
Ermittlungsverfahren
Nachstellung nach § 238 StGB: welche Strafe droht und welchen Schutz das Gesetz vorsieht
- Verfasserin
- Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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- Ermittlungsverfahren
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Nachstellung wird nach § 238 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen reicht der Rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren (§ 238 Abs. 2 StGB), bei Todesfolge von einem Jahr bis zu zehn Jahren (§ 238 Abs. 3 StGB). Daneben steht ein zweiter, davon getrennter Weg: das Gewaltschutzverfahren vor dem Familiengericht. Beide Wege laufen unabhängig voneinander und sind leicht zu verwechseln.
Wenn Sie sich in einer akuten Gefahr befinden, rufen Sie den Polizeinotruf 110. Beratung erhalten Sie beim Opfer-Telefon des WEISSEN RINGS unter der Nummer 116 006; nach Angabe des Vereins ist es bundesweit erreichbar, kostenfrei und anonym, sieben Tage die Woche von 7 bis 22 Uhr. Frauen erreichen außerdem das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen unter 116 016, rund um die Uhr, anonym und kostenfrei. Der folgende Text erklärt die Rechtslage. Er ersetzt weder den Notruf noch eine Beratung.
Löschen Sie nichts. Nachrichten, Anrufprotokolle, Benutzernamen, Profillinks, Zeitpunkte und Orte sind das, woran sich ein solches Verfahren entscheidet. Fertigen Sie Bildschirmfotos an, lassen Sie den Verlauf vollständig bestehen und halten Sie Datum und Uhrzeit fest. Blockieren ist möglich, nachdem gesichert ist.
Welche Strafe droht bei Nachstellung?
Der Grundtatbestand des § 238 Abs. 1 StGB reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. § 238 Abs. 2 StGB nennt sieben Regelbeispiele für besonders schwere Fälle, darunter die Verursachung einer Gesundheitsschädigung, die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung, das Nachstellen durch eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten sowie den Einsatz eines Computerprogramms, dessen Zweck das digitale Ausspähen anderer Personen ist. Was daraus im Einzelfall wird, entscheidet das Gericht.
Was das Gesetz verlangt
§ 238 Abs. 1 StGB setzt drei Dinge voraus. Erstens muss jemand einer anderen Person unbefugt nachstellen. Zweitens muss das wiederholt geschehen. Drittens muss es in einer Weise geschehen, die geeignet ist, die Lebensgestaltung der anderen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Der Wortlaut verlangt die Eignung; er verlangt nicht, dass die betroffene Person Wohnung oder Arbeitsstelle tatsächlich gewechselt hat.
Das Gesetz zählt acht Tatvarianten auf: das wiederholte Aufsuchen der räumlichen Nähe, Kontaktversuche unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder über Dritte, die missbräuchliche Verwendung personenbezogener Daten für Bestellungen oder um Dritte zur Kontaktaufnahme zu veranlassen, die Bedrohung mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit, Taten nach den §§ 202a, 202b oder 202c StGB, das Verbreiten von Abbildungen, das Verbreiten eines herabwürdigenden Inhalts unter Vortäuschung der Urheberschaft der betroffenen Person sowie vergleichbare Handlungen.
Eine Grenze, ab welcher Zahl von Nachrichten oder ab welcher Dauer eine Nachstellung vorliegt, nennt das Gesetz nicht. Jede solche Zahl, die Ihnen begegnet, stammt nicht aus § 238 StGB.
Kein Strafantrag erforderlich
Dieser Punkt ist im Gesetz eindeutig geregelt und wird gleichwohl missverstanden. § 238 StGB enthält in der geltenden Fassung kein Strafantragserfordernis. Anders ist es etwa beim Hausfriedensbruch, wo § 123 Abs. 2 StGB ausdrücklich bestimmt, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird.
Für Betroffene hat das zwei Seiten. Die Verfolgung hängt nicht davon ab, dass die verletzte Person einen Antrag stellt oder ihn aufrechterhält. Sie liegt damit aber auch nicht in ihrer Hand: Über die Verfolgung entscheidet die Staatsanwaltschaft. Wer eine Anzeige erstattet, sollte das wissen, bevor er sie erstattet. Anzeige und Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, bei Polizeidienststellen und bei den Amtsgerichten angebracht werden; der Eingang ist der verletzten Person auf Antrag schriftlich zu bestätigen (§ 158 Abs. 1 StPO).
Zwei Verfahren, zwei Gerichte
Das Strafverfahren klärt, ob eine Straftat vorliegt. Es schützt nicht unmittelbar vor weiterem Kontakt. Dafür ist das Gewaltschutzgesetz da, und das ist ein Zivilverfahren.
Nach § 1 Abs. 1 GewSchG trifft das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen, wenn jemand vorsätzlich Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung widerrechtlich verletzt hat. Das Gesetz nennt dafür ausdrücklich das Verbot, die Wohnung zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten, bestimmte andere Orte aufzusuchen, Verbindung aufzunehmen, auch über Fernkommunikationsmittel, und Zusammentreffen herbeizuführen. § 1 Abs. 2 GewSchG erstreckt das auf Drohungen und auf die unzumutbare Belästigung durch wiederholtes Nachstellen gegen den ausdrücklich erklärten Willen. § 2 GewSchG regelt daneben die Überlassung einer gemeinsam genutzten Wohnung; § 2 Abs. 3 Nr. 2 GewSchG schließt den Anspruch aus, wenn die Überlassung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat schriftlich verlangt wird.
Zuständig ist das Familiengericht: Gewaltschutzsachen sind Familiensachen (§ 111 Nr. 6 FamFG) und umfassen die Verfahren nach den §§ 1 und 2 GewSchG (§ 210 FamFG). Auf Antrag kann das Gericht eine vorläufige Regelung durch einstweilige Anordnung treffen; ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden liegt in der Regel vor, wenn eine Tat nach § 1 GewSchG begangen wurde oder aufgrund konkreter Umstände mit einer Begehung zu rechnen ist (§ 214 Abs. 1 FamFG).
Der Verstoß gegen eine solche Anordnung ist selbst strafbar: Wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 GewSchG zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 4 GewSchG). Polizeiliche Maßnahmen wie eine Wohnungsverweisung richten sich nach Landesrecht und sind nicht Gegenstand dieses Textes.
Welche Vorwürfe daneben im Raum stehen
Neben einem Nachstellungsvorwurf können weitere Vorschriften in Betracht kommen: die Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB), die Bedrohung (§ 241 Abs. 1 und 2 StGB), die Beleidigung (§ 185 StGB), die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 und 2 StGB), das Ausspähen von Daten unter Überwindung einer Zugangssicherung (§ 202a Abs. 1 StGB) oder den Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 1 StGB). Jede dieser Vorschriften hat eigene Voraussetzungen und einen eigenen Strafrahmen.
Rechte der verletzten Person im Strafverfahren
Wer durch eine Tat nach § 238 StGB verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen (§ 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig (§ 395 Abs. 4 StPO).
Ein Rechtsanwalt ist als Beistand zu bestellen, wenn die Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 StPO vorliegen. In Betracht kommen für diesen Bereich Nummer 3, die ein Verbrechen unter anderem nach den §§ 238 bis 239b StGB voraussetzt, das zu schweren körperlichen oder seelischen Schäden geführt hat oder voraussichtlich führen wird, und Nummer 5, die an Taten unter anderem nach § 238 Abs. 2 und 3 StGB anknüpft und zusätzlich verlangt, dass die verletzte Person bei Antragstellung noch nicht achtzehn Jahre alt ist oder ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kommt Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO in Betracht.
Verletzte können sich außerdem des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen (§ 406g Abs. 1 StPO). Unter den Voraussetzungen des § 406g Abs. 3 StPO ist oder kann ein solcher Begleiter beigeordnet werden; die Beiordnung ist für die verletzte Person kostenfrei.
Wenn Ihnen Nachstellung vorgeworfen wird
Vorwürfe nach § 238 StGB können aus einer beendeten Beziehung entstehen, und die Beteiligten schildern denselben Ablauf dann gegensätzlich. Für die beschuldigte Person gilt zunächst dasselbe wie in jedem Verfahren: Sie müssen sich zur Sache nicht äußern, und darüber ist zu belehren (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Was in der Akte steht, ergibt sich aus Anzeigen, Vernehmungen, Nachrichtenverläufen und Verbindungsdaten. Eine Stellungnahme ohne Kenntnis dieser Unterlagen arbeitet gegen sich selbst.
Ein Punkt betrifft die Untersuchungshaft. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO knüpft bei der Nachstellung ausdrücklich nur an den dringenden Verdacht einer Tat nach § 238 Abs. 2 und 3 StGB an, nicht an den Grundtatbestand des Absatzes 1.
Häufige Fragen zur Nachstellung
Muss die betroffene Person Wohnung oder Arbeitsplatz gewechselt haben? Der Wortlaut des § 238 Abs. 1 StGB verlangt das nicht. Er verlangt ein Verhalten, das geeignet ist, die Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Ob diese Eignung vorliegt, beurteilt das Gericht anhand des konkreten Verhaltens.
Kann ich eine Anzeige wegen Nachstellung zurücknehmen? § 238 StGB sieht keinen Strafantrag vor. Über die Verfolgung entscheidet daher die Staatsanwaltschaft, nicht die anzeigende Person. Welche Bedeutung eine spätere Erklärung hat, ist eine andere Frage; erledigt ist das Verfahren damit nicht.
Was bringt mir eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz? Sie kann Betretungs-, Aufenthalts- und Kontaktverbote enthalten (§ 1 Abs. 1 GewSchG) und vorläufig durch einstweilige Anordnung ergehen (§ 214 Abs. 1 FamFG). Ein Verstoß gegen eine vollstreckbare Anordnung ist nach § 4 GewSchG strafbar. Zuständig ist das Familiengericht, nicht das Strafgericht.
Ab wie vielen Nachrichten ist es Nachstellung? Eine Zahl nennt das Gesetz nicht. § 238 Abs. 1 StGB verlangt wiederholtes Handeln und die Eignung, die Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Das Regelbeispiel des § 238 Abs. 2 Nr. 3 StGB knüpft an eine Vielzahl von Tathandlungen über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten an; das ist eine Vorschrift für den besonders schweren Fall und keine Untergrenze der Strafbarkeit.
Wie es weitergeht
Nachstellungsverfahren werden auf beiden Seiten über die Dokumentation entschieden: Nachrichten, Zeiten, Orte, Zeugen. Welche Rechte verletzte Personen im Strafverfahren haben, beschreiben wir auf unserer Seite zu Nebenklage und Strafanzeige. Wie eine Verteidigung gegen einen solchen Vorwurf arbeitet, finden Sie auf der Seite zum allgemeinen Strafrecht.
Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.
Wenn Sie zu Ihrem Verfahren sprechen möchten, erreichen Sie die Kanzlei telefonisch oder per E-Mail.
Zum KontaktVerwendete Vorschriften
Die im Beitrag genannten Vorschriften mit Fundstelle im amtlichen Volltext.
- § 238 Abs. 1 StGB (Nachstellung: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; wiederholtes unbefugtes Nachstellen in einer Weise, die geeignet ist, die Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beeinträchtigen; acht Tatvarianten)geprüft am 10. August 2026
- § 238 Abs. 2 StGB (besonders schwere Fälle, drei Monate bis fünf Jahre; sieben Regelbeispiele)geprüft am 10. August 2026
- § 238 Abs. 3 StGB (Todesfolge: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren)geprüft am 10. August 2026
- § 240 Abs. 1 StGB (Nötigung)geprüft am 10. August 2026
- § 241 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Bedrohung)geprüft am 10. August 2026
- § 185 StGB (Beleidigung)geprüft am 10. August 2026
- § 201a Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen)geprüft am 10. August 2026
- § 202a Abs. 1 StGB (Ausspähen von Daten unter Überwindung einer Zugangssicherung)geprüft am 10. August 2026
- § 202b StGB (Abfangen von Daten; nur als in § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Bezug genommene Vorschrift genannt)geprüft am 10. August 2026
- § 202c StGB (Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten; nur als in § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Bezug genommene Vorschrift genannt)geprüft am 10. August 2026
- § 123 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Hausfriedensbruch; Verfolgung nur auf Antrag)geprüft am 10. August 2026
- § 1 Abs. 1 und Abs. 2 GewSchG (gerichtliche Schutzanordnungen; Betretungs-, Aufenthalts- und Kontaktverbote)geprüft am 10. August 2026
- § 2 GewSchG (Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung; Ausschluss nach Absatz 3 Nummer 2, wenn die Überlassung nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat schriftlich verlangt wird)geprüft am 10. August 2026
- § 4 GewSchG (Strafbarkeit des Verstoßes gegen eine vollstreckbare Anordnung: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe)geprüft am 10. August 2026
- § 111 Nr. 6 FamFG (Gewaltschutzsachen sind Familiensachen)geprüft am 10. August 2026
- § 210 FamFG (Gewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2 GewSchG)geprüft am 10. August 2026
- § 214 Abs. 1 FamFG (einstweilige Anordnung; dringendes Bedürfnis in der Regel bei begangener oder zu erwartender Tat nach § 1 GewSchG)geprüft am 10. August 2026
- § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO (Haftgrund der Wiederholungsgefahr; für Nachstellung nur bei dringendem Verdacht einer Tat nach § 238 Abs. 2 und 3 StGB)geprüft am 10. August 2026
- § 395 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 StPO (Anschluss als Nebenkläger; Nummer 4 erfasst die Nachstellung nach § 238 StGB; Anschluss in jeder Lage des Verfahrens)geprüft am 10. August 2026
- § 397a Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 sowie Abs. 2 StPO (Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand; Prozesskostenhilfe)geprüft am 10. August 2026
- § 406g Abs. 1 und Abs. 3 StPO (psychosoziale Prozessbegleitung; kostenfreie Beiordnung)geprüft am 10. August 2026
- § 158 Abs. 1 StPO (Strafanzeige und Strafantrag; Bestätigung des Eingangs auf Antrag)geprüft am 10. August 2026
- § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO (Schweigerecht, Belehrung)geprüft am 10. August 2026