügte er über eine irakische Fahrerlaubnis, die jedoch bereits abgelaufen und in Deutschland nicht mehr anerkannt war.
Unser Mandant war frühzeitig darauf hingewiesen worden, dass er sich um die Erlangung einer deutschen Fahrerlaubnis bemühen müsse, um dies im Rahmen der Hauptverhandlung dokumentieren zu können.
Durch eine chronologisch gut aufbereitete Darstellung der gesamten Umstände - insbesondere dessen, was unserem Mandanten zu welchem Zeitpunkt überhaupt bewusst war - wurde auch für das Gericht und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft schnell deutlich, dass eine strafrechtliche Schuld im unteren Bereich anzusiedeln war und allenfalls ein fahrlässiges Verhalten vorlag.
Das Verfahren wurde schließlich gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage vorläufig eingestellt.
Vorschriften: § 153a Abs. 2 StPO · § 21 StVG
Die geschilderten Verfahren sind abgeschlossen. Der Ausgang eines Verfahrens hängt immer vom Einzelfall ab.