HANSESTRAFRECHT
Rechtsanwältin von Burgsdorff hört einem nicht erkennbaren Gegenüber am Besprechungstisch zu.

Rechtsgebiete

Arzt- und Medizinstrafrecht

Ein Behandlungsfehlervorwurf oder der Verdacht des Abrechnungsbetrugs trifft Ärztinnen und Ärzte doppelt: Neben dem Strafverfahren stehen Approbation, Zulassung und beruflicher Ruf auf dem Spiel.

Zum Rechtsgebiet Arzt- und Medizinstrafrecht

§§ 222, 229 StGB

Worum es geht

Im Mittelpunkt stehen meist zwei Vorwürfe: der Behandlungsfehler, strafrechtlich gefasst als fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder fahrlässige Tötung (§ 222 StGB), und der Abrechnungsbetrug gegenüber Kassen oder Privatpatienten (§ 263 StGB). Hinzu kommen die Verletzung der Schweigepflicht (§ 203 StGB) und Korruptionsvorwürfe im Gesundheitswesen.

Beim Behandlungsfehlervorwurf entscheidet regelmäßig ein medizinisches Sachverständigengutachten über den Fortgang des Verfahrens: Wurde der fachliche Standard unterschritten, und war das für den Schaden ursächlich? Beim Abrechnungsbetrug geht es dagegen um die Details des Abrechnungssystems und um die Frage des Vorsatzes.

Was wir für Sie tun

Wir verteidigen Sie im Strafverfahren und behalten die berufsrechtliche Seite von Anfang an im Blick. Denn was Sie gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft erklären, kann später die Approbationsbehörde lesen.

  • Begleitung bei Durchsuchungen in Praxis oder Klinik, auch kurzfristig während der Maßnahme
  • Achtung der Schweigepflicht bei Beschlagnahme von Patientenunterlagen: Wir prüfen, was die Ermittler mitnehmen dürfen
  • Akteneinsicht und kritische Prüfung der Sachverständigengutachten, wo nötig mit eigenem Sachverstand
  • Verteidigung gegen Abrechnungsvorwürfe mit genauer Aufarbeitung der Abrechnungssystematik
  • Abstimmung mit den berufsrechtlichen Parallelverfahren bei Approbationsbehörde und Kammer

Approbation und Parallelverfahren

Das Strafverfahren ist für Heilberufe selten das einzige Verfahren. Approbationsbehörde, Ärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung können eigene Verfahren führen, bis hin zum Ruhen oder Widerruf der Approbation. Diese Stellen erfahren von strafrechtlichen Vorwürfen unter bestimmten Voraussetzungen durch Mitteilungen der Justiz.

Deshalb muss jede Verteidigungsentscheidung beide Ebenen bedenken: Eine Erklärung, die strafrechtlich vertretbar erscheint, kann berufsrechtlich Schaden anrichten, und umgekehrt. Wir planen die Verteidigung von Beginn an mit Blick auf beide Verfahren.

Menschenleerer Eingangsbereich eines Hamburger Gerichtsgebäudes aus Beton und Glas am frühen Morgen.

Häufige Fragen

Die Polizei durchsucht meine Praxis. Muss ich Patientenakten herausgeben?

Sie müssen an der Durchsuchung nicht aktiv mitwirken und sollten Unterlagen nicht freiwillig herausgeben, schon wegen Ihrer Schweigepflicht. Lassen Sie sich den Beschluss zeigen, widersprechen Sie der Maßnahme und der Durchsicht der Unterlagen und rufen Sie uns noch während der Durchsuchung an.

In Betracht kommen Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung. Strafbar ist nicht jeder Misserfolg, sondern nur die vorwerfbare Unterschreitung des fachlichen Standards, die den Schaden verursacht hat. Über beides wird meist anhand von Gutachten gestritten, deren Prüfung entsprechend wichtig ist.

Nein, automatisch nicht. Über Ruhen oder Widerruf entscheidet die Approbationsbehörde in einem eigenen Verfahren, in dem es um Würdigkeit und Zuverlässigkeit geht. Art und Schwere des strafrechtlichen Vorwurfs spielen dabei eine wesentliche Rolle. Deshalb verteidigen wir von Anfang an mit Blick auf dieses Verfahren.

Nein. Betrug setzt Vorsatz voraus, also das Wissen und Wollen der Täuschung. Abrechnungsfehler ohne Täuschungsabsicht sind kein Betrug, können aber Rückforderungen und berufsrechtliche Fragen auslösen. Die Abgrenzung ist oft der Kern der Verteidigung und erfordert eine genaue Analyse der einzelnen Abrechnungsfälle.

Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Kein Notfall, aber Beratungsbedarf? Wir besprechen Ihren Fall vertraulich.

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