
Ermittlungsverfahren
Warenbetrug: welche Strafe droht nach einer Anzeige aus dem Online-Verkauf
- Verfasserin
- Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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- Themen
- Ermittlungsverfahren
- 9 Minuten Lesezeit
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Der Vorwurf Warenbetrug führt zu § 263 StGB, und dessen Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 263 Abs. 1 StGB). In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor (§ 263 Abs. 3 Satz 1 StGB). Das ist ein Rahmen, kein Ergebnis. Vor der Strafe steht eine andere Frage, und an ihr entscheidet sich das Verfahren: ob überhaupt ein Betrug vorliegt oder ob es sich um einen zivilrechtlichen Streit über eine nicht gelieferte, verspätete oder mangelhafte Ware handelt.
Welche Strafe droht bei Warenbetrug?
Strafbar macht sich nach § 263 Abs. 1 StGB, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Auch der Versuch ist strafbar (§ 263 Abs. 2 StGB). Versucht ist die Tat, wenn jemand nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB); der Versuch kann milder bestraft werden (§ 23 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB).
Bei geringen Beträgen ist eine Vorschrift wichtig, die leicht übersehen wird: § 263 Abs. 4 StGB erklärt unter anderem § 248a StGB für entsprechend anwendbar. Betrifft die Tat eine geringwertige Sache, wird sie danach nur auf Antrag verfolgt, sofern die Strafverfolgungsbehörde nicht wegen des besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen einschreitet. Welcher Wert als geringwertig gilt, nennt das Gesetz nicht.
Wann ist eine nicht gelieferte Ware ein Betrug?
Der Kern liegt im Vorsatz, und zwar zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht (§ 15 StGB). § 263 StGB bedroht fahrlässiges Handeln nicht. Verlangt ist zusätzlich die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Praktisch heißt das: Wer beim Abschluss des Geschäfts liefern wollte und erst danach in Schwierigkeiten geraten ist, weil die Ware beschädigt wurde, der Versand scheiterte oder ein Lieferant ausfiel, erfüllt den Tatbestand nicht ohne Weiteres. Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ein nicht erfüllter Vertrag ist zunächst ein zivilrechtlicher Vorgang.
Ob daraus ein Strafverfahren wird, entscheidet sich an den Unterlagen: Bestand die Ware? Gab es Vorbereitungen für den Versand? Wurde auf Nachfragen reagiert? Nachrichtenverläufe, Zahlungs- und Einlieferungsbelege, Sendungsnummern und Angebotsseiten sollten deshalb gesichert werden, bevor Konten gelöscht oder Plattformen verlassen werden.
Was bedeutet ein besonders schwerer Fall?
§ 263 Abs. 3 Satz 2 StGB nennt fünf Regelbeispiele. Ein besonders schwerer Fall liegt danach in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat (Nummer 1), wenn er einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten bringen will (Nummer 2) oder wenn er eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt (Nummer 3). Die Nummern 4 und 5 betreffen Amtsträger und vorgetäuschte Versicherungsfälle.
Bei Anzeigen aus dem Online-Handel kommt vor allem Nummer 1 in Betracht, und zwar über das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit. Ob mehrere Verkäufe als eine fortlaufende Einnahmequelle zu bewerten sind, ist eine Wertungsfrage, die sich nicht an der Zahl der Anzeigen allein entscheidet.
Computerbetrug: wenn niemand getäuscht wird
§ 263 StGB setzt voraus, dass ein Mensch irrt. Wo eine Zahlung oder Bestellung rein maschinell abläuft, greift stattdessen § 263a StGB. Strafbar ist danach, wer in derselben Bereicherungsabsicht das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst und dadurch fremdes Vermögen beschädigt; der Strafrahmen ist derselbe wie beim Betrug (§ 263a Abs. 1 StGB). § 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend (§ 263a Abs. 2 StGB), damit auch die Strafbarkeit des Versuchs. Bereits Vorbereitungshandlungen mit Programmen oder Passwörtern sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht (§ 263a Abs. 3 StGB).
Praktisch wird § 263a StGB relevant, wenn Verkäufe über ein fremdes Nutzerkonto abgewickelt worden sein sollen. Wer selbst Opfer einer Kontoübernahme geworden ist und deshalb Post von der Staatsanwaltschaft erhält, sollte das früh und belegt vortragen.
Welche Vorwürfe daneben in Betracht kommen
Drei Abgrenzungen sind daneben zu bedenken.
- Unterschlagung. Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist (§ 246 Abs. 1 StGB). War die Sache anvertraut, etwa Kommissionsware, reicht der Rahmen bis zu fünf Jahren (§ 246 Abs. 2 StGB).
- Hehlerei. Wer eine Sache, die ein anderer durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft, sich verschafft, absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 259 Abs. 1 StGB).
- Fälschung beweiserheblicher Daten. Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder solche Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 269 Abs. 1 StGB). Ein erfundener Sendungsbeleg kann hierunter fallen; ob das der Fall ist, hängt davon ab, welche Daten gespeichert oder verändert wurden und wer daraus als Aussteller hervorgeht.
Hilft es, das Geld zurückzuzahlen?
Eine Rückzahlung beseitigt den Vorwurf nicht. Der Tatbestand des § 263 StGB ist mit dem Eintritt des Vermögensschadens erfüllt; was danach geschieht, ändert daran nichts.
Bedeutung kann sie dennoch haben. Bei der Strafzumessung nennt das Gesetz ausdrücklich das Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, und das Bemühen um einen Ausgleich mit dem Verletzten (§ 46 Abs. 2 StGB). Hinzu kommt § 46a StGB: Hat der Täter im Bemühen um einen Ausgleich mit dem Verletzten seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt, so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.
Daraus folgt keine Empfehlung, sofort zu zahlen. Eine Zahlung kann als Eingeständnis gelesen werden und die Beweislage verändern. Ob und in welcher Form eine Wiedergutmachung sinnvoll ist, lässt sich erst nach Einsicht in die Akte beurteilen (§ 147 Abs. 1 StPO).
Wie lange kann die Tat verfolgt werden?
Für den Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, weil die Tat im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Maßgeblich ist die Strafdrohung ohne Rücksicht auf Schärfungen für besonders schwere Fälle (§ 78 Abs. 4 StGB); die Frist beginnt mit der Beendigung der Tat (§ 78a Satz 1 StGB). Eine selbst errechnete Frist hilft nur begrenzt weiter, weil Ermittlungshandlungen den Lauf unterbrechen können. Einzelheiten stehen im Ratgeber zur Verjährung im Strafrecht.
Wie solche Verfahren enden können
Nicht jedes Verfahren führt zu einer Anklage. Bieten die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein (§ 170 Abs. 2 StPO). Daneben kommt die vorläufige Einstellung in Betracht: Mit Zustimmung des zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Klageerhebung absehen und zugleich Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (§ 153a Abs. 1 Satz 1 StPO). Was diese Zustimmung bedeutet, steht unter Einstellung gegen Geldauflage. Zusagen über den Ausgang gibt es nicht.
Häufige Fragen zum Warenbetrug
Ich habe die Ware nicht geliefert, weil ich pleite war. Ist das Betrug? Nicht ohne Weiteres. § 263 StGB verlangt Vorsatz und Bereicherungsabsicht; fahrlässiges Handeln ist nicht mit Strafe bedroht (§ 15 StGB). Entscheidend ist, was Sie beim Abschluss des Geschäfts vorhatten.
Muss ich mich zu der Anzeige äußern? Nein. Bei Beginn der Vernehmung ist darauf hinzuweisen, dass es Ihnen freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und dass Sie jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen von Ihnen zu wählenden Verteidiger befragen können (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Ändert sich etwas, wenn mehrere Käufer angezeigt haben? Mehrere Anzeigen führen nicht automatisch zu einem besonders schweren Fall. Sie können aber die Prüfung der Gewerbsmäßigkeit nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB auslösen.
Der Betrag war sehr klein. Spielt das eine Rolle? Ja, an einer bestimmten Stelle. § 263 Abs. 4 StGB erklärt § 248a StGB für entsprechend anwendbar; bei geringwertigen Sachen wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, sofern die Strafverfolgungsbehörde nicht wegen des besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen einschreitet.
Wie es weitergeht
Ob ein Verfahren wegen Warenbetrug tragfähig ist, entscheidet sich an den Unterlagen aus der Zeit des Vertragsschlusses und an der Akte. Wie wir Beschuldigte in Vermögens- und Wirtschaftsstrafverfahren vertreten, lesen Sie auf unserer Seite zum Wirtschaftsstrafrecht, eine Übersicht über das Ermittlungsverfahren auf der Seite zum allgemeinen Strafrecht.
Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.
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Zum KontaktVerwendete Vorschriften
Die im Beitrag genannten Vorschriften mit Fundstelle im amtlichen Volltext.
- § 263 Abs. 1 StGB (Betrug, Tatbestand und Strafrahmen)geprüft am 10. August 2026
- § 263 Abs. 2 StGB (Strafbarkeit des Versuchs)geprüft am 10. August 2026
- § 263 Abs. 3 StGB (besonders schwerer Fall, Regelbeispiele)geprüft am 10. August 2026
- § 263 Abs. 4 StGB (entsprechende Geltung des § 248a StGB)geprüft am 10. August 2026
- § 248a StGB (geringwertige Sachen als Antragsdelikt)geprüft am 10. August 2026
- § 263a Abs. 1, 2 und 3 StGB (Computerbetrug)geprüft am 10. August 2026
- § 15 StGB (nur vorsätzliches Handeln ist strafbar, wenn nicht Fahrlässigkeit ausdrücklich bedroht ist)geprüft am 10. August 2026
- § 16 Abs. 1 StGB (Irrtum über Tatumstände)geprüft am 10. August 2026
- § 22 StGB (Begriffsbestimmung des Versuchs)geprüft am 10. August 2026
- § 23 Abs. 2 StGB (Milderung beim Versuch)geprüft am 10. August 2026
- § 246 Abs. 1 und 2 StGB (Unterschlagung, Abgrenzung)geprüft am 10. August 2026
- § 259 Abs. 1 StGB (Hehlerei, Abgrenzung)geprüft am 10. August 2026
- § 269 Abs. 1 StGB (Fälschung beweiserheblicher Daten)geprüft am 10. August 2026
- § 46 Abs. 2 StGB (Strafzumessung, Verhalten nach der Tat)geprüft am 10. August 2026
- § 46a StGB (Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung)geprüft am 10. August 2026
- § 49 Abs. 1 StGB (besondere gesetzliche Milderungsgründe)geprüft am 10. August 2026
- § 78 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 StGB (Verjährungsfrist, maßgebliche Strafdrohung)geprüft am 10. August 2026
- § 78a StGB (Beginn der Verjährung)geprüft am 10. August 2026
- § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO (Belehrung, Schweigerecht, Verteidigerkonsultation)geprüft am 10. August 2026
- § 147 Abs. 1 StPO (Akteneinsicht des Verteidigers)geprüft am 10. August 2026
- § 153a Abs. 1 StPO (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen)geprüft am 10. August 2026
- § 170 Abs. 2 StPO (Einstellung mangels genügenden Anlasses zur Klageerhebung)geprüft am 10. August 2026