HANSESTRAFRECHT
Ruhiger Backsteinhof in Hamburg mit einer leeren Bank und Efeu an der Wand.

Hauptverhandlung

Nebenklage und Opferanwalt: welche Rechte Sie als Verletzter im Strafverfahren haben

Verfasserin
Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
Veröffentlicht
Zuletzt geändert
8 Minuten Lesezeit
8 Minuten Lesezeit

Wer durch eine Straftat verletzt wurde, ist im Strafverfahren nicht auf die Rolle des Zeugen beschränkt. Bei bestimmten Delikten können Sie sich der öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen (§ 395 StPO) und damit eigene Verfahrensrechte ausüben: anwesend sein, Fragen stellen, Beweisanträge stellen, Akteneinsicht nehmen. Ein Opferanwalt ist dabei keine eigene Berufsbezeichnung, sondern die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt, die Sie als Verletzten vertreten; in einer Reihe von Fällen wird dieser Beistand auf Staatskosten bestellt (§ 397a StPO). Über den Ausgang des Verfahrens sagt all das nichts aus, wohl aber darüber, ob Sie ihm zusehen oder daran teilnehmen.

01

Wer darf sich als Nebenkläger anschließen?

§ 395 StPO zählt die Fälle auf. Anschlussberechtigt ist unter anderem, wer verletzt ist durch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, durch versuchte Tötungsdelikte, durch Körperverletzungsdelikte, durch Straftaten gegen die persönliche Freiheit wie Menschenhandel und Nachstellung sowie durch Verstöße gegen § 4 des Gewaltschutzgesetzes (§ 395 Abs. 1 StPO). Angehörige eines Getöteten können sich ebenfalls anschließen (§ 395 Abs. 2 StPO).

Daneben gibt es einen Auffangfall, und dessen Katalog ist offen. Nach § 395 Abs. 3 StPO kann sich anschließen, wer durch eine andere rechtswidrige Tat verletzt ist, wenn dies aus besonderen Gründen zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint. Das Gesetz nennt als Beispiele die Beleidigungsdelikte der §§ 185 bis 189 StGB, die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB, den Diebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 StGB sowie Raub und räuberische Erpressung nach den §§ 249 bis 255 und § 316a StGB; das Wort „insbesondere“ zeigt, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Als besonderen Grund hebt die Vorschrift die schweren Folgen der Tat hervor. Das ist der Anknüpfungspunkt, auf den es in diesen Fällen praktisch ankommt. Ob er vorliegt, entscheidet das Gericht.

Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig, auch noch nach dem Urteil zur Einlegung eines Rechtsmittels (§ 395 Abs. 4 StPO).

02

Wie schließe ich mich an?

Die Anschlusserklärung wird schriftlich bei dem Gericht eingereicht. Wird sie vor Erhebung der öffentlichen Klage abgegeben, wird sie mit deren Erhebung wirksam (§ 396 Abs. 1 StPO). Über die Berechtigung entscheidet das Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft (§ 396 Abs. 2 StPO).

Auch vor der Anklage stehen Sie nicht ohne Rechte da. Wer nach § 395 StPO zum Anschluss befugt wäre, kann sich schon vorher eines Rechtsanwalts als Beistand bedienen (§ 406h Abs. 1 StPO). Über seine Befugnisse ist der Verletzte möglichst frühzeitig und in der Regel schriftlich zu unterrichten (§ 406i Abs. 1 StPO).

03

Welche Rechte habe ich als Nebenkläger?

Der Nebenkläger ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, und er ist zu laden (§ 397 Abs. 1 StPO). Ihm stehen dort eigene Rechte zu, darunter das Ablehnungsrecht gegen Richter und Sachverständige, das Fragerecht und das Beweisantragsrecht. Er kann sich eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch ihn vertreten lassen (§ 397 Abs. 2 StPO). Wer der deutschen Sprache nicht mächtig ist, erhält auf Antrag eine Übersetzung schriftlicher Unterlagen, soweit das zur Ausübung der Rechte erforderlich ist (§ 397 Abs. 3 StPO). Welchen Umfang diese Übersetzung hat, richtet sich nach dem dort in Bezug genommenen § 187 Abs. 2 GVG; danach genügt unter Umständen eine auszugsweise schriftliche oder sogar eine mündliche Übersetzung.

Praktisch bedeutsam ist die Akteneinsicht. Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt die Akten einsehen und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit er dafür ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 406e Abs. 1 StPO). Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Stufen. Die Einsicht ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen (§ 406e Abs. 2 Satz 1 StPO); insoweit besteht kein Ermessen. Versagt werden kann sie außerdem, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint (§ 406e Abs. 2 Satz 2 StPO), und wenn das Verfahren durch die Einsicht erheblich verzögert würde (§ 406e Abs. 2 Satz 3 StPO). Im Ermittlungsverfahren entscheidet die Staatsanwaltschaft, sonst der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts (§ 406e Abs. 5 StPO).

Unabhängig davon können Sie auf Antrag über den Stand des Verfahrens informiert werden, etwa über eine Einstellung, über Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung und über den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens (§ 406d Abs. 1 StPO). Auf Antrag ist auch mitzuteilen, ob dem Verurteilten ein Kontaktverbot erteilt wurde oder ob freiheitsentziehende Maßnahmen angeordnet oder beendet wurden; dafür gelten die in § 406d Abs. 2 StPO genannten Voraussetzungen.

04

Wer zahlt den Opferanwalt?

Es gibt zwei Wege, und sie sind zu unterscheiden.

Bei bestimmten schweren Straftaten, die § 397a Abs. 1 StPO einzeln aufzählt, ist dem Nebenkläger auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen. Dazu zählen unter anderem Fälle aus dem Bereich der Sexualdelikte, versuchte Tötungsdelikte und bestimmte Straftaten gegen Kinder und Jugendliche. Ob Ihr Fall in dieser Aufzählung steht, ist eine Frage des konkreten Vorwurfs.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kommt Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in Betracht, wenn Sie Ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können oder Ihnen das nicht zuzumuten ist (§ 397a Abs. 2 StPO). Anträge nach beiden Absätzen können bereits vor der Anschlusserklärung gestellt werden (§ 397a Abs. 3 StPO). Für den nebenklageberechtigten Verletzten gelten diese Regeln entsprechend schon vor der Anklage (§ 406h Abs. 3 StPO).

05

Was ist die psychosoziale Prozessbegleitung?

Sie ist etwas anderes als anwaltlicher Beistand und ersetzt ihn nicht. Verletzte können sich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen; dieser darf bei Vernehmungen des Verletzten und während der Hauptverhandlung gemeinsam mit ihm anwesend sein (§ 406g Abs. 1 StPO). Die Begleitung ist keine Rechtsberatung, sondern Betreuung und Information rund um das Verfahren. Wird ein Prozessbegleiter unter den Voraussetzungen des § 406g Abs. 3 StPO beigeordnet, ist die Beiordnung für den Verletzten kostenfrei.

06

Wie werde ich als Zeuge geschützt?

Fragen nach Tatsachen, die dem Zeugen oder Angehörigen zur Unehre gereichen können oder seinen persönlichen Lebensbereich betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn es unerlässlich ist (§ 68a Abs. 1 StPO). Das Gesetz sagt „sollen“, nicht „dürfen“; ein absolutes Frageverbot enthält die Vorschrift nicht. Ein Zeuge darf sich eines anwaltlichen Beistands bedienen; unter den Voraussetzungen des § 68b Abs. 2 StPO wird ihm für die Vernehmung ein Anwalt beigeordnet. Besteht die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für das Wohl des Zeugen, kann das Gericht anordnen, dass er sich während der Vernehmung an einem anderen Ort aufhält und die Vernehmung zeitgleich in Bild und Ton in das Sitzungszimmer übertragen wird (§ 247a Abs. 1 StPO).

07

Kann ich Schadensersatz gleich im Strafverfahren geltend machen?

Ja, das ist das Adhäsionsverfahren. Der Verletzte oder sein Erbe kann einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch, der zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gehört und nicht schon anderweitig gerichtlich anhängig ist, im Strafverfahren geltend machen; vor dem Amtsgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes (§ 403 StPO).

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Das Gericht entscheidet über den Antrag im Urteil, wenn der Angeklagte schuldig gesprochen wird, und es kann sich dabei auf den Grund oder einen Teil des Anspruchs beschränken. Von einer Entscheidung sieht es ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint; im Übrigen kann es davon nur absehen, wenn sich der Antrag nicht zur Erledigung im Strafverfahren eignet, insbesondere weil die weitere Prüfung das Verfahren erheblich verzögern würde (§ 406 Abs. 1 StPO). Auf das Wort „soweit“ kommt es an: Auch ein nur teilweises Absehen ist möglich. Über die Höhe eines Schmerzensgeldes lässt sich vorher nichts sagen; das entscheidet allein das Gericht im Einzelfall.

08

Kann ich gegen das Urteil vorgehen?

Nur eingeschränkt. Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss berechtigt (§ 400 Abs. 1 StPO). Wer also mit dem Strafmaß unzufrieden ist, hat aus der Nebenklage heraus kein Rechtsmittel. Für Form und Fristbeginn eines zulässigen Rechtsmittels gilt § 401 StPO; ob der Nebenkläger in der Hauptverhandlung anwesend oder vertreten war, ist dabei von Bedeutung.

09

Und die Entschädigung nach einer Gewalttat?

Diese Frage gehört nicht in das Strafverfahren, sondern in das Sozialrecht. Seit dem 1. Januar 2024 richtet sich die Soziale Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch. Sie greift bei einer gesundheitlichen Schädigung durch ein Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, darunter Gewalttaten (§ 1 SGB XIV). Für Schädigungen aus der Zeit davor enthält § 138 SGB XIV eine Übergangsregelung, die an die Voraussetzungen des früheren Opferentschädigungsgesetzes anknüpft. Der Antrag läuft unabhängig davon, wie das Strafverfahren ausgeht.

Häufige Fragen

Brauche ich einen Opferanwalt, oder reicht die Staatsanwaltschaft?

Die Staatsanwaltschaft vertritt die Anklage, nicht Ihre persönlichen Interessen. Als Nebenkläger haben Sie eigene Rechte, etwa Akteneinsicht, Fragerecht und Beweisantragsrecht (§§ 397, 406e StPO). Ob sich der Anschluss für Sie lohnt, hängt vom Delikt, von Ihrer Rolle als Zeuge und davon ab, was Sie erreichen wollen.

In den Fällen des § 397a Abs. 1 StPO wird der Beistand auf Antrag bestellt. Sonst kommt Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO in Betracht, wenn Sie Ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können oder Ihnen das nicht zuzumuten ist. Beide Anträge können schon vor der Anschlusserklärung gestellt werden (§ 397a Abs. 3 StPO).

Als Nebenkläger sind Sie zur Anwesenheit berechtigt, nicht verpflichtet, sofern Sie nicht als Zeuge geladen sind. Für die Vernehmung sieht das Gesetz Schutzmöglichkeiten vor, unter anderem die Übertragung aus einem anderen Raum unter den Voraussetzungen des § 247a Abs. 1 StPO und die Beschränkung des Fragerechts nach § 68a StPO.

Möglich, aber nicht automatisch. Über den Antrag Ihres Rechtsanwalts wird nach § 406e StPO entschieden; im Ermittlungsverfahren entscheidet die Staatsanwaltschaft. Stehen überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegen, ist die Einsicht zu versagen (§ 406e Abs. 2 Satz 1 StPO). Versagt werden kann sie außerdem, solange der Untersuchungszweck gefährdet erscheint.

Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.

Wie wir Verletzte im Strafverfahren vertreten, lesen Sie auf unserer Seite zu Nebenklage und Strafanzeige.

Wenn Sie zu Ihrem Verfahren sprechen möchten, erreichen Sie die Kanzlei telefonisch oder per E-Mail.

Zum Kontakt
Verwendete Vorschriften

Die im Beitrag genannten Vorschriften mit Fundstelle im amtlichen Volltext.