
Verkehrsstrafrecht
Fahren ohne Fahrerlaubnis § 21 StVG
Einstellung nach JGG erwirkt
Der jugendliche Mandant wurde beschuldigt, ohne Fahrerlaubnis und unbefugt ein Fahrzeug gefahren zu haben. Die Akte wurde angefordert und akribisch durchgearbeitet. In Absprache mit dem Mandanten wurde eine Stellungnahme verfasst und ausführlich begründet, warum in diesem Fall eine Verfahrenseinstellung sachgerechter erschien als dessen Fortführung. Die Staatsanwaltschaft ist der Argumentation gefolgt und hat das Verfahren letztlich nach § 45 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) eingestellt. Der Mandant ist dankbar und glücklich, dass ihm ein gerichtliches Verfahren mit all seinen Belastungen erspart bleibt und er auch weiterhin nicht vorbestraft ist.
Vorschriften: § 21 StVG · § 45 JGG
Die geschilderten Verfahren sind abgeschlossen. Der Ausgang eines Verfahrens hängt immer vom Einzelfall ab.