
Rechtsgebiete
Steuerstrafrecht
Ein Schreiben der Bußgeld- und Strafsachenstelle oder die Steuerfahndung an der Tür: Steuerstrafverfahren beginnen oft unvermittelt. Und während das Strafverfahren läuft, geht das Besteuerungsverfahren weiter, nach eigenen Regeln.
Zum Rechtsgebiet Steuerstrafrecht
§ 370 AO
Worum es geht
Kern des Steuerstrafrechts ist die Steuerhinterziehung nach § 370 AO: unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt oder das pflichtwidrige Verschweigen steuerlich erheblicher Tatsachen. In besonders schweren Fällen, etwa bei Hinterziehung in großem Ausmaß, droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Die Besonderheit: Strafverfahren und Besteuerungsverfahren laufen nebeneinander. Im Strafverfahren dürfen Sie schweigen, im Besteuerungsverfahren bestehen Mitwirkungspflichten fort. Dieses Spannungsverhältnis regelt § 393 AO. Wer es nicht kennt, äußert sich schnell an der falschen Stelle.
Was wir für Sie tun
Wir verteidigen Sie gegenüber Bußgeld- und Strafsachenstelle, Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft und stimmen jede Erklärung mit der steuerlichen Seite ab. Ihr Steuerberater kennt die Zahlen, wir führen das Strafverfahren: Diese Arbeitsteilung hat sich bewährt.
- Übernahme sofort nach Einleitung des Verfahrens oder Durchsuchung durch die Steuerfahndung
- Akteneinsicht und Prüfung, wie die Ermittler die Besteuerungsgrundlagen berechnet haben
- Abstimmung von Strafverteidigung und Besteuerungsverfahren, damit keine Erklärung der anderen widerspricht
- Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater, auf Wunsch auch mit von uns hinzugezogenen Fachleuten
- Prüfung, ob eine Selbstanzeige noch in Betracht kommt, und sorgfältige Vorbereitung, wenn ja
Selbstanzeige: Chance mit Risiken
Die Selbstanzeige nach § 371 AO kann zur Straffreiheit führen, ist aber voraussetzungsvoll. Sie muss vollständig sein und alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen. Sie ist gesperrt, wenn die Tat bereits entdeckt ist, eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde oder andere Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO vorliegen. Ab einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro je Tat wird von der Verfolgung nur gegen Zahlung eines Zuschlags abgesehen (§ 398a AO).
Eine misslungene Selbstanzeige schützt nicht vor Strafe, liefert den Behörden aber das Material. Deshalb gilt: erst prüfen und vollständig aufbereiten, dann abgeben. Eine Garantie auf Straffreiheit gibt es nicht, wohl aber handwerkliche Sorgfalt, die Wirksamkeitsrisiken reduziert.

Akut betroffen? Rufen Sie an, bevor Sie aussagen.
Häufige Fragen
Die Steuerfahndung steht vor der Tür. Wie verhalte ich mich?
Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen, widersprechen Sie der Maßnahme und machen Sie keine Angaben zur Sache. Geben Sie nichts freiwillig heraus, sondern lassen Sie Unterlagen förmlich beschlagnahmen. Rufen Sie uns noch während der Durchsuchung an.
Kann ich mit einer Selbstanzeige noch straffrei werden?
Das hängt vom Einzelfall ab. Die Selbstanzeige muss vollständig sein und darf nicht gesperrt sein, etwa durch Tatentdeckung oder eine bekannt gegebene Prüfungsanordnung. Ob der Weg noch offen ist, prüfen wir gemeinsam mit Ihrem Steuerberater, bevor irgendetwas beim Finanzamt eingereicht wird.
Muss ich im Besteuerungsverfahren weiter mitwirken, obwohl gegen mich ermittelt wird?
Die steuerlichen Mitwirkungspflichten bestehen grundsätzlich fort. Sie dürfen aber nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, soweit Sie sich damit selbst belasten würden (§ 393 Abs. 1 AO). Was Sie erklären und was nicht, sollte deshalb strafrechtlich und steuerlich abgestimmt sein.
Wann verjährt Steuerhinterziehung?
Die strafrechtliche Verjährung beträgt im Grundfall fünf Jahre, in den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 AO fünfzehn Jahre (§ 376 AO). Davon zu unterscheiden ist die steuerliche Festsetzungsfrist von zehn Jahren bei Hinterziehung: Steuern können also auch dann noch festgesetzt werden, wenn eine Bestrafung nicht mehr möglich ist.
Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Im Ratgeber
Erklärungen zu den Fragen, die am Anfang eines Verfahrens stehen.
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