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Subventionsbetrug: welche Strafe droht, wenn Angaben im Förderantrag falsch waren
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- Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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Subventionsbetrug wird nach § 264 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; in besonders schweren Fällen reicht der Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 264 Abs. 2 StGB). Der Punkt, auf den es hier ankommt, steht in Absatz 5: Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Beim Betrug nach § 263 StGB wäre dasselbe Verhalten straflos, denn dort verlangt das Gesetz Vorsatz und Bereicherungsabsicht.
Warum schon Leichtfertigkeit genügt
§ 263 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass jemand in der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, dadurch einen Irrtum erregt oder unterhält und das Vermögen eines anderen beschädigt. Wer ein Formular falsch ausfüllt, ohne das zu wollen, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
§ 264 StGB ist anders gebaut. Der Tatbestand knüpft nicht an einen Schaden an, sondern an die Angabe selbst, und § 264 Abs. 5 StGB stellt zusätzlich die leichtfertige Begehung unter Strafe. Leichtfertigkeit ist mehr als ein Versehen, aber deutlich weniger als Absicht. Wer einen Förderantrag ungeprüft unterschreibt, wer Zahlen aus einer veralteten Aufstellung übernimmt oder wer Nachweise nicht liest, bewegt sich in diesem Bereich. Das ist der Grund, warum eine laufende Prüfung von Fördermitteln ernst zu nehmen ist, auch wenn niemand etwas verschleiern wollte.
Der Versuch ist nach § 264 Abs. 4 StGB nur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 strafbar, also bei der zweckwidrigen Verwendung.
Welche Angaben erfasst § 264 StGB?
Absatz 1 nennt vier Varianten. Nummer 1 erfasst unrichtige oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen gegenüber dem Subventionsgeber, die für den Antragsteller oder einen anderen vorteilhaft sind. Nummer 2 erfasst die Verwendung eines Gegenstands oder einer Geldleistung entgegen einer Verwendungsbeschränkung. Nummer 3 erfasst das Verschweigen: den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften über die Subventionsvergabe über subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen. Nummer 4 erfasst den Gebrauch einer durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangten Bescheinigung.
Was eine Subvention ist, bestimmt § 264 Abs. 8 StGB: eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll, sowie Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union unter entsprechenden Voraussetzungen.
Was sind subventionserhebliche Tatsachen?
An dieser Frage kann sich der Fall entscheiden. § 264 Abs. 9 StGB nennt zwei Gruppen: Tatsachen, die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vom Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind, und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.
Dazu tritt das Subventionsgesetz, das vollständig Gesetz gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen heißt. § 2 Abs. 1 SubvG verpflichtet den Subventionsgeber, dem Antragsteller vor der Bewilligung die subventionserheblichen Tatsachen als solche zu bezeichnen. Ergeben sich später Zweifel, sind Tatsachen nachträglich als subventionserheblich zu bezeichnen (§ 2 Abs. 2 SubvG). Aus der Verteidigungsperspektive folgt daraus eine schlichte, aber wichtige Frage: Welche Angabe war im konkreten Verfahren überhaupt als subventionserheblich bezeichnet worden, und wo steht das?
Die Pflicht, sich von sich aus zu melden
§ 3 Abs. 1 SubvG verpflichtet den Subventionsnehmer, dem Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Subvention entgegenstehen oder für eine Rückforderung erheblich sind. Wer einen Gegenstand oder eine Geldleistung abweichend von einer Verwendungsbeschränkung verwenden will, hat das nach § 3 Abs. 2 SubvG rechtzeitig vorher anzuzeigen.
§ 4 SubvG ergänzt das um zwei Regeln: Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind unerheblich, maßgebend ist der verdeckte Sachverhalt (§ 4 Abs. 1 SubvG). Und die Bewilligung ist ausgeschlossen, wenn im Zusammenhang mit einer beantragten Subvention ein Rechtsgeschäft oder eine Handlung unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vorgenommen wird (§ 4 Abs. 2 SubvG).
Tätige Reue ist keine Selbstanzeige
§ 264 Abs. 6 StGB sieht vor: Nach den Absätzen 1 und 5 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt, tritt Straflosigkeit ein, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Gewähren zu verhindern.
Zwei Punkte daran sind entscheidend. Erstens: Die Vorschrift setzt an, bevor die Subvention gewährt ist. Ist das Geld geflossen, greift sie nach ihrem Wortlaut nicht mehr. Zweitens: Das ist etwas anderes als die Selbstanzeige nach § 371 AO, die im Steuerrecht unter engen und dort eigens geregelten Voraussetzungen zur Straffreiheit führt und deren Sperrgründe § 371 Abs. 2 AO aufzählt. Wer beide Wege verwechselt und im laufenden Verfahren eine Korrekturmeldung schreibt, schafft ein Beweismittel gegen sich selbst. Ob im Einzelfall etwas mitzuteilen ist, welchen Inhalt eine Mitteilung haben darf und wie sie sich zum Strafverfahren verhält, gehört vor jede Formulierung geklärt und nicht danach. Sie müssen sich zur Sache nicht äußern; über das Schweigerecht ist zu belehren (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Was neben der Strafe im Raum steht
Untreue. Werden bewilligte Mittel zweckwidrig verwendet, kommt neben § 264 Abs. 1 Nr. 2 StGB je nach Sachverhalt § 266 Abs. 1 StGB in Betracht, der die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht erfasst und Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.
Steuerliche Vorteile. Geht es nicht um eine Zahlung, sondern um einen steuerlichen Vorteil, ist die Abgrenzung zu § 370 Abs. 1 AO zu prüfen. Beide Vorschriften haben eigene Voraussetzungen und eigene Rechtsfolgen.
Einziehung und Vermögensarrest. Hat der Täter durch die Tat etwas erlangt, ordnet das Gericht die Einziehung an (§ 73 Abs. 1 StGB). Schon im Ermittlungsverfahren kann zur Sicherung der Vollstreckung ein Vermögensarrest angeordnet werden (§ 111e Abs. 1 StPO); liegen dringende Gründe vor, soll er angeordnet werden. § 264 Abs. 7 StGB sieht daneben die Einziehung von Gegenständen vor, auf die sich die Tat bezieht.
Verjährt der Vorwurf irgendwann?
Die Verfolgungsverjährung beträgt bei § 264 StGB fünf Jahre, weil die Tat im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht ist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Der besonders schwere Fall ändert daran nichts, denn Schärfungen für besonders schwere Fälle bleiben bei der Fristbestimmung außer Betracht (§ 78 Abs. 4 StGB). Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist (§ 78a Satz 1 StGB). Wann das war, kann bei Förderverfahren mit Anträgen, Zwischennachweisen und Verwendungsnachweisen streitig sein. Eine selbst errechnete Frist ohne Blick in die Akte hilft nicht weiter.
Häufige Fragen zum Subventionsbetrug
Ich habe im Antrag etwas falsch angegeben, ohne es zu merken. Ist das strafbar? Das hängt davon ab, ob die Angabe subventionserheblich war und ob das Verhalten als leichtfertig zu bewerten ist. § 264 Abs. 5 StGB erfasst die leichtfertige Begehung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3. Ein bloßes Versehen ist nicht dasselbe wie Leichtfertigkeit; die Abgrenzung erfolgt am Einzelfall.
Hilft es, wenn ich das Geld zurückzahle? Eine Rückzahlung beseitigt den Vorwurf nicht. § 264 Abs. 6 StGB knüpft die Straflosigkeit nicht an eine Rückzahlung, sondern daran, dass die Gewährung der Subvention verhindert wird. Welche Bedeutung eine Rückzahlung sonst hat, entscheidet sich im Verfahren.
Was ist der Unterschied zum Betrug nach § 263 StGB? § 263 StGB verlangt Bereicherungsabsicht, Irrtumserregung und einen Vermögensschaden. § 264 StGB verlangt das nicht; er knüpft an die Angabe über subventionserhebliche Tatsachen an und ist nach Absatz 5 auch bei Leichtfertigkeit strafbar.
Die Bewilligungsstelle fordert Unterlagen an. Ist das schon ein Strafverfahren? Nicht ohne Weiteres. Eine verwaltungsrechtliche Prüfung und ein Ermittlungsverfahren sind zwei verschiedene Vorgänge mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten. Sie können jedoch ineinander übergehen, weshalb sich früh klären lässt, in welchem der beiden Sie sich gerade befinden.
Wie es weitergeht
Was in einem Verfahren wegen Subventionsbetrugs möglich ist, entscheidet sich an den Antragsunterlagen, an den Bescheiden und an der Frage, welche Tatsachen als subventionserheblich bezeichnet worden sind. Eine Übersicht finden Sie auf unserer Seite zum Wirtschaftsstrafrecht; zu steuerlichen Vorwürfen führt die Seite zum Steuerstrafrecht.
Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.
Wenn Sie zu Ihrem Verfahren sprechen möchten, erreichen Sie die Kanzlei telefonisch oder per E-Mail.
Zum KontaktVerwendete Vorschriften
Die im Beitrag genannten Vorschriften mit Fundstelle im amtlichen Volltext.
- § 264 Abs. 1 StGB (Subventionsbetrug, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; vier Tatvarianten)geprüft am 10. August 2026
- § 264 Abs. 2 StGB (besonders schwerer Fall, sechs Monate bis zehn Jahre; Regelbeispiele)geprüft am 10. August 2026
- § 264 Abs. 4 StGB (Versuch nur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 strafbar)geprüft am 10. August 2026
- § 264 Abs. 5 StGB (Leichtfertigkeit, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3)geprüft am 10. August 2026
- § 264 Abs. 6 StGB (tätige Reue: Straflosigkeit bei freiwilliger Verhinderung der Gewährung)geprüft am 10. August 2026
- § 264 Abs. 7 StGB (Aberkennung von Fähigkeiten; Einziehung von Gegenständen, auf die sich die Tat bezieht)geprüft am 10. August 2026
- § 264 Abs. 8 StGB (Begriff der Subvention)geprüft am 10. August 2026
- § 264 Abs. 9 StGB (subventionserhebliche Tatsachen)geprüft am 10. August 2026
- § 263 Abs. 1 StGB (Betrug: Bereicherungsabsicht, Irrtumserregung, Vermögensschaden)geprüft am 10. August 2026
- § 266 Abs. 1 StGB (Untreue)geprüft am 10. August 2026
- § 2 Abs. 1 und Abs. 2 SubvG (Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen durch den Subventionsgeber)geprüft am 10. August 2026
- § 3 Abs. 1 und Abs. 2 SubvG (Offenbarungspflicht des Subventionsnehmers; Anzeige vor abweichender Verwendung)geprüft am 10. August 2026
- § 4 Abs. 1 und Abs. 2 SubvG (Scheingeschäfte; Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten)geprüft am 10. August 2026
- § 370 Abs. 1 AO (Steuerhinterziehung, Abgrenzung bei steuerlichen Vorteilen)geprüft am 10. August 2026
- § 371 AO (Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung; Sperrgründe nach Absatz 2; nur zur Abgrenzung von der tätigen Reue nach § 264 Abs. 6 StGB genannt)geprüft am 10. August 2026
- § 73 Abs. 1 StGB (Einziehung von Taterträgen)geprüft am 10. August 2026
- § 111e Abs. 1 StPO (Vermögensarrest zur Sicherung der Wertersatzeinziehung)geprüft am 10. August 2026
- § 78 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 StGB (Verjährungsfrist von fünf Jahren; Schärfungen für besonders schwere Fälle bleiben außer Betracht)geprüft am 10. August 2026
- § 78a Satz 1 StGB (Beginn der Verjährung mit Beendigung der Tat)geprüft am 10. August 2026
- § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO (Schweigerecht, Belehrung)geprüft am 10. August 2026