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Wirtschaft

Steuerhinterziehung: welche Strafe droht und hilft eine Selbstanzeige noch?

Verfasserin
Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
Veröffentlicht
Zuletzt geändert
7 Minuten Lesezeit
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Steuerhinterziehung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht; in besonders schweren Fällen sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor (§ 370 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 AO). Eine Selbstanzeige nach § 371 AO kann Straffreiheit bewirken, aber nur wenn sie vollständig ist, wenn kein Sperrgrund des § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist und wenn die hinterzogenen Steuern samt Zinsen fristgerecht gezahlt werden (§ 371 Abs. 3 AO). Fehlt eine dieser Voraussetzungen, tritt keine Straffreiheit ein, und die Angaben liegen der Finanzbehörde trotzdem vor. Eine Selbstanzeige gehört deshalb nicht in Eigenregie geschrieben.

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Welche Strafe droht bei Steuerhinterziehung?

Den Tatbestand beschreibt § 370 Abs. 1 AO: unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen, das pflichtwidrige Inunkenntnislassen der Finanzbehörden oder das pflichtwidrige Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen, jeweils mit der Folge, dass Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Auch der Versuch ist strafbar (§ 370 Abs. 2 AO).

Für besonders schwere Fälle nennt § 370 Abs. 3 Satz 2 AO Regelbeispiele, darunter die Verkürzung in großem Ausmaß und die fortgesetzte Verkürzung unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege. Einen Betrag, ab dem ein großes Ausmaß vorliegt, nennt das Gesetz nicht; das ist eine Frage der Auslegung durch die Gerichte.

Wie hoch eine Strafe ausfällt, richtet sich nach § 46 StGB: Grundlage ist die Schuld des Täters, und abzuwägen sind unter anderem das Maß der Pflichtwidrigkeit, das Vorleben, die wirtschaftlichen Verhältnisse und das Bemühen um Schadenswiedergutmachung. Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt, deren Höhe sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen richtet (§ 40 Abs. 1 und 2 StGB).

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Ab wann wird aus einem Fehler eine Straftat?

Die Grenze verläuft zwischen Vorsatz und Leichtfertigkeit. Wer eine der in § 370 Abs. 1 AO bezeichneten Taten leichtfertig begeht, handelt ordnungswidrig; diese leichtfertige Steuerverkürzung kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 378 Abs. 1 und 2 AO). Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Betroffene die Angaben berichtigt, bevor ihm die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist (§ 378 Abs. 3 Satz 1 AO).

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Wer ermittelt, und ab wann?

Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde; das sind Hauptzollamt, Finanzamt, Bundeszentralamt für Steuern und Familienkasse (§ 386 Abs. 1 AO). Stellt die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat dar, führt sie das Ermittlungsverfahren selbständig (§ 386 Abs. 2 AO), nicht aber, sobald ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist (§ 386 Abs. 3 AO). Die Finanzbehörde kann die Sache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben, und diese kann sie jederzeit an sich ziehen (§ 386 Abs. 4 AO). Im Übrigen gilt die Strafprozessordnung (§ 385 Abs. 1 AO).

Eingeleitet ist das Strafverfahren, sobald eine Maßnahme getroffen wird, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen (§ 397 Abs. 1 AO). Spätestens mitzuteilen ist die Einleitung, wenn der Beschuldigte aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die mit der Tat zusammenhängen (§ 397 Abs. 3 AO).

Im Besteuerungsverfahren sind Zwangsmittel unzulässig, wenn der Steuerpflichtige dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer Steuerstraftat zu belasten; das gilt stets, soweit deswegen ein Strafverfahren eingeleitet ist (§ 393 Abs. 1 Satz 2 und 3 AO). Die steuerlichen Mitwirkungspflichten selbst bleiben unberührt.

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Hilft eine Selbstanzeige noch?

§ 371 Abs. 1 Satz 1 AO verlangt, dass gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen ergänzt oder die unterlassenen nachgeholt werden, und zwar zu allen unverjährten Steuerstraftaten dieser Steuerart, mindestens aber zu allen innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 Satz 2 AO). Teilselbstanzeigen genügen nicht.

Straffreiheit tritt nach § 371 Abs. 2 Satz 1 AO unter anderem nicht ein, wenn vorher

  • eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekannt gegeben worden ist, beschränkt auf Umfang und Zeitraum der angekündigten Außenprüfung (Nr. 1 Buchstabe a),
  • die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist (Nr. 1 Buchstabe b),
  • ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist (Nr. 1 Buchstabe c),
  • ein Amtsträger zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist (Nr. 1 Buchstabe d),
  • ein Amtsträger zu einer Nachschau erschienen ist und sich ausgewiesen hat (Nr. 1 Buchstabe e),
  • die Tat ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter das wusste oder damit rechnen musste (Nr. 2),
  • die verkürzte Steuer oder der erlangte Steuervorteil 25.000 Euro je Tat übersteigt (Nr. 3),
  • ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO vorliegt (Nr. 4).

Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten, tritt Straffreiheit nur ein, wenn die hinterzogenen Steuern, die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und die weiteren dort genannten Zinsen innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist entrichtet werden (§ 371 Abs. 3 Satz 1 AO). Für Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen gilt die Sonderregelung des § 371 Abs. 2a AO.

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Was gilt oberhalb von 25.000 Euro?

Scheitert die Straffreiheit allein an § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 AO, sieht § 398a AO einen zweiten Weg vor. Von der Verfolgung wird abgesehen, wenn der Beteiligte innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist die hinterzogenen Steuern und die genannten Zinsen entrichtet (§ 398a Abs. 1 Nr. 1 AO) und zusätzlich einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zahlt (§ 398a Abs. 1 Nr. 2 AO): 10 Prozent der hinterzogenen Steuer, wenn der Hinterziehungsbetrag 100.000 Euro nicht übersteigt, 15 Prozent bei mehr als 100.000 Euro bis 1.000.000 Euro, 20 Prozent bei mehr als 1.000.000 Euro.

Zwei Punkte dazu: Erkennt die Finanzbehörde, dass die Angaben unvollständig oder unrichtig waren, ist die Wiederaufnahme zulässig (§ 398a Abs. 3 AO). Und der gezahlte Geldbetrag wird nicht erstattet, wenn die Rechtsfolge ausbleibt; das Gericht kann ihn auf eine Geldstrafe anrechnen (§ 398a Abs. 4 AO).

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Verjährung: drei Fristen, die nicht dasselbe sind

Verfolgungsverjährung im Normalfall. § 370 Abs. 1 AO droht im Höchstmaß fünf Jahre Freiheitsstrafe an. Damit greift § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB mit einer Frist von fünf Jahren; maßgeblich ist die Strafdrohung des Tatbestands ohne Rücksicht auf Schärfungen für besonders schwere Fälle (§ 78 Abs. 4 StGB).

Verfolgungsverjährung in besonders schweren Fällen. In den Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO).

Steuerliche Festsetzungsfrist. Sie ist etwas anderes als die strafrechtliche Verjährung. Soweit eine Steuer hinterzogen wurde, beträgt sie zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Das Finanzamt kann also Steuern für Zeiträume festsetzen, für die eine Verfolgung längst ausgeschlossen sein kann. Wer die drei Fristen vermischt, bestimmt den Umfang einer Selbstanzeige falsch.

Häufige Fragen zur Steuerhinterziehung

Ab welchem Betrag ist Steuerhinterziehung strafbar?

Das Gesetz nennt keinen Mindestbetrag. Strafbar ist die in § 370 Abs. 1 AO beschriebene Handlung unabhängig von der Höhe. Beträge zählen bei der Strafzumessung (§ 46 StGB) und bei der Selbstanzeige (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO, § 398a AO).

Die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung nach § 196 AO ist ein Sperrgrund, beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AO). Für Steuerstraftaten außerhalb dieses Umfangs bleibt eine Berichtigung nach § 371 Abs. 1 AO möglich (§ 371 Abs. 2 Satz 2 AO). Das ist eine Frage der genauen Abgrenzung.

Im Normalfall fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, ausgehend vom Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO), in den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). Beginn und Unterbrechung der Frist sind gesondert zu prüfen.

Davon ist abzuraten. Eine Selbstanzeige, die nicht alle unverjährten Taten einer Steuerart erfasst oder einen Sperrgrund übersieht, führt nicht zur Straffreiheit. Die Erklärung liegt der Finanzbehörde dann trotzdem vor.

Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.

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Wie es weitergeht

Ob eine Berichtigung sinnvoll ist, hängt davon ab, welche Steuerarten und welche Jahre betroffen sind und wie weit die Behörde ist. Betragsgrenzen und Fristen im Steuerstrafrecht haben sich mehrfach geändert; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung. Eine Übersicht finden Sie auf der Seite zum Steuerstrafrecht.

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Verwendete Vorschriften

Die im Beitrag genannten Vorschriften mit Fundstelle im amtlichen Volltext.