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Leerer Wartegang einer Arztpraxis mit Stuhlreihe und geschlossener Milchglastür.

Wirtschaft

Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen: Was steht auf dem Spiel?

Verfasserin
Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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7 Minuten Lesezeit
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Abrechnungsbetrug ist kein eigener Straftatbestand. Der Vorwurf wird als Betrug nach § 263 StGB verfolgt, teilweise auch als Untreue nach § 266 StGB. Der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB lautet Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen nach § 263 Abs. 3 StGB sechs Monate bis zu zehn Jahren. Entscheidend ist aber etwas anderes: Neben dem Strafverfahren läuft bei Vertragsärztinnen und Vertragsärzten ein eigenständiges Verfahren über die Zulassung, und bei Ärztinnen und Ärzten kommt die Approbation hinzu. Beides entscheidet nicht das Strafgericht.

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Welcher Tatbestand steckt hinter dem Vorwurf?

§ 263 Abs. 1 StGB erfasst, wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält. Übertragen auf die Abrechnung heißt das: Der Vorwurf lautet, dass eine Abrechnung eine Leistung ausweist, die so nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht durch die abrechnende Person erbracht wurde, und dass die Kasse deshalb gezahlt hat.

Der Versuch ist nach § 263 Abs. 2 StGB strafbar. Die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 Satz 2 StGB nennen unter anderem gewerbsmäßiges Handeln und einen Vermögensverlust großen Ausmaßes. In Abrechnungsverfahren wird der Vorwurf des gewerbsmäßigen Handelns häufig erhoben, weil es typischerweise nicht um einen einzelnen Vorgang geht, sondern um eine über Quartale laufende Praxis.

§ 266 Abs. 1 StGB, die Untreue, kommt in Betracht, wenn jemand eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt und dadurch einen Nachteil zufügt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. § 266 Abs. 2 StGB erklärt unter anderem § 263 Abs. 3 StGB für entsprechend anwendbar.

Bei Beschäftigten kommt § 266a StGB hinzu, das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und in besonders schweren Fällen nach § 266a Abs. 4 StGB mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Dieser Vorwurf taucht in Pflegediensten auf, wenn zugleich die Beschäftigungsverhältnisse in Frage stehen.

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Wer ermittelt beim Abrechnungsbetrug?

Der Verdacht entsteht typischerweise nicht bei der Staatsanwaltschaft, sondern in der laufenden Abrechnungsprüfung, also dort, wo Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen die eingereichten Abrechnungen ohnehin kontrollieren.

Nach § 106d Abs. 1 SGB V prüfen die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung. § 106d Abs. 2 SGB V weist der Kassenärztlichen Vereinigung die Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit zu, einschließlich der arztbezogenen Prüfung auf Plausibilität.

Daneben bestehen eigene Stellen. Nach § 81a Abs. 1 SGB V richten die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen organisatorische Einheiten ein, die Fällen und Sachverhalten nachzugehen haben, die auf Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln hindeuten. § 197a Abs. 1 SGB V sieht dieselbe Einrichtung bei den Krankenkassen, ihren Landesverbänden und beim Spitzenverband Bund vor.

Entscheidend ist, was danach folgt. Sowohl § 81a Abs. 4 SGB V als auch § 197a Abs. 4 SGB V bestimmen, dass die Staatsanwaltschaft unverzüglich unterrichtet werden soll, wenn die Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die gesetzliche Krankenversicherung bestehen könnte.

Das ist der Grund, warum viele Betroffene von einem Ermittlungsverfahren erfahren, ohne je Post von der Staatsanwaltschaft gehabt zu haben: Der Weg beginnt bei einer Prüfstelle, nicht bei einer Anzeige.

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Was steht neben der Strafe auf dem Spiel?

Diese Frage wird häufig zu spät gestellt.

Nach § 95 Abs. 6 Satz 1 SGB V ist die Zulassung zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, wenn der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder wenn er seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt. Das ist ein Verfahren der Zulassungsgremien, kein Strafverfahren.

Bei Ärztinnen und Ärzten kommt die Approbation hinzu. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO setzt für die Approbation voraus, dass sich der Antragsteller nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Fällt diese Voraussetzung nachträglich weg, ist die Approbation nach § 5 Abs. 2 BÄO zu widerrufen. § 5 Abs. 1 BÄO regelt die Rücknahme für den Fall, dass eine Voraussetzung schon bei der Erteilung nicht vorlag, und unterscheidet dabei: Zwingend zurückzunehmen ist die Approbation nur, wenn die Ausbildungsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BÄO gefehlt hat. Lag dagegen schon damals Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit im Sinne der Nummer 2 vor, kann sie nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BÄO zurückgenommen werden. Das ist eine Ermessensentscheidung und keine Automatik.

Ab welcher Summe oder ab welchem Verhalten eine Zulassungsentziehung oder ein Approbationswiderruf in Betracht kommt, sagt das Gesetz nicht. Das sind Einzelfallentscheidungen der zuständigen Stellen und Gerichte. Wer Ihnen dazu eine Grenze nennt, geht über das hinaus, was sich seriös sagen lässt.

Für die Verteidigung folgt daraus ein praktischer Punkt: Eine Absprache im Strafverfahren, die auf ein schnelles Ende zielt, kann sich in den berufsrechtlichen Verfahren nachteilig auswirken, weil dort die tatsächlichen Feststellungen weiterwirken. Beide Stränge gehören von Anfang an zusammen betrachtet.

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Die angrenzenden Vorwürfe

In Verfahren zum Abrechnungsbetrug stehen häufig weitere Tatbestände im Raum.

§ 299a StGB, die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen, richtet sich an Angehörige von Heilberufen mit staatlich geregelter Ausbildung, die einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, dass sie einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugen, etwa bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder bei der Zuführung von Patienten. Der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. § 299b StGB erfasst spiegelbildlich die gebende Seite mit demselben Strafrahmen. Diese beiden Vorschriften machen Kooperationsmodelle und Zuweisungsabsprachen zum Thema.

§ 203 Abs. 1 StGB stellt das unbefugte Offenbaren fremder Geheimnisse unter Strafe, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. In Nummer 1 sind unter anderem Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker genannt sowie Angehörige anderer Heilberufe, deren Ausbildung staatlich geregelt ist. Diese Vorschrift wird relevant, sobald Patientenunterlagen an Dritte gelangen, auch im Zuge der eigenen Verteidigung.

§ 132a Abs. 1 StGB, der Missbrauch von Berufsbezeichnungen, greift bei unbefugtem Führen von Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademischen Graden oder Titeln, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

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Was in den ersten Tagen zählt

Der Fall beginnt für Sie meist mit einer Durchsuchung, einer Anhörung oder einem Schreiben der Kasse mit Rückforderung.

Der wichtigste Punkt: Nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO steht es Ihnen frei, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und Sie dürfen jederzeit einen Verteidiger befragen, auch schon vor Ihrer Vernehmung. Erklärungen zur Abrechnungspraxis wirken auf den ersten Blick harmlos, sie legen aber die Struktur offen, an der später der Vorwurf des gewerbsmäßigen Handelns festgemacht wird.

Der zweite Punkt betrifft die Rückforderung der Kasse. Sie ist der dritte Strang neben dem Strafverfahren und dem Berufsrecht. Diese Schreiben haben eigene Fristen und eine eigene Logik. Eine Zahlung oder eine Erklärung darin kann im Strafverfahren als Zugeständnis gelesen werden. Behandeln Sie die Vorgänge deshalb nicht getrennt voneinander, sondern stimmen Sie sie aufeinander ab.

Der dritte Punkt ist § 203 StGB. Bevor Sie Patientenakten weitergeben, auch an Berater, klären Sie, auf welcher Grundlage das geschieht.

Häufige Fragen

Gibt es einen eigenen Straftatbestand des Abrechnungsbetrugs?

Nein. Der Vorwurf wird nach § 263 StGB als Betrug verfolgt, je nach Konstellation auch nach § 266 StGB als Untreue. Der Begriff Abrechnungsbetrug beschreibt eine Fallgruppe, keinen Paragraphen.

In der Regel über die Prüfung nach § 106d SGB V und über die Stellen nach §§ 81a, 197a SGB V. Diese sollen die Staatsanwaltschaft nach § 81a Abs. 4 und § 197a Abs. 4 SGB V unverzüglich unterrichten, wenn ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung bestehen könnte.

Nein, automatisch geschieht das nicht. Es sind eigene Verfahren nach § 95 Abs. 6 SGB V und nach § 5 BÄO, die von anderen Stellen entschieden werden. Ob und wann sie zu einer Entziehung oder einem Widerruf führen, ist eine Einzelfallentscheidung, für die das Gesetz keine Schwelle nennt.

Diese Entscheidung sollten Sie nicht ohne Beratung treffen. Zahlung und Erklärungen gegenüber der Kasse können im Strafverfahren und in den berufsrechtlichen Verfahren als tatsächliches Zugeständnis gewertet werden. Strafverfahren, Berufsrecht und Rückforderung hängen zusammen.

Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.

Wie wir Ärztinnen, Zahnärzte, Apotheker und Pflegedienste in solchen Verfahren vertreten, lesen Sie auf unserer Seite zum Arzt- und Medizinstrafrecht. Zu den unternehmensbezogenen Fragen finden Sie mehr auf der Seite zum Wirtschaftsstrafrecht.

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