HANSESTRAFRECHT
Rechtsanwältin Virginia von Burgsdorff steht in Robe am Pult im Gerichtssaal.

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Gegenanzeige bei falscher Beschuldigung

Sie sind beschuldigt und überlegen, Ihrerseits Anzeige zu erstatten, weil die Anzeige gegen Sie aus Ihrer Sicht erfunden ist. Wir raten davon in aller Regel ab. Hier steht, warum.

Zum Rechtsgebiet Gegenanzeige

§ 164 StGB · § 469 StPO · §§ 154d, 154e StPO

Worum es geht

Eine Gegenanzeige ist eine Strafanzeige, die eine beschuldigte Person gegen diejenige erstattet, die sie angezeigt hat, meist mit dem Vorwurf der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB. Der Impuls ist verständlich: Wer sich zu Unrecht beschuldigt sieht, will die Sache umdrehen.

Im Ergebnis verschiebt die Gegenanzeige den Streit jedoch selten. Sie bindet Kraft und Zeit an einem zweiten Verfahren, während das Verfahren gegen Sie weiterläuft und dort die Entscheidungen fallen.

Warum die Gegenanzeige meist ins Leere läuft

Die Staatsanwaltschaft prüft eine Anzeige wegen falscher Verdächtigung fast nie sofort in der Sache. Ob eine Verdächtigung falsch war, lässt sich erst beurteilen, wenn feststeht, wie das Ausgangsverfahren ausgeht. Bis dahin sieht die Staatsanwaltschaft regelmäßig vorläufig von der Verfolgung ab (§§ 154d und 154e StPO).

Praktisch heißt das: Die Gegenanzeige führt zunächst zu einer vorläufigen Einstellung. Sie entlastet Sie im laufenden Verfahren nicht, und sie beschleunigt nichts.

Die Risiken

  • Eigene Strafbarkeit: Erweist sich Ihr Vorwurf als haltlos, steht der Verdacht der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB im Raum, diesmal gegen Sie.
  • Kosten des Verfahrens: Wer vorsätzlich oder leichtfertig eine falsche Anzeige erstattet, kann die Kosten des dadurch veranlassten Verfahrens tragen müssen (§ 469 StPO).
  • Zivilrechtliche Ansprüche der betroffenen Person, etwa auf Unterlassung oder Ersatz ihrer Rechtsverteidigungskosten.
  • Ihre eigenen Anwaltskosten für die Anzeige werden Ihnen nicht erstattet, auch dann nicht, wenn das Verfahren gegen die andere Person eröffnet wird.
  • Wirkung auf das Ausgangsverfahren: Eine Gegenanzeige wird häufig als Druckmittel gelesen und kann die Verhandlungslage verschlechtern.

Was stattdessen zählt

Die Frage, ob die Belastung durch die andere Person haltbar ist, wird im Verfahren gegen Sie beantwortet, nicht in einem zweiten Verfahren. Deshalb legen wir die Kraft dorthin: Akteneinsicht, Prüfung der Aussage auf Widersprüche, Benennung entlastender Beweismittel, eine Stellungnahme erst dann, wenn die Akte gelesen ist.

Stellt sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass die Anzeige gegen Sie bewusst falsch war, ist der Schritt zur Anzeige immer noch möglich, dann aber auf gesicherter Grundlage. Wir besprechen mit Ihnen, ob er sich zu diesem Zeitpunkt lohnt.

Rechtsanwältin Charlotte Elger-Günther telefoniert am Schreibtisch und liest dabei in einer Akte.

Häufige Fragen

Was ist eine Gegenanzeige?

Als Gegenanzeige bezeichnet man die Strafanzeige einer beschuldigten Person gegen diejenige, die sie angezeigt hat. Der Vorwurf lautet meist auf falsche Verdächtigung nach § 164 StGB. Ein eigener Rechtsbegriff ist die Gegenanzeige nicht, sie ist eine gewöhnliche Strafanzeige in einer besonderen Lage.

In den meisten Fällen nicht. Die Staatsanwaltschaft wartet regelmäßig den Ausgang des Verfahrens gegen Sie ab und sieht bis dahin vorläufig von der Verfolgung ab (§§ 154d, 154e StPO). Hinzu kommen die Risiken einer eigenen Strafbarkeit, der Kostentragung nach § 469 StPO und zivilrechtlicher Ansprüche. Wir prüfen den Einzelfall, raten aber im Regelfall ab.

Eine Strafanzeige ist an keine Frist gebunden, solange die Tat nicht verjährt ist. Etwas anderes gilt für den Strafantrag bei Antragsdelikten wie Beleidigung oder Hausfriedensbruch: Dort läuft eine Frist von drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täter. Welche Frist Ihren Fall betrifft, klären wir vor jedem Schritt.

Bei Antragsdelikten kann der Strafantrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückgenommen werden. Die Rücknahme ist endgültig, ein zweites Mal kann derselbe Antrag nicht gestellt werden. Wer den Antrag zurücknimmt, trägt in der Regel die dadurch entstandenen Kosten und die notwendigen Auslagen der beschuldigten Person.

Nichts zur Sache sagen und niemanden aus eigenem Antrieb anzeigen. Als Beschuldigter dürfen Sie schweigen (§ 136 Abs. 1 S. 2 StPO). Wir beantragen Akteneinsicht und sehen zuerst, worauf sich der Vorwurf stützt. Erst danach entscheidet sich, ob eine Erklärung oder ein weiterer Schritt sinnvoll ist.

Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Kein Notfall, aber Beratungsbedarf? Wir besprechen Ihren Fall vertraulich.

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