HANSESTRAFRECHT
Rechtsanwältin von Burgsdorff macht am Schreibtisch der Kanzlei Notizen neben einer geschlossenen Akte.

Rechtsgebiete

Vorladung, Anhörungsbogen, Strafbefehl: was jetzt zu tun ist

Sie haben Post von der Polizei, von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht. Auf dieser Seite steht, was die drei häufigsten Schreiben bedeuten, was Sie tun müssen und was Sie gerade nicht tun sollten.

Zum Rechtsgebiet Vorladung, Anhörungsbogen, Strafbefehl

§ 136 StPO · § 147 StPO

Die Vorladung der Polizei

Eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter verpflichtet Sie zu nichts. Sie müssen bei der Polizei weder erscheinen noch etwas zur Sache sagen. Bleibt der Termin ungenutzt, ist das kein Nachteil und keine eigene Straftat.

Dass Sie schweigen dürfen, steht im Gesetz: Nach § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO ist es Ihnen freigestellt, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht auszusagen. Aus dem Schweigen darf Ihnen kein Nachteil gemacht werden. Eine Erklärung, die einmal in der Akte steht, lässt sich dagegen nicht zurücknehmen.

Sagen Sie den Termin ab oder lassen Sie ihn verstreichen und melden Sie sich bei uns. Wir zeigen die Verteidigung an, damit die Ermittlungsbehörde weiß, an wen sie sich zu wenden hat.

Der Anhörungsbogen

Der Anhörungsbogen ist ein Formular, mit dem Ihnen schriftlich mitgeteilt wird, welcher Vorwurf gegen Sie im Raum steht, verbunden mit der Gelegenheit, sich dazu zu äußern. Er kommt von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einer Verwaltungsbehörde und wirkt harmlos, weil er wie ein Formular aussieht.

Zu unterscheiden sind zwei Teile. Die Angaben zur Person, also Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Anschrift, müssen Sie machen. Die Angaben zur Sache müssen Sie nicht machen. Für sie gilt dasselbe wie für die Vernehmung: Sie dürfen schweigen (§ 136 Absatz 1 Satz 2 StPO).

Schicken Sie den Bogen deshalb nicht ausgefüllt zurück, bevor die Verteidigung die Akte kennt. Auch eine kurze, gut gemeinte Erläuterung ist eine Einlassung und wird in der Akte festgehalten.

Der Strafbefehl

Ein Strafbefehl ist keine Vorladung und keine Ankündigung. Er ist der Sache nach eine Verurteilung ohne Hauptverhandlung: eine schriftliche Entscheidung des Gerichts, die ohne mündliche Verhandlung ergeht, meist auf Antrag der Staatsanwaltschaft und meist auf eine Geldstrafe, mitunter auch auf ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis.

Entscheidend ist die Frist: Gegen den Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen. Läuft diese Frist ab, ohne dass Einspruch eingelegt wird, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem rechtskräftigen Urteil gleich. Damit ist die Sache entschieden, auch die Eintragung im Bundeszentralregister bleibt.

Der Einspruch bringt das Verfahren in die Hauptverhandlung zurück. Er muss nicht begründet werden und kann auf einzelne Punkte beschränkt werden, etwa auf die Höhe der Tagessätze. Nehmen Sie ihn zurück oder bleiben Sie der Verhandlung fern, bleibt es beim Strafbefehl.

Bewahren Sie deshalb den Briefumschlag mit dem Zustellungsvermerk auf: Auf ihm steht der Tag, an dem die Frist begonnen hat.

Akteneinsicht zuerst

In allen drei Fällen gilt dieselbe Reihenfolge. Zuerst die Akte, dann die Entscheidung, ob überhaupt etwas gesagt wird. Vorher weiß niemand, worauf sich der Vorwurf stützt: welche Zeugen es gibt, was sie gesagt haben, welche Messungen, Auswertungen oder Unterlagen vorliegen.

Das Recht dazu steht in § 147 StPO: Die Verteidigung ist befugt, die Akten einzusehen, die dem Gericht vorliegen oder ihm im Fall der Anklageerhebung vorzulegen wären, und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Wir beantragen die Einsicht sofort nach Anzeige der Verteidigung.

Erst danach besprechen wir mit Ihnen, ob eine Stellungnahme, ein Beweisantrag, ein Einspruch oder Schweigen der richtige Weg ist. Diese Entscheidung treffen wir gemeinsam und auf der Grundlage dessen, was tatsächlich in der Akte steht.

Eine Hand liegt auf einer geschlossenen Aktenmappe neben einem Tischtelefon, eine harte Schattenkante teilt den Schreibtisch.

Häufige Fragen

Muss ich zur Vorladung der Polizei erscheinen?

Nein. Als Beschuldigter müssen Sie einer polizeilichen Vorladung nicht folgen und sich nicht zur Sache äußern. Nach § 136 Absatz 1 Satz 2 StPO steht es Ihnen frei, auszusagen oder zu schweigen; ein Nachteil darf daraus nicht abgeleitet werden. Sagen Sie den Termin ab und lassen Sie zuerst die Verteidigung Akteneinsicht nehmen.

Nur zum Teil. Die Angaben zur Person, also Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Anschrift, sind verpflichtend. Die Angaben zur Sache sind es nicht: Insoweit dürfen Sie schweigen (§ 136 Absatz 1 Satz 2 StPO). Senden Sie den Bogen nicht mit einer Erklärung zur Sache zurück, bevor die Akte gelesen ist.

Zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls. Maßgeblich ist der Tag, der auf dem Zustellungsumschlag vermerkt ist, nicht der Tag, an dem Sie den Brief gelesen haben. Der Einspruch muss nicht begründet werden. Melden Sie sich innerhalb dieser Frist, damit die Verteidigung ihn rechtzeitig einlegen kann.

Dann wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem rechtskräftigen Urteil gleich: Die Strafe ist festgesetzt und wird vollstreckt, die Eintragung im Bundeszentralregister bleibt. Ob im Einzelfall noch etwas möglich ist, etwa weil die Zustellung fehlerhaft war oder Sie die Frist unverschuldet versäumt haben, prüfen wir anhand der Akte. Rufen Sie in diesem Fall sofort an.

Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

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