HANSESTRAFRECHT
Nahaufnahme von Rechtsanwältin von Burgsdorff im Gerichtssaal mit konzentriertem Blick.

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Geldfälschung

Falschgeld angenommen und weitergegeben, ohne es zu bemerken: Der Vorwurf der Geldfälschung trifft häufig Menschen, die mit Bargeld arbeiten oder Geld für andere weiterleiten. Die Strafrahmen sind hoch.

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§ 146 StGB

Worum es geht

§ 146 StGB stellt das Herstellen, das Sichverschaffen und das Inverkehrbringen von Falschgeld unter Strafe. Erfasst ist nicht nur das Fälschen selbst, sondern auch die Weitergabe gefälschter Geldscheine. Das Strafgesetzbuch stellt daneben die Fälschung von Wertzeichen unter Strafe, etwa von Briefmarken und Steuerzeichen.

Für Betroffene ist das oft überraschend: Wer eine gefälschte Banknote zuvor selbst unbemerkt angenommen hat und sie später ausgibt, kann in ein Ermittlungsverfahren geraten. Wer Bargeschäfte abwickelt oder Geld für andere weiterleitet, ist besonders exponiert.

Finanzagenten: wenn das eigene Konto zum Problem wird

Eine verwandte Konstellation ist das sogenannte Finanzagententum. Privatpersonen stellen ihr Konto für Geldeingänge zur Verfügung oder leiten Beträge weiter, oft im guten Glauben, jemandem zu helfen oder einen Nebenverdienst wahrzunehmen. Dahinter stehen nicht selten Gruppen, die Betrugstaten verschleiern wollen.

Aus dieser Rolle entsteht regelmäßig der Verdacht der Geldwäsche. Kommt Bargeld hinzu, steht daneben der Umgang mit Falschgeld im Raum. Mehr dazu auf unserer Seite zur Geldwäsche.

Was wir für Sie tun

Machen Sie keine Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft, bevor wir die Akte kennen. Im Zentrum steht fast immer die Frage, was Sie über die Herkunft des Geldes wussten und was Sie erkennen konnten.

  • Akteneinsicht und Prüfung, worauf der Vorwurf tatsächlich gestützt wird
  • Klärung, ob das Falschgeld für Sie überhaupt als solches erkennbar war
  • Prüfung, ob vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten in Betracht kommt
  • Abstimmung mit einem parallel geführten Verfahren wegen Geldwäsche
  • Prüfung der Rechtmäßigkeit von Durchsuchung, Sicherstellung und Kontosperrung
Eine Hand liegt auf einer geschlossenen Aktenmappe neben einem Tischtelefon, eine harte Schattenkante teilt den Schreibtisch.

Häufige Fragen

Ich habe einen gefälschten Schein weitergegeben, ohne es zu merken. Ist das strafbar?

Entscheidend ist, was Sie wussten. § 146 StGB setzt vorsätzliches Handeln voraus. Wer eine Fälschung tatsächlich nicht erkannt hat, handelt insoweit nicht vorsätzlich. Ob diese Einlassung trägt, hängt vom Einzelfall ab, etwa von der Qualität der Fälschung. Äußern Sie sich dazu nicht ohne Beratung.

Falschgeld wird von Banken und Behörden nicht zurückgegeben, sondern einbehalten und gemeldet. Daraus kann ein Ermittlungsverfahren entstehen, auch gegen Personen, die den Schein selbst gutgläubig erhalten haben.

Wer Geldeingänge auf dem eigenen Konto zulässt oder Beträge weiterleitet, gerät in die typische Rolle des Finanzagenten und damit in den Verdacht der Geldwäsche. Kommt Bargeld hinzu, steht auch der Umgang mit Falschgeld im Raum. Entscheidend ist, was Sie wussten und was Sie erkennen konnten.

Einer polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen. Sagen Sie den Termin nicht selbst ab und geben Sie keine Erklärung zur Sache ab. Wir übernehmen die Kommunikation und beantragen Akteneinsicht.

Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Kein Notfall, aber Beratungsbedarf? Wir besprechen Ihren Fall vertraulich.

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