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Ermittlungsverfahren

Verjährung von Straftaten: wann eine Tat nicht mehr verfolgt werden darf

Verfasserin
Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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9 Minuten Lesezeit
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Ist die Verfolgung verjährt, darf die Tat nicht mehr geahndet werden; die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen aus (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB). Wie lange es bis dahin dauert, richtet sich nach der Strafdrohung: Die Verjährungsfrist bei Straftaten beträgt zwischen drei und dreißig Jahren (§ 78 Abs. 3 StGB), Mord verjährt nicht (§ 78 Abs. 2 StGB). Diese Fristen sind allerdings nur der Ausgangspunkt. Sie können ruhen und sie können unterbrochen werden, und dann beginnen sie von neuem. Eine ohne Blick in die Akte selbst errechnete Frist ist deshalb kein tragfähiges Ergebnis.

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Welche Verjährungsfristen gelten bei Straftaten?

§ 78 Abs. 3 StGB staffelt fünf Fristen nach dem Höchstmaß der angedrohten Strafe:

  • dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
  • zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
  • zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf bis zu zehn Jahren bedroht sind,
  • fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
  • drei Jahre bei den übrigen Taten.

Maßgeblich ist die Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, und zwar ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die der Allgemeine Teil oder die Regeln über besonders schwere und minder schwere Fälle vorsehen (§ 78 Abs. 4 StGB). Ein besonders schwerer Fall verlängert die Frist also nicht.

Zwei Beispiele: Die Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB und der Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB sind mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht und fallen in die Fünfjahresgruppe des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht und fällt in die Dreijahresgruppe des § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB. Verbrechen nach § 211 StGB verjähren nach § 78 Abs. 2 StGB nicht.

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Wann beginnt die Frist?

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, beginnt sie mit diesem Zeitpunkt (§ 78a StGB). Hier geht eine eigene Rechnung zum ersten Mal auseinander: Bei Taten, die sich über einen Zeitraum erstrecken, kann die Beendigung deutlich später liegen als der Tag, an dem die Betroffenen den Beginn vermuten.

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Warum eine selbst errechnete Frist wenig wert ist

Hier liegt der eigentliche Punkt. § 78c Abs. 1 StGB zählt zwölf Handlungen auf, die die Verjährung unterbrechen. Dazu gehören die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe (Nummer 1), jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung (Nummer 4), der Haftbefehl (Nummer 5), die Erhebung der öffentlichen Klage (Nummer 6), die Eröffnung des Hauptverfahrens (Nummer 7) und der Strafbefehl (Nummer 9).

Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (§ 78c Abs. 3 Satz 1 StGB). Bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung tritt die Unterbrechung in dem Zeitpunkt ein, in dem sie abgefasst wird (§ 78c Abs. 2 Satz 1 StGB). Ein Vorgang, von dem der Beschuldigte nichts weiß, kann die Frist also bereits neu gestartet haben.

Eine Grenze gibt es. Die Verfolgung ist spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a StGB bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist, und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB). Das Ruhen nach § 78b StGB bleibt dabei unberührt (§ 78c Abs. 3 Satz 3 StGB). Die Unterbrechung wirkt zudem nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht (§ 78c Abs. 4 StGB).

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Wann ruht die Verjährung?

Ruhen heißt: Die Frist läuft für diese Zeit nicht weiter, sie beginnt aber auch nicht neu. § 78b Abs. 1 Nr. 2 StGB lässt die Verjährung ruhen, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; das gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen. Bei den in § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB aufgeführten Taten ruht sie bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers.

Zwei weitere Fälle sind praktisch bedeutsam. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, läuft die Frist nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ab (§ 78b Abs. 3 StGB). Und hält sich der Betroffene im Ausland auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen, ruht die Verjährung ab Zugang des Ersuchens bis zu einem der in § 78b Abs. 5 StGB genannten Ereignisse. Auch während der Frist zur Erfüllung von Auflagen und Weisungen ruht die Verjährung (§ 153a Abs. 3 StPO).

Daraus folgt: Abwarten ist keine Strategie. Wer auf den Fristablauf setzt, weiß nicht, welche Unterbrechungshandlungen in der Akte bereits vermerkt sind, und verliert Zeit für die Verteidigung. Diese Frage beantwortet nur die Akteneinsicht (§ 147 Abs. 1 StPO).

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Die Strafantragsfrist ist keine Verjährung

Beide Fristen sind leicht zu verwechseln. Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterlässt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen (§ 77b Abs. 1 Satz 1 StGB); diese Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Kenntnis von der Tat und der Person des Täters (§ 77b Abs. 2 Satz 1 StGB). Sie betrifft den Antrag, nicht die Verfolgbarkeit der Tat. Mehr dazu steht im Ratgeber zum Zurückziehen einer Anzeige.

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Steuerhinterziehung: eigene Regeln

Für die besonders schweren Fälle der Steuerhinterziehung gilt eine Sonderregel. In den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO genannten Fällen beträgt die Verjährungsfrist 15 Jahre (§ 376 Abs. 1 AO). Zusätzlich verschiebt sich die absolute Grenze: Abweichend von § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB verjährt die Verfolgung in diesen Fällen spätestens, wenn seit dem in § 78a StGB bezeichneten Zeitpunkt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist (§ 376 Abs. 3 AO). Steuerliche Fristen und strafrechtliche Fristen sind dabei zwei verschiedene Dinge; welche Jahre steuerlich noch offen sind, sagt über die Strafverfolgung nichts aus.

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Was passiert, wenn die Verfolgung verjährt ist?

Die Verjährung ist ein Verfahrenshindernis. Im Ermittlungsverfahren stellt die Staatsanwaltschaft ein (§ 170 Abs. 2 StPO). Stellt sich das Hindernis erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens heraus, kann das Gericht das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss einstellen (§ 206a Abs. 1 StPO); der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 206a Abs. 2 StPO).

Eine Folge bleibt jedoch möglich. § 78 Abs. 1 Satz 2 StGB nimmt § 76a Abs. 2 StGB ausdrücklich aus. Danach ist unter den dort genannten Voraussetzungen die selbständige Anordnung der Einziehung des Tatertrages und die selbständige Einziehung des Wertes des Tatertrages auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist. Verjährung bedeutet also nicht in jedem Fall, dass auch das Erlangte endgültig behalten werden darf. Wie eine solche Anordnung abläuft, beschreiben wir unter Vermögensarrest.

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Verjährt auch eine verhängte Strafe?

Ja, dafür gilt ein eigener Abschnitt. Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden (§ 79 Abs. 1 StGB); die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen verjährt nicht (§ 79 Abs. 2 StGB). Die Fristen des § 79 Abs. 3 StGB reichen von drei Jahren bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen bis zu fünfundzwanzig Jahren bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren. Sie beginnen mit der Rechtskraft der Entscheidung (§ 79 Abs. 6 StGB).

Auch hier gibt es ein Ruhen, unter anderem solange Aufschub, Unterbrechung, Aussetzung zur Bewährung oder eine Zahlungserleichterung bewilligt ist (§ 79a StGB). Hält sich der Verurteilte in einem Gebiet auf, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann, kann das Gericht die Frist auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte verlängern (§ 79b StGB).

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Häufige Fragen zur Verjährung

Kann ich selbst ausrechnen, ob meine Sache verjährt ist? Sie können die Grundfrist aus § 78 Abs. 3 StGB ablesen. Ob sie noch läuft, hängt von Unterbrechungen nach § 78c StGB und vom Ruhen nach § 78b StGB ab, und beides steht in der Akte, nicht im Gesetz.

Verjährt eine Körperverletzung nach fünf Jahren? Die Grundfrist für § 223 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Bei Qualifikationen mit höherem Strafrahmen gilt eine andere Stufe, und Unterbrechungen können den Lauf neu starten.

Hat es Vorteile, einfach abzuwarten? Nein. Sie erfahren dadurch nicht, was in der Akte steht, und jede Vernehmung, jede richterliche Durchsuchungsanordnung und jeder Strafbefehl kann die Frist unterbrochen haben (§ 78c Abs. 1 StGB).

Ich habe erst jetzt von der Tat erfahren. Ändert das die Frist? Für die Verfolgungsverjährung nicht: Sie beginnt mit der Beendigung der Tat (§ 78a StGB), nicht mit der Kenntnis. Anders ist es bei der Strafantragsfrist (§ 77b Abs. 2 Satz 1 StGB).

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Wie es weitergeht

Ob Verjährung eingetreten ist, entscheidet sich an den Vermerken in der Akte und am genauen Beendigungszeitpunkt. Beides lässt sich prüfen, bevor eine Einlassung erfolgt. Eine Übersicht über das Ermittlungsverfahren und die Arbeit der Verteidigung finden Sie auf unserer Seite zum allgemeinen Strafrecht.

Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.

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