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Nebenklage & Strafanzeige
Wer von einer Straftat verletzt worden ist, hat im Strafverfahren eigene Rechte: von der Strafanzeige über die Akteneinsicht bis zur Nebenklage. Wir vertreten Verletzte mit demselben Ernst, mit dem wir verteidigen.
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§§ 395 ff. StPO
Worum es geht
Am Anfang steht oft die Strafanzeige. Sie kann formlos bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Amtsgericht erstattet werden. Wirksam wird sie durch Substanz: eine klare Schilderung des Sachverhalts, benannte Beweismittel, Zeugen und Unterlagen. Über eine anwaltliche Vertretung erhalten Verletzte zudem Akteneinsicht und erfahren, wie das Verfahren tatsächlich steht.
Bei bestimmten Straftaten, etwa gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder bei Körperverletzungsdelikten, können sich Verletzte der Anklage als Nebenkläger anschließen (§§ 395 ff. StPO). Die Nebenklage macht aus der Zeugin eine Verfahrensbeteiligte mit eigenen Rechten. Daneben können zivilrechtliche Ansprüche wie Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren direkt im Strafprozess geltend gemacht werden.
Eine andere Ausgangslage haben Beschuldigte, die eine Anzeige gegen die anzeigende Person erwägen, etwa wegen falscher Verdächtigung. Von einer solchen Gegenanzeige raten wir meist ab. Warum das so ist und welche Risiken eine Anzeige wegen falscher Beschuldigung mit sich bringt, steht auf der Seite zur Gegenanzeige.
Was wir für Sie tun
Wir begleiten Sie vom ersten Schritt an: von der Frage, ob und wie eine Anzeige sinnvoll ist, bis zur Vertretung in der Hauptverhandlung.
- Ausarbeitung der Strafanzeige mit Sachverhalt, Beweismitteln und rechtlicher Einordnung
- Akteneinsicht über die anwaltliche Vertretung und laufende Information über den Verfahrensstand
- Antrag auf Zulassung als Nebenklägerin oder Nebenkläger und Wahrnehmung aller damit verbundenen Rechte
- Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadensersatz im Adhäsionsverfahren
- Beistand bei Zeugenvernehmungen (§ 68b StPO), damit Sie keiner Vernehmung allein gegenübersitzen
Ihre Rechte als Nebenklägerin oder Nebenkläger
Die Nebenklage verschafft Ihnen eine aktive Rolle: Sie dürfen an der gesamten Hauptverhandlung teilnehmen, auch wenn Sie als Zeugin aussagen. Ihre Vertretung kann Fragen an Angeklagte und Zeugen stellen, Beweisanträge stellen, Erklärungen abgeben und in bestimmten Grenzen Rechtsmittel einlegen.
Bei schweren Straftaten kann das Gericht einen Rechtsanwalt als Beistand auf Staatskosten beiordnen (§ 397a StPO). Ob Ihr Fall dazugehört und welche Rechte Ihnen konkret zustehen, klären wir im Erstgespräch.

Akut betroffen? Rufen Sie an, bevor Sie aussagen.
Häufige Fragen
Wie erstatte ich eine Strafanzeige?
Formal genügt eine formlose Anzeige bei Polizei, Staatsanwaltschaft oder Amtsgericht. Damit die Anzeige etwas bewirkt, sollte sie den Sachverhalt geordnet darstellen und Beweismittel benennen. Wir bereiten die Anzeige so auf, dass die Staatsanwaltschaft mit ihr arbeiten kann, und behalten das Verfahren danach im Blick.
Wer kann Nebenklage erheben?
Nebenklageberechtigt sind Verletzte bestimmter Straftaten, insbesondere von Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, von Körperverletzungs- und Freiheitsdelikten sowie Angehörige von Getöteten. Die Einzelheiten regelt § 395 StPO. Ob eine Berechtigung besteht, prüfen wir anhand des konkreten Vorwurfs.
Was kostet mich die Nebenklage?
Bei bestimmten schweren Straftaten wird ein anwaltlicher Beistand auf Staatskosten beigeordnet (§ 397a StPO), daneben kommt Prozesskostenhilfe in Betracht. Wird der Angeklagte verurteilt, hat er in der Regel auch die notwendigen Auslagen der Nebenklage zu tragen. Die Kostenfrage klären wir transparent vor der Mandatierung.
Muss ich der Vernehmung allein gegenübertreten?
Nein. Als Zeugin oder Zeuge dürfen Sie sich anwaltlich begleiten lassen (§ 68b StPO). Der Beistand achtet darauf, dass Ihre Rechte gewahrt bleiben, etwa bei unzulässigen Fragen. Gerade in belastenden Verfahren nimmt das der Vernehmung viel von ihrem Druck.
Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
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