
Wirtschaft
Insolvenzverschleppung: Ab wann mache ich mich als Geschäftsführer strafbar?
- Verfasserin
- Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
- Veröffentlicht
- Zuletzt geändert
- Themen
- Wirtschaft
- 8 Minuten Lesezeit
- 8 Minuten Lesezeit
Strafbar wegen Insolvenzverschleppung macht sich nach § 15a Abs. 4 InsO, wer den Eröffnungsantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt. Die Pflicht selbst steht in § 15a Abs. 1 InsO: Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Als äußerste Grenze nennt das Gesetz drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, bei fahrlässigem Handeln nach § 15a Abs. 5 InsO bei bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Die drei Wochen sind keine Schonfrist
Hier liegt der praktische Schwerpunkt. § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO verlangt den Antrag ohne schuldhaftes Zögern. Die Höchstfristen aus Satz 2 dürfen Sie nur ausschöpfen, solange ernsthafte und aussichtsreiche Sanierungsbemühungen laufen.
Ebenso wichtig ist der Anknüpfungspunkt. Die Frist beginnt mit dem Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht mit deren Feststellung und nicht mit dem Tag, an dem ein Berater Sie darauf hinweist. Wer erst rechnet, wenn der Verdacht bereits Wochen alt ist, hat die Frist unter Umständen längst versäumt, ohne es zu merken.
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung: die beiden Auslöser
Beide Begriffe sind gesetzlich definiert, und sie sind nicht dasselbe.
Zahlungsunfähigkeit ist nach § 17 Abs. 1 InsO der allgemeine Eröffnungsgrund. Nach § 17 Abs. 2 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen; sie ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.
Überschuldung ist nach § 19 Abs. 1 InsO bei einer juristischen Person ebenfalls Eröffnungsgrund. Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt sie vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Diese zwölf Monate sind der Prognosezeitraum, an dem die Fortführungsprognose gemessen wird.
Davon zu unterscheiden ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO. Sie ist nach § 18 Abs. 1 InsO nur dann Eröffnungsgrund, wenn der Schuldner selbst den Antrag stellt. Nach § 18 Abs. 2 InsO droht Zahlungsunfähigkeit, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen; in aller Regel ist ein Prognosezeitraum von 24 Monaten zugrunde zu legen. Wichtig für Sie: Die drohende Zahlungsunfähigkeit löst keine Antragspflicht aus. Sie eröffnet eine Möglichkeit, kein Muss.
Diese vier Zeiträume werden häufig verwechselt: Drei Wochen und sechs Wochen sind Antragsfristen, zwölf Monate und 24 Monate sind Prognosezeiträume. Sie haben nichts miteinander zu tun.
Wen die Antragspflicht trifft und wann ihre Verletzung strafbar wird
Antragspflichtig sind nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO die Mitglieder des Vertretungsorgans und die Abwickler, bei der GmbH also der Geschäftsführer, bei der Aktiengesellschaft der Vorstand. Nach § 15a Abs. 1 Satz 3 InsO gilt dasselbe für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; das betrifft insbesondere die GmbH und Co. KG.
Besonders zu beachten ist § 15a Abs. 3 InsO. Im Fall der Führungslosigkeit einer GmbH ist auch jeder Gesellschafter zur Antragstellung verpflichtet, bei einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft jedes Mitglied des Aufsichtsrats. Ein Rücktritt als Geschäftsführer beendet das Problem also nicht zwangsläufig, er kann es verlagern.
Diese Pflicht gilt allerdings nicht unbedingt. Die Vorschrift endet mit einem Vorbehalt: Sie trifft die genannten Personen nicht, wenn sie von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis haben. Wer als Gesellschafter oder Aufsichtsratsmitglied betroffen sein könnte, sollte deshalb festhalten, wann er was erfahren hat.
Strafbar ist nach § 15a Abs. 4 InsO, wer den Eröffnungsantrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt (Nummer 1) oder ihn nicht richtig stellt (Nummer 2). Bei der zweiten Nummer steht eine Einschränkung im Gesetz, die leicht übersehen wird: Nach § 15a Abs. 6 InsO ist die Tat in diesem Fall nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde. Ein Antrag mit Fehlern führt also nicht schon deshalb in die Strafbarkeit, weil er Fehler hat.
Das Zahlungsverbot und die persönliche Haftung
Neben der Strafnorm steht eine Vorschrift, die wirtschaftlich häufig schwerer wiegt.
Nach § 15b Abs. 1 InsO dürfen die nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO antragspflichtigen Personen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung keine Zahlungen mehr für die juristische Person vornehmen. Werden entgegen diesem Verbot Zahlungen geleistet, sind die Antragspflichtigen der juristischen Person nach § 15b Abs. 4 InsO zur Erstattung verpflichtet.
Das ist eine persönliche Ersatzpflicht im eigenen Vermögen, und sie knüpft an denselben Zeitpunkt an wie die Antragspflicht. Über Wochen fortgeführten Geschäftsbetriebs summieren sich hier Beträge, die die Strafdrohung in den Hintergrund treten lassen.
Welche Vorwürfe daneben typischerweise im Raum stehen
Ein Insolvenzverfahren bringt die Bücher auf den Tisch. Deshalb steht die Insolvenzverschleppung selten allein.
§ 283 StGB, der Bankrott, sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe für bestimmte Handlungen bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit vor. § 283 Abs. 2 StGB erfasst, wer durch eine solche Handlung die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit erst herbeiführt. Auch fahrlässige und leichtfertige Varianten sind erfasst: § 283 Abs. 4 und Abs. 5 StGB sehen dafür Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor. Entscheidend ist § 283 Abs. 6 StGB: Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.
In besonders schweren Fällen liegt der Rahmen nach § 283a StGB bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren; das Gesetz nennt als Regelbeispiele das Handeln aus Gewinnsucht und das wissentliche Bringen vieler Personen in die Gefahr des Verlustes anvertrauter Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not.
§ 283b StGB betrifft die Verletzung der Buchführungspflicht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Fahrlässigkeit in bestimmten Fällen bis zu einem Jahr. § 283c StGB erfasst die Gläubigerbegünstigung, also die Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit, ebenfalls mit bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. § 283d Abs. 1 StGB betrifft die Schuldnerbegünstigung mit bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen nach § 283d Abs. 3 StGB sechs Monate bis zehn Jahre. Für §§ 283b und 283c StGB gilt die Bedingung des § 283 Abs. 6 StGB entsprechend.
Zwei weitere Vorwürfe stehen regelmäßig daneben im Raum. Der erste ist § 266a Abs. 1 StGB, das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung; die Vorschrift sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, in besonders schweren Fällen nach § 266a Abs. 4 StGB sechs Monate bis zu zehn Jahren. Sie enthält in § 266a Abs. 6 StGB zugleich einen eigenen Weg zur Straffreiheit, und der hängt nicht an der Zahlung allein. Der Arbeitgeber muss der Einzugsstelle spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilen und darlegen, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich ernsthaft darum bemüht hat. Erst wenn diese Mitteilung vorliegt und die Beiträge dann nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist entrichtet werden, wird der Täter insoweit nicht bestraft. Eine bloße Nachzahlung genügt dafür nicht. Ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, ist im Einzelnen zu prüfen und nichts, was sich nebenbei erledigen lässt.
Der zweite ist § 370 AO, die Steuerhinterziehung, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und in besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Was jetzt zählt
Wenn Sie diesen Text lesen, weil die Lage in Ihrem Unternehmen unklar ist, sind zwei Dinge wichtig.
Erstens die Datumsfrage. Klären Sie mit fachlicher Hilfe, wann Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist, nicht wann sie aufgefallen ist. An diesem Datum hängen die Antragsfrist, das Zahlungsverbot des § 15b InsO und die Beurteilung aller Zahlungen, die seither geflossen sind.
Zweitens das Reden. Läuft bereits ein Ermittlungsverfahren, gilt § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO: Es steht Ihnen frei, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und Sie dürfen jederzeit einen Verteidiger befragen, auch schon vor Ihrer Vernehmung. Gegenüber dem Insolvenzverwalter bestehen daneben insolvenzrechtliche Auskunftspflichten. Beide Ebenen sind nicht dasselbe. Lassen Sie sich beraten, bevor Sie Auskünfte erteilen.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit für den Insolvenzantrag?
Der Antrag ist nach § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO ohne schuldhaftes Zögern zu stellen. Satz 2 nennt als äußerste Grenze drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Diese Zeit dürfen Sie nur ausschöpfen, solange ernsthafte Sanierungsbemühungen laufen.
Ab wann läuft die Frist genau?
Ab dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung, nicht ab dem Tag, an dem Sie oder Ihr Berater das festgestellt haben. Genau diese Verwechslung führt dazu, dass Fristen versäumt werden.
Ich bin als Geschäftsführer zurückgetreten. Bin ich damit raus?
Nicht ohne Weiteres. § 15a Abs. 3 InsO verpflichtet bei Führungslosigkeit einer GmbH auch jeden Gesellschafter und bei einer Aktiengesellschaft oder Genossenschaft jedes Aufsichtsratsmitglied zur Antragstellung, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder von der Führungslosigkeit keine Kenntnis. Für die Zeit Ihrer Amtsführung bleibt es ohnehin bei Ihrer Verantwortung.
Darf ich Rechnungen noch bezahlen, wenn die Gesellschaft insolvenzreif ist?
§ 15b Abs. 1 InsO verbietet Zahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, und § 15b Abs. 4 InsO verpflichtet bei Verstoß zur Erstattung. Das Gesetz sieht daneben Ausnahmen vor. Welche Zahlungen im konkreten Fall zulässig sind, sollten Sie klären, bevor Sie sie vornehmen.
Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.
Wie wir Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer in Insolvenzstrafverfahren vertreten, lesen Sie auf unserer Seite zum Insolvenzstrafrecht.
Wenn Sie zu Ihrem Verfahren sprechen möchten, erreichen Sie die Kanzlei telefonisch oder per E-Mail.
Zum KontaktVerwendete Vorschriften
Die im Beitrag genannten Vorschriften mit Fundstelle im amtlichen Volltext.
- § 15a Abs. 1, 3, 4, 5 und 6 InsO (Antragspflicht; Kenntnisvorbehalt bei Führungslosigkeit in Abs. 3; Strafbarkeit; Fahrlässigkeit; Einschränkung des Abs. 6 für den nicht richtig gestellten Antrag)geprüft am 10. August 2026
- § 15b Abs. 1 und 4 InsOgeprüft am 10. August 2026
- § 17 Abs. 1 und 2 InsOgeprüft am 10. August 2026
- § 18 Abs. 1 und 2 InsOgeprüft am 10. August 2026
- § 19 Abs. 1 und 2 InsOgeprüft am 10. August 2026
- § 283 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6 StGBgeprüft am 10. August 2026
- § 283a StGBgeprüft am 10. August 2026
- § 283b StGBgeprüft am 10. August 2026
- § 283c StGBgeprüft am 10. August 2026
- § 283d Abs. 1 und 3 StGBgeprüft am 10. August 2026
- § 266a Abs. 1, 4 und 6 StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt; Abs. 6 verlangt neben der Nachzahlung die schriftliche Mitteilung an die Einzugsstelle spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach)geprüft am 10. August 2026
- § 370 Abs. 1 und 3 AOgeprüft am 10. August 2026
- § 136 Abs. 1 Satz 2 StPOgeprüft am 10. August 2026