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Insolvenzstrafrecht
Die wirtschaftliche Krise eines Unternehmens bringt die Geschäftsführung schnell in einen strafrechtlichen Risikobereich. Vor allem unklare Vermögensbewegungen zur Rettung des Betriebs geraten in den Blick der Staatsanwaltschaft.
Zum Rechtsgebiet Insolvenzstrafrecht
§§ 283 ff. StGB · § 15a InsO
Worum es geht
Unter den Begriff der Insolvenzstraftat fallen die Delikte, die das Vermögen der Insolvenzmasse und damit die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger schützen.
Im engeren Sinne sind das die Bankrotthandlungen der §§ 283 bis 283d StGB und die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO. Im weiteren Sinne kommen Delikte hinzu, die in der Unternehmenskrise typischerweise zum Nachteil von Staat, Gläubigern und Dritten begangen werden: Betrug (§ 263 StGB), Kreditbetrug, Untreue (§ 266 StGB), das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und die Steuerhinterziehung (§ 370 AO).
Wie der Verdacht entsteht
Der Verdacht entsteht oft aus dem Insolvenzverfahren selbst. Wird der Antrag auf Eröffnung mangels Masse abgewiesen, teilt das Insolvenzgericht dies der Staatsanwaltschaft mit. Diese prüft dann, ob Anhaltspunkte für eine Insolvenzstraftat vorliegen. Das zivilrechtliche Verfahren ist damit häufig der Auslöser des Strafverfahrens.
Im Ermittlungsverfahren greift die Staatsanwaltschaft regelmäßig zu Durchsuchungen, zur Sicherung von Daten aus der EDV und zur Überwachung der Telekommunikation.
Was wir für Sie tun
Gegenüber den Ermittlungsbehörden sollten Sie keine Angaben zur Sache machen. Liegt ein Anhörungsschreiben vor oder wurden Sie vorgeladen, berufen Sie sich auf Ihr Schweigerecht und lassen Sie die Verteidigung übernehmen, bevor Sie sich äußern.
- Übernahme sofort nach Durchsuchung, Anhörungsschreiben oder Vorladung
- Akteneinsicht und Aufarbeitung der Buchführung und der Vermögensbewegungen
- Prüfung, ob Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zum angenommenen Zeitpunkt tatsächlich vorlagen
- Abstimmung der Verteidigung mit Insolvenzverwalter, Steuerberater und laufenden Zivilverfahren
- Prüfung von Beschlagnahme- und Arrestbeschlüssen und Einlegung von Rechtsmitteln

Akut betroffen? Rufen Sie an, bevor Sie aussagen.
Häufige Fragen
Ab wann muss ich Insolvenzantrag stellen?
Wer als Geschäftsführer einer zahlungsunfähigen oder überschuldeten Gesellschaft den Antrag nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig stellt, macht sich nach § 15a InsO strafbar. Das Gesetz verlangt den Antrag ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.
Warum ermittelt die Staatsanwaltschaft, obwohl es nur um eine Insolvenz geht?
Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, unterrichtet das Insolvenzgericht die Staatsanwaltschaft. Diese prüft daraufhin, ob Anhaltspunkte für eine Insolvenzstraftat bestehen. Ein Ermittlungsverfahren bedeutet deshalb noch keinen bestätigten Vorwurf gegen Sie.
Was sind Bankrotthandlungen?
Gemeint sind die in den §§ 283 bis 283d StGB geregelten Handlungen, etwa das Beiseiteschaffen von Vermögenswerten in der Krise oder Verstöße gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung. Ob eine Vermögensbewegung strafbar war, hängt vom Zeitpunkt und von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ab.
Muss ich mich zu den Vorwürfen äußern?
Nein. Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen. Liegt ein Anhörungsschreiben oder eine Vorladung vor, berufen Sie sich auf Ihr Schweigerecht und lassen Sie zunächst die Akte prüfen.
Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Im Ratgeber
Erklärungen zu den Fragen, die am Anfang eines Verfahrens stehen.
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