HANSESTRAFRECHT
Rechtsanwältin von Burgsdorff hört einem nicht erkennbaren Gegenüber am Besprechungstisch zu.

Vergütung

Für die Vergütung der Verteidigung gibt es drei Wege: gesetzliche Gebühren, Honorarvereinbarung oder Pflichtverteidigung. Hier erklären wir alle drei.

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Gesetzliche Gebühren (RVG)

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sieht Pauschalgebühren vor: Für jeden Verfahrensabschnitt fällt ein fester Betrag an, unabhängig davon, wie viel Arbeit das Verfahren tatsächlich erfordert.

Bei umfangreichen Verfahren kann das der Verteidigung zu wenig Raum lassen. Ob die gesetzlichen Gebühren zu Ihrem Fall passen, sagen wir Ihnen offen.

02

Honorarvereinbarung

Wir bevorzugen eine Honorarvereinbarung: ein Pauschalhonorar oder eine Vergütung nach Stunden. Üblich ist ein Vorschuss.

Der Grund: Die gesetzlichen Gebühren sind Pauschalen und bilden den tatsächlichen Aufwand nicht immer ab. Eine Honorarvereinbarung stellt sicher, dass für Ihre Verteidigung ausreichend Zeit zur Verfügung steht, auch wenn das Verfahren umfangreich wird.

Transparenz gehört dazu: Endet das Verfahren mit einem Freispruch, erstattet die Staatskasse nur die gesetzlichen Gebühren. Die Differenz zum vereinbarten Honorar tragen Sie selbst. Darauf weisen wir hin, bevor Sie eine Honorarvereinbarung abschließen.

03

Pflichtverteidigung (§ 140 StPO)

In den Fällen der notwendigen Verteidigung ordnet das Gericht die Beiordnung einer Verteidigerin an. Notwendig ist die Verteidigung zum Beispiel bei einem Verbrechensvorwurf, in der Untersuchungshaft oder bei schwieriger Sach- oder Rechtslage.

Die gesetzlichen Gebühren zahlt zunächst die Staatskasse. Im Fall einer Verurteilung werden sie zurückgefordert.

Wichtig: Auch bei der Pflichtverteidigung können Beschuldigte eine Verteidigerin ihres Vertrauens benennen.

Häufige Fragen zur Vergütung

Was kostet eine Strafverteidigerin?

Das hängt vom gewählten Weg ab. Abgerechnet wird entweder nach den gesetzlichen Gebühren des RVG, nach einer Honorarvereinbarung als Pauschale oder nach Stunden, oder im Fall der Pflichtverteidigung nach § 140 StPO über die Staatskasse. Was in Ihrem Fall in Betracht kommt, besprechen wir offen im Erstgespräch, bevor Sie uns beauftragen.

Die gesetzlichen Gebühren der Pflichtverteidigung zahlt zunächst die Staatskasse. Im Fall einer Verurteilung werden sie von der verurteilten Person zurückgefordert. Die Beiordnung ist also keine dauerhaft kostenfreie Verteidigung.

Endet das Verfahren mit einem Freispruch, erstattet die Staatskasse die gesetzlichen Gebühren. Haben Sie eine Honorarvereinbarung geschlossen, tragen Sie die Differenz zwischen dem vereinbarten Honorar und den gesetzlichen Gebühren selbst. Darauf weisen wir hin, bevor eine Vereinbarung geschlossen wird.

Die gesetzlichen Gebühren sind Pauschalen je Verfahrensabschnitt und bilden den tatsächlichen Aufwand nicht immer ab. Eine Honorarvereinbarung stellt sicher, dass für Akten, Gespräche und Anträge ausreichend Zeit zur Verfügung steht, auch wenn das Verfahren umfangreich wird.

Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Ausführlich erklären wir die Geldfrage auf der Seite Kosten der Strafverteidigung.

Welches Modell für Sie passt

Welches Modell in Ihrem Fall sinnvoll ist, hängt vom Vorwurf, vom Umfang des Verfahrens und von Ihrer Situation ab. Die Vergütung besprechen wir offen im Erstgespräch, bevor Sie uns beauftragen.

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