
Betäubungsmittel
Drogenbesitz und Strafe: Wo verläuft die Grenze zwischen Eigenbedarf und Handeltreiben?
- Verfasserin
- Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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- Themen
- Betäubungsmittel
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Es gibt keine gesetzliche Mengengrenze, ab der aus Besitz automatisch Handeltreiben wird. Das Konsumcannabisgesetz nennt zwar Grammgrenzen, aber die sagen nur, wie viel Cannabis man besitzen darf; über die Abgrenzung zum Handeltreiben sagen sie nichts. Entscheidend ist, ob die Betäubungsmittel für den eigenen Verbrauch bestimmt waren oder auf Umsatz gerichtet, also auf Weitergabe gegen einen Vorteil. Die aufgefundene Menge ist dabei nur ein Anhaltspunkt unter mehreren. Für die Frage nach Drogenbesitz und Strafe kommt es deshalb weniger auf ein Gramm mehr oder weniger an als darauf, was die Ermittlungsakte über den Zweck des Besitzes hergibt.
Zwei Gesetze, zwei getrennte Regelwerke
Seit dem Konsumcannabisgesetz gelten für Cannabis andere Regeln als für alle übrigen Betäubungsmittel: Cannabis richtet sich nach dem KCanG, alles andere weiterhin nach dem BtMG. Wer beide vermischt, kommt zu falschen Ergebnissen, weil das KCanG ausdrückliche Grammgrenzen nennt und das BtMG gerade nicht.
Nach § 29 Abs. 1 BtMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer unerlaubt mit Betäubungsmitteln umgeht. Erfasst sind unter anderem Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe und der Besitz ohne die erforderliche Erlaubnis. In besonders schweren Fällen ist die Strafe nach § 29 Abs. 3 BtMG Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr; das Gesetz nennt dort das gewerbsmäßige Handeln und die Gefährdung der Gesundheit mehrerer Menschen als Regelbeispiele.
Was das KCanG erlaubt und wo die Strafbarkeit beginnt
§ 2 Abs. 1 KCanG verbietet den Umgang mit Cannabis grundsätzlich. § 2 Abs. 3 KCanG nimmt davon für Volljährige einzelne Fälle aus, darunter den Besitz nach § 3 KCanG und den privaten Eigenanbau.
Nach § 3 Abs. 1 KCanG dürfen Volljährige bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum besitzen. Bei Blüten, blütennahen Blättern und sonstigem Pflanzenmaterial bezieht sich das Gewicht auf den Zustand nach dem Trocknen. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind es nach § 3 Abs. 2 KCanG bis zu 50 Gramm sowie höchstens drei lebende Cannabispflanzen.
Oberhalb dieser Werte trennt das Gesetz noch einmal. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG ist es eine Ordnungswidrigkeit, wenn jemand an einem Ort, der nicht sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ist, mehr als 25 und bis zu 30 Gramm besitzt oder insgesamt mehr als 50 und bis zu 60 Gramm. Erst darüber beginnt die Strafbarkeit: § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG erfasst den Besitz von mehr als 30 Gramm an einem Ort, der nicht Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ist, von insgesamt mehr als 60 Gramm sowie von mehr als drei lebenden Pflanzen. Das Gesetz stellt hier durchgehend auf Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ab, nicht auf die Wohnung. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG ist außerdem strafbar, wer mehr als drei Pflanzen gleichzeitig anbaut oder überhaupt nicht zum Eigenkonsum anbaut. Der Strafrahmen des § 34 Abs. 1 KCanG lautet Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Der Zwischenbereich zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat wird häufig übersehen. Er entscheidet darüber, ob ein Bußgeldverfahren oder ein Ermittlungsverfahren läuft.
Wo verläuft bei Drogen die Grenze zum Handeltreiben?
Handeltreiben setzt eine auf Umsatz gerichtete Tätigkeit voraus. Das Gesetz definiert dafür keine Menge. In der Praxis schließen Polizei und Staatsanwaltschaft aus äußeren Umständen auf den Zweck: portionsweise Verpackung, Verkaufsnotizen, wiederkehrende Zahlungseingänge, Chatverläufe. Auch das Gewicht spielt eine Rolle, aber es trägt die Annahme allein nicht.
Für Sie hat das eine unangenehme Folge. Der Unterschied zwischen Besitz und Handeltreiben wird oft nicht durch den Fund entschieden, sondern durch das, was Beschuldigte in der ersten Vernehmung dazu sagen. Nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO steht es Ihnen frei, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und Sie dürfen jederzeit einen Verteidiger befragen, auch schon vor der Vernehmung.
Was löst die nicht geringe Menge aus?
Die nicht geringe Menge ist der Punkt, an dem sich der Strafrahmen deutlich verschiebt.
Nach § 29a Abs. 1 BtMG wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt, sie ihr verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt (Nummer 1), oder wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie in nicht geringer Menge besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG erlangt zu haben (Nummer 2). Das Tätermerkmal der Nummer 1 ist keine Nebensache: Wer die Betäubungsmittel abgibt und selbst nicht älter als 21 Jahre ist, fällt nicht unter diese Vorschrift. In minder schweren Fällen liegt der Rahmen nach § 29a Abs. 2 BtMG bei drei Monaten bis zu fünf Jahren. § 30 Abs. 1 BtMG sieht Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor, unter anderem für die unerlaubte Einfuhr in nicht geringer Menge und für bandenmäßiges Handeln; minder schwere Fälle liegen nach § 30 Abs. 2 BtMG bei drei Monaten bis zu fünf Jahren. § 30a Abs. 1 und 2 BtMG schließlich sieht Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren vor, etwa beim bandenmäßigen Handeltreiben in nicht geringer Menge und beim Mitführen einer Schusswaffe; in minder schweren Fällen sind es nach § 30a Abs. 3 BtMG sechs Monate bis zu zehn Jahren.
Für Cannabis nennt § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG die nicht geringe Menge als Regelbeispiel eines besonders schweren Falls mit einem Rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren. § 34 Abs. 4 KCanG sieht für schwerere Varianten Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren vor, in minder schweren Fällen drei Monate bis zu fünf Jahren.
Wichtig ist, was in keinem dieser Gesetze steht: eine Zahl. Weder das BtMG noch das KCanG legt fest, wann eine Menge nicht gering ist. Das bestimmen die Gerichte anhand der Wirkstoffmenge, und die Werte unterscheiden sich je nach Substanz; für Cannabis ist die Frage unter dem KCanG noch in Bewegung. Tabellen mit Grammzahlen aus dem Netz geben deshalb Rechtsprechung wieder, nicht Gesetzestext, und beurteilen lässt sich die Frage erst nach der Untersuchung des Wirkstoffgehalts.
Eigenbedarf: Kann das Verfahren enden, ohne dass Anklage erhoben wird?
Das Gesetz sieht dafür zwei Wege vor.
Nach § 31a Abs. 1 BtMG kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld gering wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und es nur um eine geringe Menge zum Eigenverbrauch geht. Nach Anklageerhebung kann das Gericht unter denselben Voraussetzungen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten einstellen, § 31a Abs. 2 BtMG.
Daneben kann das Gericht nach § 29 Abs. 5 BtMG von einer Bestrafung absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
Beides ist eine Ermessensentscheidung. Ein Anspruch darauf besteht nicht, und niemand kann Ihnen vorher sagen, wie sie ausfällt.
Therapie statt Strafvollstreckung
Wer wegen einer Straftat verurteilt wurde, die er aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, kann unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 BtMG eine Zurückstellung der Strafvollstreckung erreichen, wenn er sich in Behandlung befindet oder eine solche zusagt. Das Gesetz nennt dafür eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren; die Zurückstellung ist auf längstens zwei Jahre begrenzt. Nach § 36 Abs. 1 BtMG wird die nachgewiesene Zeit in der Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.
Aufklärungshilfe nach § 31 BtMG: was daran hängt
§ 31 BtMG eröffnet einen weiteren Weg, und er hat Bedingungen, die man kennen sollte, bevor man ihn einschlägt.
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern, wenn jemand durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine mit seiner Tat zusammenhängende Straftat nach den §§ 29 bis 30a BtMG aufgedeckt werden konnte (Nummer 1), oder wenn er sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine solche Tat, von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann (Nummer 2).
Von Strafe absehen kann das Gericht nur unter einer zusätzlichen Voraussetzung: wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat. Diese Grenze steht so im Gesetz, und sie gilt allein für das Absehen von Strafe, nicht für die Milderung.
Zwei weitere Punkte stehen im selben Paragraphen. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken; das eigene Geständnis genügt dafür nicht. Und § 31 Satz 3 BtMG erklärt § 46b Abs. 2 und 3 StGB für entsprechend anwendbar. Dessen Absatz 3 schließt Milderung und Absehen von Strafe aus, wenn jemand sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn beschlossen worden ist.
Ob dieser Weg in Betracht kommt, hängt von der Beweislage und von persönlichen Risiken ab; wie ein Gericht entscheidet, lässt sich vorher nicht sagen. Eine so folgenreiche Entscheidung gehört nicht ohne Akteneinsicht und Beratung getroffen.
Drogen am Steuer sind ein eigenes Verfahren
Ein Fund im Auto zieht regelmäßig ein zweites Verfahren nach sich, und für Cannabis gilt dabei eine eigene Vorschrift. Nach § 24a Abs. 1a StVG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol im Blutserum hat. Dieser Wert steht so im Gesetz. Für andere berauschende Mittel gilt § 24a Abs. 2 StVG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Vorschrift; diese Anlage führt Cannabis und Tetrahydrocannabinol nicht auf, sondern Heroin, Cocain, Amfetamin, die dort genannten Designer-Amfetamine und Metamfetamin. Wer zugleich Alkohol getrunken hat oder unter dessen Wirkung losfährt, fällt unter § 24a Abs. 2a StVG. Die Geldbuße kann in den hier einschlägigen Fällen der Absätze 1a und 2 Satz 1 bis zu 3.000 Euro betragen, in den Fällen des Absatzes 2a bis zu 5.000 Euro (§ 24a Abs. 3 StVG). Kommt hinzu, dass jemand infolge berauschender Mittel nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen, greift § 316 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe; auch die fahrlässige Begehung ist erfasst.
Häufige Fragen
Ab welcher Menge gilt Besitz als Handeltreiben?
Eine solche Menge nennt das Gesetz nicht. Handeltreiben setzt eine auf Umsatz gerichtete Tätigkeit voraus. Die Menge ist ein Indiz neben Verpackung, Aufzeichnungen, Bargeld und Kommunikation.
Ist der Besitz von Cannabis jetzt legal?
Nur in engen Grenzen. § 3 KCanG erlaubt Volljährigen bis zu 25 Gramm zum Eigenkonsum und am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu 50 Gramm sowie höchstens drei lebende Pflanzen. Zwischen 25 und 30 Gramm außerhalb von Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt sowie zwischen 50 und 60 Gramm insgesamt liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG vor. Darüber beginnt die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 1 KCanG.
Wie viel Gramm sind eine nicht geringe Menge?
Das steht in keinem Gesetz. Die Gerichte bestimmen die Grenze nach der Wirkstoffmenge, getrennt für jede Substanz. Für Cannabis ist die Frage unter dem KCanG noch nicht abschließend geklärt. Verlassen Sie sich nicht auf Zahlen aus Foren.
Muss ich der Polizei sagen, wem die Drogen gehören?
Nein. Nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO steht es Ihnen frei, sich nicht zur Sache zu äußern, und Sie dürfen vorher einen Verteidiger befragen. Aussagen zur Herkunft führen häufig dazu, dass aus einem Besitzvorwurf ein Handelsvorwurf wird.
Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.
Mehr dazu, wie wir Beschuldigte in Betäubungsmittelverfahren vertreten, finden Sie auf unserer Seite zum Betäubungsmittelstrafrecht.
Wenn Sie zu Ihrem Verfahren sprechen möchten, erreichen Sie die Kanzlei telefonisch oder per E-Mail.
Zum KontaktVerwendete Vorschriften
Die im Beitrag genannten Vorschriften mit Fundstelle im amtlichen Volltext.
- § 29 Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 BtMG (Abs. 2 Versuch und Abs. 4 Fahrlässigkeit nur als Verweisung aus § 31a Abs. 1 Satz 1 BtMG genannt)geprüft am 10. August 2026
- § 29a Abs. 1 und 2 BtMGgeprüft am 10. August 2026
- § 3 Abs. 1 BtMG (Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln; in Bezug genommen von § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG)geprüft am 10. August 2026
- § 30 Abs. 1 und 2 BtMGgeprüft am 10. August 2026
- § 30a Abs. 1, 2 und 3 BtMGgeprüft am 10. August 2026
- § 31 BtMG (Aufklärungshilfe; Absehen von Strafe nur bis zu einer verwirkten Freiheitsstrafe von drei Jahren; Beitrag über den eigenen Tatbeitrag hinaus; Verweis auf § 46b Abs. 2 und 3 StGB)geprüft am 10. August 2026
- § 46b Abs. 2 und 3 StGB (über § 31 Satz 3 BtMG entsprechend anwendbar; Ausschluss nach Eröffnung des Hauptverfahrens)geprüft am 10. August 2026
- § 49 Abs. 1 StGB (Milderungsmaßstab, in Bezug genommen von § 31 BtMG)geprüft am 10. August 2026
- § 31a Abs. 1 und 2 BtMGgeprüft am 10. August 2026
- § 35 Abs. 1 BtMGgeprüft am 10. August 2026
- § 36 Abs. 1 BtMGgeprüft am 10. August 2026
- § 2 Abs. 1 und 3 KCanGgeprüft am 10. August 2026
- § 3 Abs. 1 und 2 KCanGgeprüft am 10. August 2026
- § 34 Abs. 1, 3 und 4 KCanGgeprüft am 10. August 2026
- § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanGgeprüft am 10. August 2026
- § 24a Abs. 1a, 2, 2a und 3 StVG (THC-Grenzwert 3,5 ng/ml im Blutserum; andere berauschende Mittel nur nach der Anlage; Geldbuße)geprüft am 10. August 2026
- Anlage zu § 24a StVG (Liste der berauschenden Mittel und Substanzen; enthält kein Cannabis und kein Tetrahydrocannabinol)geprüft am 10. August 2026
- § 316 StGBgeprüft am 10. August 2026
- § 136 Abs. 1 Satz 2 StPOgeprüft am 10. August 2026