
Verkehr
Nötigung im Straßenverkehr: welche Strafe droht bei Drängeln und Ausbremsen
- Verfasserin
- Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
- Veröffentlicht
- Zuletzt geändert
- Themen
- Verkehr
- 9 Minuten Lesezeit
- 9 Minuten Lesezeit
Wer im Straßenverkehr einen anderen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird nach § 240 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 240 Abs. 3 StGB). Nicht jedes dichte Auffahren ist eine Nötigung im Straßenverkehr; ein solcher Vorfall kann auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Wo die Grenze verläuft, entscheidet das Gericht nach der Abwägung, die § 240 Abs. 2 StGB vorschreibt.
Welche Strafe droht bei Nötigung im Straßenverkehr?
Das Gesetz nennt einen Rahmen, kein Ergebnis. Neben dem Grundrahmen des § 240 Abs. 1 StGB sieht § 240 Abs. 4 StGB für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Die beiden Regelbeispiele, die das Gesetz dort nennt, betreffen die Nötigung einer Schwangeren zum Schwangerschaftsabbruch und den Missbrauch der Stellung als Amtsträger. Für Verkehrssachen kommen sie ihrem Wortlaut nach nicht in Betracht.
Neben der Strafe kann das schwerer wiegen, was daneben steht: ein Fahrverbot, die Entziehung der Fahrerlaubnis, Eintragungen im Fahreignungsregister. Dazu unten mehr.
Wann wird aus einem Fahrmanöver eine Straftat?
§ 240 Abs. 1 StGB kennt zwei Tatmittel: Gewalt und die Drohung mit einem empfindlichen Übel. Hinzukommen muss ein Nötigungserfolg, also dass der andere etwas tut, duldet oder unterlässt, was er sonst nicht getan, geduldet oder unterlassen hätte.
Entscheidend ist dann § 240 Abs. 2 StGB. Die Vorschrift lautet: Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Das ist keine Formel, sondern eine Abwägung im Einzelfall. Das Gesetz nennt dafür weder eine Zeitspanne noch einen Abstand in Metern noch eine Geschwindigkeit. Jede feste Grenze, die Ihnen im Netz begegnet, ist keine Zahl aus dem Gesetz.
Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Die Straßenverkehrs-Ordnung verlangt ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht (§ 1 Abs. 1 StVO) und untersagt es, andere zu schädigen, zu gefährden oder mehr als unvermeidbar zu behindern oder zu belästigen (§ 1 Abs. 2 StVO). Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird; wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen (§ 4 Abs. 1 StVO). Für das Überholen gelten die Regeln des § 5 StVO.
Verstöße gegen diese Vorschriften sind zunächst Ordnungswidrigkeiten. § 49 Abs. 1 StVO stellt das ausdrücklich klar, unter anderem in Nummer 1 für § 1 Abs. 2 StVO, in Nummer 4 für den Abstand nach § 4 StVO und in Nummer 5 für das Überholen nach § 5 StVO. Die Ahndung richtet sich nach § 24 Abs. 1 StVG; in diesen Fällen ist eine Geldbuße bis zu zweitausend Euro möglich (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG).
Ob es bei einem Bußgeldverfahren bleibt oder ob ein Strafverfahren geführt wird, hängt davon ab, wie die Staatsanwaltschaft den Vorgang bewertet, insbesondere die Frage des Vorsatzes. Diese Bewertung stützt sich auf die Akte, auf die Angaben des Anzeigenden und, soweit vorhanden, auf Aufzeichnungen. Sie steht nach einer Anzeige nicht fest.
Bedrohung, gefährlicher Eingriff, verbotenes Rennen
Neben § 240 StGB können im Straßenverkehr weitere Vorschriften in Betracht kommen.
Bedrohung. Wer einen Menschen mit einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird nach § 241 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Die Drohung mit einem Verbrechen erfasst § 241 Abs. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Gefährlicher Eingriff. § 315b Abs. 1 StGB erfasst unter anderem das Bereiten von Hindernissen und ähnliche, ebenso gefährliche Eingriffe, wenn dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Der Rahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; der Versuch ist strafbar (§ 315b Abs. 2 StGB).
Gefährdung des Straßenverkehrs. § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten voraus, etwa falsches Überholen, und zusätzlich eine konkrete Gefährdung. Der Rahmen reicht ebenfalls bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Verbotene Kraftfahrzeugrennen. § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst die Teilnahme an einem nicht erlaubten Rennen, Nummer 3 das sogenannte Einzelrennen: sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortzubewegen, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Der Rahmen beträgt bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei konkreter Gefährdung nach § 315d Abs. 2 StGB bis zu fünf Jahren.
Was mit der Fahrerlaubnis passiert
Zwei Begriffe sind zu trennen. Der Führerschein ist das Papier, die Fahrerlaubnis die Berechtigung. Entzogen wird die Fahrerlaubnis.
Bereits im laufenden Verfahren kann der Richter die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass sie entzogen werden wird (§ 111a Abs. 1 Satz 1 StPO). Am Ende entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass die verurteilte Person zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils (§ 69 Abs. 3 Satz 1 StGB), und das Gericht bestimmt eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren (§ 69a Abs. 1 Satz 1 StGB).
Ein Punkt daran wird leicht übersehen. § 69 Abs. 2 StGB enthält einen Katalog von Taten, bei denen der Täter in der Regel als ungeeignet anzusehen ist. Genannt sind dort die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB (Nummer 1), das verbotene Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB (Nummer 1a), die Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB (Nummer 2), das unerlaubte Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB unter den dort genannten Voraussetzungen (Nummer 3) und der Vollrausch nach § 323a StGB, soweit er sich auf eine dieser Taten bezieht (Nummer 4). Die Nötigung nach § 240 StGB und der gefährliche Eingriff nach § 315b StGB stehen in diesem Katalog nicht. Das bedeutet nicht, dass die Fahrerlaubnis dort außer Gefahr wäre, denn § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB gilt unabhängig vom Katalog. Es bedeutet, dass die Regelvermutung nicht greift und das Gericht die Ungeeignetheit aus der Tat selbst begründen muss.
Bleibt es bei der Fahrerlaubnis, kommt ein Fahrverbot von einem Monat bis zu sechs Monaten in Betracht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Und die Punkte?
Das Fahreignungs-Bewertungssystem des § 4 StVG läuft neben dem Strafverfahren. Straftaten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit werden mit drei Punkten bewertet, wenn in der Entscheidung die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine Sperre angeordnet worden ist, sonst mit zwei Punkten (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 StVG). Die Behörde ermahnt bei vier oder fünf Punkten schriftlich, verwarnt bei sechs oder sieben Punkten und entzieht die Fahrerlaubnis bei acht oder mehr Punkten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 StVG). Diese Entscheidung trifft nicht das Strafgericht, sondern die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Häufige Fragen zur Nötigung im Straßenverkehr
Ab welchem Abstand ist Drängeln eine Nötigung? Das Gesetz nennt keinen Abstand. § 4 Abs. 1 StVO verlangt einen Abstand, der ein Anhalten auch bei plötzlichem Bremsen des Vorausfahrenden erlaubt. Ob ein Verhalten darüber hinaus als Nötigung zu bewerten ist, richtet sich nach § 240 Abs. 1 StGB und nach der Abwägung des § 240 Abs. 2 StGB.
Ist die Lichthupe strafbar? Das Gesetz nennt die Lichthupe nicht als eigenen Straftatbestand. § 5 Abs. 5 StVO erlaubt außerhalb geschlossener Ortschaften, das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen anzukündigen, und verbietet dabei das Blenden entgegenkommender Fahrzeugführender. Ob eine Lichthupe im Einzelfall als Drohung mit einem empfindlichen Übel zu bewerten ist, ist eine Frage des § 240 StGB und lässt sich nicht allgemein beantworten.
Ich habe gebremst, weil hinter mir jemand gedrängelt hat. Kann mir das vorgeworfen werden? Das ist möglich. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO bestimmt, dass nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen darf, wer vorausfährt. Je nach Ablauf kommen § 240 StGB oder § 315b StGB in Betracht. In solchen Fällen kann wechselseitig Anzeige erstattet werden; dann sind beide Seiten Beschuldigte.
Verliere ich nach einer Verurteilung wegen Nötigung die Fahrerlaubnis? Einen Automatismus sieht das Gesetz nicht vor. § 240 StGB steht nicht im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB. Die Entziehung setzt voraus, dass sich aus der Tat die Ungeeignetheit ergibt (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ob das der Fall ist, entscheidet das Gericht.
Wie es weitergeht
Am Anfang steht Post: ein Anhörungsbogen, eine Vorladung oder ein Bußgeldbescheid. Sie müssen sich zur Sache nicht äußern; über das Schweigerecht ist vor der Vernehmung zu belehren (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Angaben zur Person und Angaben zum Hergang sind zwei verschiedene Dinge. Was in einem solchen Verfahren möglich ist, entscheidet sich an der Akte, insbesondere an dem, was Anzeigende, Zeugen und Aufzeichnungen hergeben. Eine Übersicht über die Verfahren im Straßenverkehr finden Sie auf unserer Seite zum Verkehrsstrafrecht.
Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.
Wenn Sie zu Ihrem Verfahren sprechen möchten, erreichen Sie die Kanzlei telefonisch oder per E-Mail.
Zum KontaktVerwendete Vorschriften
Die im Beitrag genannten Vorschriften mit Fundstelle im amtlichen Volltext.
- § 240 Abs. 1 StGB (Nötigung, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe)geprüft am 10. August 2026
- § 240 Abs. 2 StGB (Verwerflichkeitsklausel)geprüft am 10. August 2026
- § 240 Abs. 3 StGB (Versuch strafbar)geprüft am 10. August 2026
- § 240 Abs. 4 StGB (besonders schwere Fälle, sechs Monate bis fünf Jahre; Regelbeispiele Schwangerschaftsabbruch und Missbrauch der Amtsträgerstellung)geprüft am 10. August 2026
- § 241 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Bedrohung)geprüft am 10. August 2026
- § 315b Abs. 1 und Abs. 2 StGB (gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, Versuch strafbar)geprüft am 10. August 2026
- § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs bei grob verkehrswidrigem und rücksichtslosem Verhalten)geprüft am 10. August 2026
- § 315d Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie Abs. 2 StGB (verbotene Kraftfahrzeugrennen, Einzelrennen)geprüft am 10. August 2026
- § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB (Fahrverbot von einem Monat bis zu sechs Monaten)geprüft am 10. August 2026
- § 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 1a, 2, 3 und 4, Abs. 3 Satz 1 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis; Katalog der Regelvermutung nennt § 315c, § 315d, § 316, § 142 und § 323a, nicht § 240 und nicht § 315b)geprüft am 10. August 2026
- § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr; nur als in § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB in Bezug genommene Vorschrift genannt)geprüft am 10. August 2026
- § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; nur als in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB in Bezug genommene Vorschrift genannt)geprüft am 10. August 2026
- § 323a StGB (Vollrausch; nur als in § 69 Abs. 2 Nr. 4 StGB in Bezug genommene Vorschrift genannt)geprüft am 10. August 2026
- § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB (Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren)geprüft am 10. August 2026
- § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO (vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis)geprüft am 10. August 2026
- § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO (Schweigerecht, Belehrung)geprüft am 10. August 2026
- § 1 Abs. 1 und 2 StVO (Grundregeln, Vorsicht und gegenseitige Rücksicht)geprüft am 10. August 2026
- § 4 Abs. 1 StVO (Abstand; kein Starkbremsen ohne zwingenden Grund)geprüft am 10. August 2026
- § 5 Abs. 1, 2 und 5 StVO (Überholen; Ankündigung durch Schall- oder Leuchtzeichen außerhalb geschlossener Ortschaften)geprüft am 10. August 2026
- § 49 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 StVO (Verstöße gegen § 1 Abs. 2, § 4 und § 5 StVO als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG)geprüft am 10. August 2026
- § 24 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 5 StVG (Bußgeldvorschrift; Geldbuße bis zu zweitausend Euro in den Fällen des Absatzes 1)geprüft am 10. August 2026
- § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 5 Satz 1 StVG (Fahreignungs-Bewertungssystem, Punktebewertung und Stufen der Maßnahmen)geprüft am 10. August 2026