
Ermittlungsverfahren
Anzeige zurückziehen: warum sich nur der Strafantrag zurücknehmen lässt
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- Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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- Themen
- Ermittlungsverfahren
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Dieser Text richtet sich an Menschen, die selbst Anzeige erstattet haben und die Anzeige zurückziehen möchten. Die wichtigste Auskunft vorweg: Eine Strafanzeige lässt sich nicht zurücknehmen. Sobald die Staatsanwaltschaft von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis hat, muss sie den Sachverhalt erforschen (§ 160 Abs. 1 StPO) und ist verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO). Zurücknehmen lässt sich nur ein Strafantrag, und auch das nur bei den Taten, die das Gesetz als Antragsdelikte ausgestaltet (§ 77d Abs. 1 StGB). Selbst dann kann die Verfolgung weiterlaufen, wenn die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse annimmt.
Warum sich eine Anzeige nicht zurückziehen lässt, ein Strafantrag aber schon
Beide können bei der Staatsanwaltschaft, bei den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und bei den Amtsgerichten angebracht werden (§ 158 Abs. 1 Satz 1 StPO). Damit endet die Gemeinsamkeit.
Die Anzeige teilt einer Behörde einen Sachverhalt mit. Ist die Mitteilung in der Welt, ist sie nicht mehr zurückholbar. Der Strafantrag ist dagegen eine Erklärung, mit der die verletzte Person die Verfolgung verlangt. Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, müssen die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt sein (§ 158 Abs. 2 StPO). Nur diese Erklärung kann zurückgenommen werden.
Bei der Polizei können beide zugleich aufgenommen werden. Wer die Anzeige zurückziehen möchte, sollte deshalb zuerst klären lassen, ob überhaupt ein Strafantrag gestellt wurde und ob die angezeigte Tat ein Antragsdelikt ist.
Welche Taten nur auf Antrag verfolgt werden
Das Gesetz ordnet das jeweils beim einzelnen Delikt an. Erfasst sind unter anderem:
- Körperverletzung. Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB).
- Beleidigung. Die Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt (§ 194 Abs. 1 Satz 1 StGB).
- Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen. Sie werden in den Fällen der §§ 242 und 246 StGB nur auf Antrag verfolgt, wenn nicht das besondere öffentliche Interesse ein Einschreiten von Amts wegen gebietet (§ 248a StGB).
- Sachbeschädigung. Für die in § 303c StGB aufgeführten Fälle gilt dasselbe: Verfolgung nur auf Antrag, sofern nicht das besondere öffentliche Interesse ein Einschreiten von Amts wegen gebietet.
- Hausfriedensbruch. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt (§ 123 Abs. 2 StGB).
- Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs. Für die in § 205 Abs. 1 StGB genannten Taten ist ebenfalls ein Antrag erforderlich, bei einem Teil davon mit dem Vorbehalt des besonderen öffentlichen Interesses.
Diese Aufzählung nennt Beispiele. Das Gesetz ordnet das Antragserfordernis jeweils bei der einzelnen Vorschrift an, und es gibt weitere Antragsdelikte, etwa den Betrug an geringwertigen Sachen (§ 263 Abs. 4 in Verbindung mit § 248a StGB). Ob die angezeigte Tat ein Antragsdelikt ist, lässt sich deshalb nicht aus dieser Liste ablesen, sondern nur an der Vorschrift, um die es geht; das ist im Einzelfall zu prüfen. Wo kein Antragserfordernis besteht, ändert eine Erklärung gegenüber der Polizei an der Verfolgung nichts.
Wie die Rücknahme eines Strafantrags funktioniert
Der Antrag kann zurückgenommen werden; die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erklärt werden (§ 77d Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB). Entscheidend ist der dritte Satz derselben Vorschrift: Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden (§ 77d Abs. 1 Satz 3 StGB). Die Rücknahme ist damit endgültig, auch wenn sich die Lage später wieder ändert.
Antragsberechtigt ist, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die verletzte Person (§ 77 Abs. 1 StGB). Ist sie geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Personensorge zusteht, den Antrag stellen (§ 77 Abs. 3 StGB). Sind mehrere antragsberechtigt, kann jeder den Antrag selbständig stellen (§ 77 Abs. 4 StGB); die Rücknahme durch eine Person erledigt dann nicht ohne Weiteres den Antrag der anderen. Bei Taten von oder gegen Amtsträger und Soldaten kann daneben der Dienstvorgesetzte antragsberechtigt sein (§ 77a Abs. 1 StGB).
Die Frist für die Antragstellung beträgt drei Monate und beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt (§ 77b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StGB). Sie ist nicht die Verjährungsfrist der Tat; die Unterschiede erklären wir im Ratgeber zur Verjährung im Strafrecht.
Das besondere öffentliche Interesse
Bei einem Teil der Antragsdelikte steht im Gesetz ein Vorbehalt: Die Tat wird auch ohne Antrag verfolgt, wenn die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (so ausdrücklich § 230 Abs. 1 Satz 1, § 248a und § 303c StGB). Bei anderen Antragsdelikten fehlt dieser Vorbehalt: § 123 Abs. 2 StGB und § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB bestimmen, dass die Tat nur auf Antrag verfolgt wird, und sehen den Vorbehalt des besonderen öffentlichen Interesses nicht vor. Ob der Vorbehalt gilt, entscheidet also die einzelne Vorschrift. Wo er gilt, entscheidet über das Interesse die Behörde und nicht die verletzte Person.
Praktisch bedeutet das: Eine Rücknahme führt nicht automatisch zur Einstellung. Sie ist eine von mehreren Tatsachen, die die Staatsanwaltschaft bei ihrer Entscheidung nach § 170 StPO berücksichtigt. Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, erhebt sie diese (§ 170 Abs. 1 StPO); andernfalls stellt sie das Verfahren ein (§ 170 Abs. 2 StPO).
Was bleibt: die Rolle als Zeugin oder Zeuge
Auch wenn das Verfahren weiterläuft, sind Sie ihm nicht ausgeliefert. Zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind unter anderem Verlobte, Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, Lebenspartner, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht, sowie Personen, die mit der beschuldigten Person in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren (§ 52 Abs. 1 StPO). Über dieses Recht ist vor jeder Vernehmung zu belehren, und der Verzicht kann auch während der Vernehmung widerrufen werden (§ 52 Abs. 3 StPO).
Unabhängig davon kann jeder Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 55 Abs. 1 StPO). Auch darüber ist zu belehren (§ 55 Abs. 2 StPO).
Diese Rechte sind kein Ersatz für eine Rücknahme und keine Empfehlung, von ihnen Gebrauch zu machen.
Wenn die Rücknahme unter Druck erklärt werden soll
Bei häuslicher Gewalt und bei Nachstellung kann eine Rücknahme unter Druck zustande kommen. Wer sich zu einer Erklärung gedrängt fühlt, sollte sie nicht abgeben, bevor er mit einer Person gesprochen hat, die am Konflikt nicht beteiligt ist. Das kann eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt sein oder eine Beratungsstelle. Wir geben in diesem Text keine Empfehlung zur Beziehungssituation und keine Einschätzung dazu ab, ob eine Rücknahme im Einzelfall richtig ist. Was wir sagen können, ist der rechtliche Rahmen: Die Rücknahme ist endgültig (§ 77d Abs. 1 Satz 3 StGB), und sie beendet das Verfahren nicht in jedem Fall.
Wenn die Angaben nicht gestimmt haben
Eine Anzeige kann im Streit entstanden sein und nicht zutreffen. Wer sie aus diesem Grund zurückziehen möchte, sollte drei Vorschriften kennen, bevor eine weitere Erklärung abgegeben wird.
Wer einen anderen bei einer Behörde wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 164 Abs. 1 StGB). Wer wider besseres Wissen einer Behörde vortäuscht, dass eine rechtswidrige Tat begangen worden sei, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht nach den dort genannten anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist (§ 145d Abs. 1 Nr. 1 StGB). Und ist ein Verfahren durch eine vorsätzlich oder leichtfertig erstattete unwahre Anzeige veranlasst worden, hat das Gericht dem Anzeigenden nach Anhörung die Kosten des Verfahrens und die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§ 469 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Das ist kein Grund zu schweigen, sondern ein Grund, eine Korrektur nicht ohne Beratung zu formulieren.
Häufige Fragen
Reicht ein Anruf bei der Polizei, um die Anzeige zurückzuziehen?
Nein. Die Anzeige selbst ist nicht rücknehmbar, und die Ermittlungspflicht der Staatsanwaltschaft besteht unabhängig von Ihrem Wunsch (§ 152 Abs. 2, § 160 Abs. 1 StPO). Ein Strafantrag kann zurückgenommen werden, aber die Rücknahme ist endgültig (§ 77d Abs. 1 Satz 3 StGB).
Wird das Verfahren eingestellt, wenn ich den Strafantrag zurücknehme?
Nicht zwangsläufig. Bei einem Teil der Antragsdelikte kann die Behörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses von Amts wegen weiter verfolgen (§ 230 Abs. 1 Satz 1, § 248a, § 303c StGB). Bei anderen, etwa beim Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 2 StGB) und bei der Beleidigung (§ 194 Abs. 1 Satz 1 StGB), sieht das Gesetz diesen Vorbehalt nicht vor. Welche Vorschrift für Ihre Sache gilt, ist deshalb zuerst zu klären. Ob eingestellt wird, entscheidet die Staatsanwaltschaft nach § 170 StPO.
Bis wann kann ich einen Strafantrag zurücknehmen?
Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens (§ 77d Abs. 1 Satz 2 StGB).
Muss ich als Zeugin oder Zeuge aussagen, wenn ich die Anzeige bereue?
Das hängt von Ihrer Beziehung zur beschuldigten Person und vom Inhalt der Fragen ab. § 52 Abs. 1 StPO nennt die Angehörigen, die das Zeugnis verweigern dürfen; § 55 Abs. 1 StPO erlaubt jedem Zeugen, einzelne Auskünfte zu verweigern, die ihn oder einen Angehörigen der Gefahr einer Verfolgung aussetzen würden.
Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.
Wie es weitergeht
Ob eine Rücknahme überhaupt möglich ist, hängt davon ab, welche Tat angezeigt wurde und ob ein Strafantrag gestellt worden ist. Beides lässt sich klären, bevor eine Erklärung abgegeben wird. Wie wir Verletzte im Strafverfahren vertreten und welche Rechte dabei bestehen, lesen Sie auf unserer Seite zu Nebenklage und Strafanzeige.
Wenn Sie zu Ihrem Verfahren sprechen möchten, erreichen Sie die Kanzlei telefonisch oder per E-Mail.
Zum KontaktVerwendete Vorschriften
Die im Beitrag genannten Vorschriften mit Fundstelle im amtlichen Volltext.
- § 158 Abs. 1 und 2 StPO (Strafanzeige und Strafantrag, Verfolgungswille bei Antragsdelikten)geprüft am 10. August 2026
- § 152 Abs. 2 StPO (Legalitätsgrundsatz)geprüft am 10. August 2026
- § 160 Abs. 1 StPO (Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung)geprüft am 10. August 2026
- § 170 Abs. 1 und 2 StPO (Anklageerhebung oder Einstellung)geprüft am 10. August 2026
- § 77 Abs. 1, 3 und 4 StGB (Antragsberechtigte)geprüft am 10. August 2026
- § 77a Abs. 1 StGB (Antrag des Dienstvorgesetzten)geprüft am 10. August 2026
- § 77b Abs. 1 und 2 StGB (Antragsfrist von drei Monaten)geprüft am 10. August 2026
- § 77d Abs. 1 StGB (Zurücknahme des Antrags)geprüft am 10. August 2026
- § 223 StGB (vorsätzliche Körperverletzung)geprüft am 10. August 2026
- § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung)geprüft am 10. August 2026
- § 230 Abs. 1 StGB (Körperverletzung als Antragsdelikt, besonderes öffentliches Interesse)geprüft am 10. August 2026
- § 242 StGB (Diebstahl)geprüft am 10. August 2026
- § 246 StGB (Unterschlagung)geprüft am 10. August 2026
- § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB (Beleidigung als Antragsdelikt)geprüft am 10. August 2026
- § 248a StGB (Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen als Antragsdelikt)geprüft am 10. August 2026
- § 263 Abs. 4 StGB (entsprechende Geltung des § 248a StGB: Betrug an geringwertigen Sachen als Antragsdelikt)geprüft am 10. August 2026
- § 303c StGB (Sachbeschädigung als Antragsdelikt)geprüft am 10. August 2026
- § 123 Abs. 2 StGB (Hausfriedensbruch als Antragsdelikt)geprüft am 10. August 2026
- § 205 Abs. 1 StGB (Strafantrag bei Verletzungen des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs)geprüft am 10. August 2026
- § 52 Abs. 1 und 3 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen, Belehrung, Widerruf)geprüft am 10. August 2026
- § 55 Abs. 1 und 2 StPO (Auskunftsverweigerungsrecht)geprüft am 10. August 2026
- § 164 Abs. 1 StGB (falsche Verdächtigung)geprüft am 10. August 2026
- § 145d Abs. 1 StGB (Vortäuschen einer Straftat)geprüft am 10. August 2026
- § 469 Abs. 1 StPO (Kostentragungspflicht bei unwahrer Anzeige)geprüft am 10. August 2026