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Strafverfahren in Deutschland ohne Deutschkenntnisse: was Sie wissen sollten
Diese Seite erklärt, was im deutschen Strafverfahren gilt, wenn Sie der Sprache nicht sicher folgen können: das Recht auf einen Dolmetscher, die Kostenfrage und die Punkte, an denen Missverständnisse teuer werden.
Das Recht auf einen Dolmetscher
Wer der deutschen Sprache nicht mächtig ist, bekommt im Strafverfahren einen Dolmetscher. Das steht nicht im Ermessen der Behörde: Nach § 187 GVG zieht das Gericht einen Dolmetscher oder Übersetzer hinzu, soweit das zur Ausübung der Rechte einer beschuldigten Person erforderlich ist. Dazu gehört auch die Verständigung mit der Verteidigung.
Die Kosten dieser Verständigung trägt regelmäßig die Staatskasse, und zwar auch dann, wenn das Verfahren mit einer Verurteilung endet. Diese Sorge ist der häufigste Grund, aus dem Menschen zögern; sie ist unbegründet.
Vernehmung und Vorladung
Zu einer polizeilichen Vorladung müssen Sie nicht erscheinen, und zur Sache aussagen müssen Sie nicht. Auf dieses Recht muss vor jeder Vernehmung hingewiesen werden, § 136 Abs. 1 S. 2 StPO; für Vernehmungen durch die Polizei gilt § 163a Abs. 4 StPO.
Verstehen Sie eine Frage oder ein Schriftstück nicht, sagen Sie das ausdrücklich. Ein Protokoll wird auf Deutsch geführt; unterschrieben wird damit ein deutscher Text.
- Unterschreiben Sie nichts, dessen Inhalt Ihnen nicht in einer Sprache erklärt wurde, die Sie sicher beherrschen.
- Bestehen Sie auf einem Dolmetscher, auch wenn Ihnen das Gespräch zunächst einfach vorkommt.
- Eine sinngemäße Übersetzung durch Angehörige oder Bekannte ersetzt im Verfahren keinen Dolmetscher.
- Bewahren Sie jedes Schreiben mit dem Umschlag auf, der Zustellungsvermerk bestimmt die Fristen.
- Ein Strafbefehl wird zwei Wochen nach der Zustellung rechtskräftig, wenn kein Einspruch eingeht.
Worauf Sie bei der Auswahl einer Verteidigung achten können
Die folgenden Punkte gelten allgemein und unabhängig davon, an wen Sie sich wenden.
- Erreichbarkeit: Fristen im Strafverfahren laufen kurz. Wichtig ist, dass Sie kurzfristig jemanden erreichen.
- Verständigung: Klären Sie vorab, in welcher Sprache beraten wird und wie die Verständigung im Übrigen organisiert ist.
- Akteneinsicht vor jeder Erklärung: Erst wenn die Akte bekannt ist, § 147 StPO, lässt sich beurteilen, was der Vorwurf hergibt.
- Klarheit über die Kosten: Gesetzliche Gebühren, Honorarvereinbarung und Pflichtverteidigung nach § 140 StPO sollten offen angesprochen werden.
Was Sie zum ersten Gespräch mitbringen sollten
- Alle Schreiben von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht, mit den Umschlägen.
- Das Aktenzeichen, es steht meist oben rechts auf dem Schreiben.
- Eine Notiz zu Fristen und Terminen, die bereits feststehen.
- Ihren Ausweis oder Pass.
- Wenn die Verständigung schwerfällt: eine Person Ihres Vertrauens, die für Sie übersetzt.
Häufige Fragen
Wer bezahlt den Dolmetscher im Strafverfahren?
Die Kosten der Verständigung trägt im Strafverfahren regelmäßig die Staatskasse. Nach § 187 GVG wird ein Dolmetscher hinzugezogen, soweit eine beschuldigte Person der Gerichtssprache nicht mächtig ist; diese Kosten werden auch im Fall einer Verurteilung nicht auf sie umgelegt.
Muss ich etwas unterschreiben, das ich nicht verstehe?
Nein. Sie sind nicht verpflichtet, ein Protokoll oder eine Erklärung zu unterschreiben, und schon gar nicht einen Text, dessen Inhalt Ihnen nicht verständlich erklärt wurde. Sagen Sie ausdrücklich, dass Sie den Text nicht verstehen, und verlangen Sie eine Übersetzung.
Kann ich jemanden zum Termin mitbringen, der übersetzt?
Zu einem Gespräch in einer Kanzlei können Sie eine Person Ihres Vertrauens mitbringen. Für Vernehmungen und für die Hauptverhandlung gilt das nicht: Dort wird ein Dolmetscher hinzugezogen, weil es auf die genaue Wiedergabe ankommt und weil eine Begleitperson selbst als Zeuge in Betracht kommen kann.
Bekomme ich die Akte in meiner Sprache?
Die Akte wird auf Deutsch geführt und nicht vollständig übersetzt. Übersetzt werden die für die Verteidigung wesentlichen Unterlagen, etwa die Anklageschrift, ein Strafbefehl oder ein Urteil; im Übrigen wird der Inhalt der Akte mündlich über einen Dolmetscher erläutert.
Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
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