
Rechtsgebiete
Wirtschaftsstrafrecht
Durchsuchung im Betrieb, Vorwurf der Untreue oder der Insolvenzverschleppung: Wirtschaftsstrafverfahren treffen Unternehmer mitten im laufenden Geschäft. Frühe Verteidigung schützt Sie und das Unternehmen.
Zum Rechtsgebiet Wirtschaftsstrafrecht
§ 266 StGB
Worum es geht
Das Wirtschaftsstrafrecht bündelt Vorwürfe, die sich gegen Unternehmer, Geschäftsführer und Selbstständige richten: Untreue (§ 266 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Geldwäsche (§ 261 StGB), Korruptionsdelikte (§ 299, §§ 331 ff. StGB) und Umweltstrafrecht (§§ 324 ff. StGB). Dazu kommt das Insolvenzstrafrecht mit der Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) und dem Bankrott (§§ 283 ff. StGB).
Diese Verfahren haben eine eigene Dynamik: Sie beginnen oft mit einer Durchsuchung von Geschäftsräumen, die Ermittlungsakten sind umfangreich, und neben dem Strafverfahren laufen häufig parallele Verfahren, etwa beim Finanzamt oder im Insolvenzverfahren. Hinzu kommen Vermögensarrest und Vermögensabschöpfung, die Konten und Betriebsvermögen blockieren können.
Was wir für Sie tun
Wir verteidigen Sie als Person und behalten dabei die Auswirkungen auf Ihr Unternehmen im Blick. Aussagen, die im Strafverfahren fallen, wirken in Steuer- und Insolvenzverfahren hinein. Deshalb gehört jede Erklärung auf den Prüfstand, bevor sie abgegeben wird.
- Begleitung bei Durchsuchungen im Betrieb, auf Wunsch noch während der Maßnahme
- Akteneinsicht und Aufarbeitung auch umfangreicher Ermittlungsakten
- Prüfung von Arrest- und Beschlagnahmebeschlüssen und Einlegung von Rechtsmitteln
- Abstimmung der Verteidigung mit parallelen Verfahren bei Finanzamt und Insolvenzgericht
- Zusammenarbeit mit Ihren Steuerberatern und Beratung zu Compliance-Fragen, die das Verfahren aufwirft
Das Verfahren neben dem Verfahren
In Wirtschaftsstrafsachen entscheidet selten nur das Strafgericht. Die Staatsanwaltschaft kann Vermögenswerte vorläufig sichern lassen, das Finanzamt setzt Steuern fest, der Insolvenzverwalter fordert Auskünfte. Wer hier unkoordiniert reagiert, schafft Widersprüche, die später gegen ihn verwendet werden.
Unsere Aufgabe ist es, diese Ebenen zusammenzuhalten: eine Verteidigungslinie, die im Strafverfahren trägt und in den Parallelverfahren nicht einstürzt.

Schwerpunkte im Wirtschaftsstrafrecht
- InsolvenzstrafrechtBankrott, Insolvenzverschleppung und die Delikte, die in der Unternehmenskrise typischerweise dazukommen.
- UmweltstrafrechtGewässer, Boden, Luft, Abfall und Anlagenbetrieb. Ob etwas strafbar ist, hängt am öffentlichen Umweltrecht.
- GeldwäscheVorsätzliche und fahrlässige Geldwäsche, dazu die häufige Konstellation der Finanzagenten.
- GeldfälschungFalschgeld angenommen oder weitergegeben, dazu die Rolle des Finanzagenten.
Akut betroffen? Rufen Sie an, bevor Sie aussagen.
Häufige Fragen
Die Staatsanwaltschaft durchsucht gerade unsere Geschäftsräume. Was tun?
Bleiben Sie ruhig und behindern Sie die Maßnahme nicht. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen, widersprechen Sie der Durchsuchung ausdrücklich und machen Sie keine Angaben zur Sache. Rufen Sie uns noch während der Maßnahme an, wir können sofort mit den Beamten sprechen.
Was bedeutet ein Vermögensarrest für mich?
Mit dem Vermögensarrest sichert die Staatsanwaltschaft Vermögen für eine spätere Einziehung, etwa durch Kontenpfändung. Das kann Privat- und Betriebsvermögen treffen, bevor über Schuld oder Unschuld entschieden ist. Gegen die Anordnung gibt es Rechtsbehelfe, die wir prüfen und einlegen.
Wann liegt Insolvenzverschleppung vor?
Wer als Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen oder überschuldeten Gesellschaft den Insolvenzantrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt, macht sich nach § 15a InsO strafbar. Das Gesetz verlangt den Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.
Ich habe selbst nichts unterschrieben. Kann ich trotzdem verantwortlich sein?
Ja. Im Wirtschaftsstrafrecht wird Verantwortung häufig aus der Organstellung oder aus Aufsichts- und Organisationspflichten abgeleitet, nicht nur aus eigenem Handeln. Ob ein Vorwurf tatsächlich trägt, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.
Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
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