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Wirtschaft

Vermögensarrest: warum das Konto gesperrt ist und welche Wege es gibt

Verfasserin
Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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Ein Vermögensarrest ist keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme. Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen, kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden; liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, soll er angeordnet werden (§ 111e Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). In der Anordnung ist zugleich ein Geldbetrag festzusetzen, durch dessen Hinterlegung der Betroffene die Vollziehung abwenden und deren Aufhebung verlangen kann (§ 111e Abs. 4 Satz 2 StPO); gegen die Anordnung selbst ist die Beschwerde eröffnet (§ 304 Abs. 1 StPO). Wie lange es dauert, bis eine Sperre wieder aufgehoben ist, lässt sich nicht vorhersagen.

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Wer den Vermögensarrest anordnet und wie schnell das geht

Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch das Gericht angeordnet; bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen (§ 111j Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). Hat die Staatsanwaltschaft angeordnet, beantragt sie innerhalb einer Woche die gerichtliche Bestätigung; das gilt nicht bei der Beschlagnahme einer beweglichen Sache (§ 111j Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO). Der Betroffene kann in allen Fällen die Entscheidung des Gerichts beantragen (§ 111j Abs. 2 Satz 3 StPO). Vollzogen wird durch die Staatsanwaltschaft (§ 111k Abs. 1 Satz 1 StPO); gegen Vollziehungsmaßnahmen kann der Betroffene die Entscheidung des zuständigen Gerichts beantragen (§ 111k Abs. 3 StPO).

Die Sperre kann deshalb eintreten, bevor der Betroffene angehört worden ist: Sie soll verhindern, dass Vermögen verschoben wird. Für Unternehmen und Selbständige heißt das, dass Löhne und Lieferantenrechnungen ausfallen, bevor feststeht, ob der Vorwurf trägt. Deshalb ist die Akteneinsicht der erste Schritt (§ 147 Abs. 1 StPO).

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Arrest, Beschlagnahme und Einziehung: drei verschiedene Dinge

Der Vermögensarrest sichert einen Geldbetrag; in der Anordnung ist der zu sichernde Anspruch unter Angabe dieses Betrages zu bezeichnen (§ 111e Abs. 4 Satz 1 StPO). Er kann auch eine Geldstrafe und die voraussichtlichen Verfahrenskosten sichern, allerdings erst, wenn ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist (§ 111e Abs. 2 StPO). Zur Sicherung der Vollstreckungskosten ergeht kein Arrest (§ 111e Abs. 3 StPO).

Die Beschlagnahme betrifft einen bestimmten Gegenstand. Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden (§ 111b Abs. 1 Satz 1 StPO). So verschwindet ein Fahrzeug aus der Einfahrt, wenn es als Tatprodukt oder Tatmittel im Sinne des § 74 Abs. 1 StGB in Betracht kommt; diese Einziehung setzt voraus, dass die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen (§ 74 Abs. 3 Satz 1 StGB).

Die Einziehung ist die endgültige Entscheidung. Arrest und Beschlagnahme sichern nur, dass sie später noch vollstreckt werden kann.

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Was am Ende eingezogen wird

Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an (§ 73 Abs. 1 StGB); dasselbe gilt für gezogene Nutzungen (§ 73 Abs. 2 StGB) und für Gegenstände, die durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz erworben wurden (§ 73 Abs. 3 StGB). Ist die Einziehung des Gegenstandes nicht möglich, ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht (§ 73c Satz 1 StGB). Genau diesen Betrag sichert der Arrest. Daneben steht die erweiterte Einziehung: Sie erfasst Gegenstände des Täters oder Teilnehmers auch dann, wenn diese durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind (§ 73a Abs. 1 StGB).

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Warum das Erlangte und nicht der Gewinn maßgeblich ist

Das ist der Punkt, an dem sich am leichtesten verrechnet, wer den Betrag selbst überschlägt. Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind zwar die Aufwendungen abzuziehen (§ 73d Abs. 1 Satz 1 StGB). Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten handelt (§ 73d Abs. 1 Satz 2 StGB). Umfang und Wert können geschätzt werden (§ 73d Abs. 2 StGB). Wer davon ausgeht, dass nur der Überschuss abgeschöpft wird, unterschätzt die Größenordnung.

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Wenn es nicht Ihr Verfahren ist: der Arrest gegen Dritte

Die Anordnung kann sich gegen eine Person richten, die weder Täterin noch Teilnehmer ist: wenn diese Person durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für sie gehandelt hat (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB), wenn ihr das Erlangte unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund übertragen wurde oder sie die Herkunft aus einer rechtswidrigen Tat erkannt hat oder hätte erkennen müssen (Nummer 2), oder wenn es auf sie als Erbin, Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmerin übergegangen ist (Nummer 3).

Der praktisch wichtigste Fall der Nummer 1 ist die Gesellschaft, für die eine handelnde Person tätig war. Eine GmbH, gegen die selbst kein Ermittlungsverfahren läuft, kann deshalb einen Arrest in ihr Vermögen erhalten; ebenso Angehörige, denen Vermögen übertragen wurde.

Für diese Gruppe gilt eine eigene Grenze: Die Einziehung ist ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, ihm waren die maßgeblichen Umstände beim Wegfall der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt (§ 73e Abs. 2 StGB). Wer als Dritter betroffen ist, sollte früh und belegt zu Herkunft und Verbleib der Werte vortragen.

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Welche Wege es gibt

Vier Ansatzpunkte sind zu unterscheiden.

  • Hinterlegung. Hinterlegt der Betroffene den nach § 111e Abs. 4 StPO festgesetzten Geldbetrag, wird die Vollziehungsmaßnahme aufgehoben (§ 111g Abs. 1 StPO).
  • Beschwerde. Sie ist gegen alle im ersten Rechtszug erlassenen Beschlüsse zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht (§ 304 Abs. 1 StPO). Gegen Maßnahmen der Vollziehung führt der Weg über § 111k Abs. 3 StPO.
  • Mittel für Verteidigung und Unterhalt. Ist der Arrest wegen einer Geldstrafe oder der voraussichtlichen Verfahrenskosten angeordnet worden, ist eine Vollziehungsmaßnahme auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben, soweit er den Pfandgegenstand zur Aufbringung der Kosten seiner Verteidigung oder des Unterhalts seiner Familie benötigt (§ 111g Abs. 2 StPO).
  • Ansprüche der Verletzten. Die Einziehung ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch des Verletzten auf Rückgewähr des Erlangten oder Ersatz des Wertes erloschen ist; für durch Verjährung erloschene Ansprüche gilt das nicht (§ 73e Abs. 1 StGB). In der Vollstreckung entspricht dem § 459g Abs. 4 StPO: Den Ausschluss der Vollstreckung ordnet das Gericht an. Ebenso unterbleibt die Vollstreckung der Wertersatzeinziehung auf Anordnung des Gerichts, soweit sie unverhältnismäßig wäre (§ 459g Abs. 5 Satz 1 StPO). Beides setzt also eine Entscheidung des Gerichts voraus und tritt nicht von selbst ein.

Ob einer dieser Wege trägt, hängt vom Inhalt der Anordnung und vom Stand der Ermittlungen ab.

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Was die Vollziehung praktisch bewirkt

Der Arrest in eine bewegliche Sache, in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht wird durch Pfändung vollzogen (§ 111f Abs. 1 Satz 1 StPO), bei einem Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 111f Abs. 2 Satz 1 StPO). Ein Konto ist eine Forderung gegen die Bank; die Pfändung erklärt die Sperre.

Die Vollziehung hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots im Sinne des § 136 BGB (§ 111h Abs. 1 Satz 1 StPO). Zwangsvollstreckungen in gesicherte Gegenstände sind während der Dauer der Vollziehung nicht zulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO); auch andere Gläubiger kommen an diese Werte also nicht mehr heran.

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Auch ohne Verurteilung

Kann wegen der Straftat keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, ordnet das Gericht die Einziehung selbständig an, wenn die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen (§ 76a Abs. 1 Satz 1 StGB). Sie ist unter den dort genannten Voraussetzungen auch dann zulässig, wenn die Verfolgung der Straftat verjährt ist (§ 76a Abs. 2 Satz 1 StGB); verfahrensrechtlich läuft das über einen Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 435 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die erweiterte und die selbständige Einziehung verjähren erst in 30 Jahren ab Beendigung der Tat (§ 76b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB). Wer darauf setzt, dass sich die Sache mit der Verfolgungsverjährung erledigt, liegt daher falsch; die Einzelheiten stehen unter Verjährung im Strafrecht.

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Häufige Fragen zum Vermögensarrest

Wie schnell kann eine Kontosperre wieder aufgehoben werden? Das lässt sich nicht sagen. Möglich sind die Hinterlegung des festgesetzten Betrages (§ 111g Abs. 1 StPO), die Beschwerde gegen die Anordnung (§ 304 Abs. 1 StPO) und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über Vollziehungsmaßnahmen (§ 111k Abs. 3 StPO).

Warum ist ein höherer Betrag gesperrt, als ich verdient habe? Weil grundsätzlich das Erlangte abgeschöpft wird und nicht der Gewinn. Was für die Begehung oder Vorbereitung der Tat aufgewendet wurde, bleibt bei der Wertbestimmung außer Betracht, soweit es nicht Leistungen an den Verletzten waren (§ 73d Abs. 1 Satz 2 StGB).

Kann ein Arrest mein Unternehmen treffen, obwohl gegen die Gesellschaft nichts vorliegt? Ja. § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erfasst denjenigen, der durch die Tat etwas erlangt hat, wenn der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat. Die Gegenrechte Dritter regelt § 73e Abs. 2 StGB.

Welche Vorwürfe können dahinterstehen? In Betracht kommen vor allem Betrugsvorwürfe nach § 263 Abs. 1 StGB und Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO. Der Arrest sagt über die Berechtigung des Vorwurfs nichts aus; er setzt nur voraus, dass die Annahme der Einziehungsvoraussetzungen begründet ist (§ 111e Abs. 1 Satz 1 StPO).

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Wie es weitergeht

In Arrestverfahren zählen die ersten Tage, weil die wirtschaftlichen Folgen sofort eintreten, die Entscheidung über die Anordnung aber Zeit braucht. Grundlage jeder Reaktion ist die Akte (§ 147 Abs. 1 StPO). Wie wir Unternehmen und Verantwortliche begleiten, lesen Sie auf unserer Seite zum Wirtschaftsstrafrecht; bei steuerlichen Anlasstaten ist zusätzlich die Seite zum Steuerstrafrecht einschlägig.

Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.

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