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Ermittlungsverfahren

Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO: Was die Zustimmung bedeutet

Verfasserin
Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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7 Minuten Lesezeit
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Eine Einstellung gegen Geldauflage beendet das Verfahren ohne Urteil und ohne Schuldspruch. Nach § 153a Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Erfüllt die beschuldigte Person die Auflagen und Weisungen, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Ob die Zustimmung im konkreten Fall sinnvoll ist, hängt davon ab, was die Akte hergibt; diese Frage lässt sich ohne Akteneinsicht nicht beantworten.

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Warum die Zustimmung eine Entscheidung ist

§ 153a StPO funktioniert nur mit Zustimmung. Die Staatsanwaltschaft braucht sie, das Gericht muss ebenfalls zustimmen. Die beschuldigte Person gibt damit eine Erklärung ab, die das Verfahren in eine bestimmte Richtung lenkt: Es endet, aber es endet nicht mit einem Freispruch.

Genau darin liegt die Abwägung. Wer eine Einstellung gegen Geldauflage annimmt, kauft Verfahrenssicherheit. Wer ablehnt, hält die Möglichkeit eines Freispruchs offen und nimmt dafür in Kauf, dass Anklage erhoben werden kann. Welche Seite schwerer wiegt, hängt vom Beweismaterial, vom Vorwurf, von beruflichen Folgen und von der eigenen Belastbarkeit ab. Eine allgemeine Antwort darauf gibt es nicht.

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Welche Auflagen und Weisungen möglich sind

§ 153a Abs. 1 Satz 2 StPO nennt acht Beispiele. In Betracht kommen insbesondere: eine bestimmte Leistung zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens (Nummer 1), die Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse (Nummer 2), sonstige gemeinnützige Leistungen (Nummer 3), das Nachkommen von Unterhaltspflichten in bestimmter Höhe (Nummer 4), das ernsthafte Bemühen um einen Ausgleich mit der verletzten Person, den Täter-Opfer-Ausgleich (Nummer 5), die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs (Nummer 6), die Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einem Fahreignungsseminar nach dem Straßenverkehrsgesetz (Nummer 7) sowie die Therapieweisung, also psychiatrische, psycho- oder sozialtherapeutische Betreuung und Behandlung (Nummer 8).

Die Geldauflage ist damit nur eine von acht Möglichkeiten. Sie ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung, weil sie sich schnell erfüllen lässt.

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Welche Fristen gelten?

Die Staatsanwaltschaft setzt zur Erfüllung eine Frist. Sie beträgt nach § 153a Abs. 1 StPO in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate und in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4, 6 und 8 höchstens ein Jahr. Die Frist kann nachträglich einmal um drei Monate verlängert werden.

Die Frist ist der praktisch wichtigste Punkt. Die vorläufige Einstellung wird erst endgültig, wenn die Auflage erfüllt ist. Wer den Betrag zu spät oder auf das falsche Konto überweist, riskiert, dass das Verfahren weiterläuft. Zahlungsbelege sollten aufbewahrt werden.

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Was die Einstellung gegen Geldauflage rechtlich bewirkt

Erfüllt die beschuldigte Person die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nach § 153a Abs. 1 StPO nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Das ist die Kernwirkung. Sie hat aber eine Grenze, die im Gesetz steht: Die Sperre gilt für die Verfolgung als Vergehen. Ergibt sich später, dass derselbe Sachverhalt ein Verbrechen darstellt, greift sie nicht.

Ist die Klage bereits erhoben, kann nach § 153a Abs. 2 StPO das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der angeschuldigten Person das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich Auflagen und Weisungen erteilen. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, und dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Keine Verurteilung, aber auch kein Freispruch

Dieser Satz ist der Grund, warum die Zustimmung gut überlegt sein will.

Eine Einstellung ist keine Verurteilung. In das Bundeszentralregister werden nach § 4 BZRG rechtskräftige Entscheidungen eingetragen, durch die ein Gericht auf Strafe erkannt oder eine der dort genannten weiteren Folgen ausgesprochen hat. Eine Einstellung nach § 153a StPO gehört nicht dazu. Wer sich fragt, wie sich das auf das Führungszeugnis auswirkt, findet die Einzelheiten in unserem Ratgeber dazu, wann man vorbestraft ist; das Recht, sich als unbestraft zu bezeichnen, richtet sich nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG.

Eine Einstellung ist aber auch kein Freispruch. Der Vorgang bleibt in der Akte der Staatsanwaltschaft. Für bestimmte Berufsgruppen, für berufsrechtliche Verfahren, für Zuverlässigkeitsprüfungen und für aufenthaltsrechtliche Fragen kann dieser Unterschied erheblich sein. Wer in einem solchen Bereich arbeitet oder eine Einbürgerung oder einen Aufenthaltstitel anstrebt, sollte die Folgen klären, bevor er zustimmt, und nicht danach.

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Die anderen Einstellungsarten

§ 153a StPO ist nicht der einzige Weg, auf dem ein Verfahren endet.

  • § 153 StPO erlaubt bei einem Vergehen das Absehen von der Verfolgung, wenn die Schuld als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Hier gibt es keine Auflage. Nach Erhebung der Klage kann das Gericht das Verfahren unter denselben Voraussetzungen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der angeschuldigten Person einstellen (§ 153 Abs. 2 StPO).
  • § 153b StPO betrifft Fälle, in denen die Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Gericht von Strafe absehen könnte.
  • § 154 StPO erlaubt die Teileinstellung bei mehreren Taten, wenn die zu erwartende Strafe neben einer anderen Strafe nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.
  • § 154a StPO erlaubt die Beschränkung der Verfolgung auf einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne Gesetzesverletzungen.
  • § 170 Abs. 2 StPO ist die Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts. Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, erhebt die Staatsanwaltschaft sie (§ 170 Abs. 1 StPO); andernfalls stellt sie das Verfahren ein. Diese Einstellung ist die für die beschuldigte Person günstigste, weil sie keine Auflage und keine Zustimmung verlangt.

Wer eine Einstellung nach § 153a StPO angeboten bekommt, sollte deshalb zuerst prüfen lassen, ob eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO in Betracht kommt.

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Wer trägt die Kosten?

Hier liegt ein verbreiteter Irrtum. Nach § 467 Abs. 1 StPO fallen bei Freispruch, Nichteröffnung oder Einstellung die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der angeschuldigten Person der Staatskasse zur Last. Für die Einstellung nach § 153a StPO gilt jedoch eine ausdrückliche Gegenausnahme: Nach § 467 Abs. 5 StPO werden die notwendigen Auslagen der angeschuldigten Person der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung nach § 153a StPO endgültig eingestellt wird.

Auch für Ermessenseinstellungen gilt eine Einschränkung: Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zulässt, so kann es nach § 467 Abs. 4 StPO davon absehen, die notwendigen Auslagen der angeschuldigten Person der Staatskasse aufzuerlegen.

Praktisch bedeutet das: Wer einer Einstellung gegen Geldauflage zustimmt, trägt neben der Auflage in der Regel auch die eigenen Verteidigerkosten. Die Kostenentscheidung selbst muss nach § 464 Abs. 1 und Abs. 2 StPO in der das Verfahren abschließenden Entscheidung getroffen werden; gegen sie ist nach § 464 Abs. 3 StPO die sofortige Beschwerde zulässig. Was eine Verteidigung kostet, erklären wir gesondert unter Vergütung.

Häufige Fragen

Kann ich meine Zustimmung zurücknehmen?

Die Zustimmung nach § 153a StPO ist Voraussetzung dafür, dass die Staatsanwaltschaft vorläufig von der Anklage absieht. Ist die Auflage erfüllt, tritt die Wirkung des § 153a Abs. 1 StPO ein: Die Tat kann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Wer erwägt, seine Erklärung zu ändern, sollte das vor der Erfüllung und mit anwaltlicher Beratung tun, nicht danach.

Nein. Eine Einstellung ist keine Verurteilung im Sinne des § 4 BZRG. Sie ist allerdings auch kein Freispruch. Der Vorgang bleibt bei der Staatsanwaltschaft dokumentiert.

Die Einstellung wird erst endgültig, wenn die Auflage erfüllt ist. Wird sie innerhalb der Frist des § 153a Abs. 1 StPO nicht erfüllt, kann das Verfahren fortgesetzt werden. Die Frist kann nachträglich einmal um drei Monate verlängert werden. Wer absehen kann, dass er nicht rechtzeitig zahlt, sollte das frühzeitig gegenüber der Staatsanwaltschaft ansprechen.

Aus dem Führungszeugnis ergibt sich eine Einstellung nach § 153a StPO nicht, weil ihr keine Verurteilung im Sinne des § 4 BZRG zugrunde liegt. Ob in einem berufsrechtlichen oder beamtenrechtlichen Zusammenhang Mitteilungspflichten bestehen, richtet sich nach anderen Vorschriften und ist gesondert zu prüfen.

Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.

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Wie eine Verteidigung im Ermittlungsverfahren arbeitet, welche Rolle die Akteneinsicht dabei spielt und wann eine Einstellung überhaupt in Betracht kommt, beschreiben wir auf unserer Seite zum allgemeinen Strafrecht.

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