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Bedrohung und Nötigung
Ein Satz im Streit, eine Nachricht nach einer Trennung, ein Konflikt in der Nachbarschaft: Die Vorwürfe der Bedrohung und der Nötigung entstehen oft aus alltäglichen Auseinandersetzungen. Das Verfahren dahinter ist trotzdem ernst.
Zum Rechtsgebiet Bedrohung und Nötigung
§ 241 · § 240 StGB
Worum es geht
Bei der Bedrohung (§ 241 StGB) geht es um die Ankündigung einer schweren Straftat gegen eine Person oder ihre Angehörigen. Bei der Nötigung (§ 240 StGB) geht es darum, jemanden mit Gewalt oder durch Drohung zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen zu zwingen. Beide Vorwürfe stehen im Strafgesetzbuch.
In der Praxis liegen sie nah beieinander und werden häufig gemeinsam ermittelt. Anzeigen kommen typischerweise aus dem persönlichen Umfeld: aus Nachbarschaftsstreit, aus Konflikten am Arbeitsplatz, aus Trennungssituationen. Oft steht Aussage gegen Aussage, und der genaue Wortlaut wird zum Kern des Verfahrens.
Worauf es im Verfahren ankommt
Entscheidend ist, was tatsächlich gesagt oder getan wurde und in welchem Zusammenhang. Eine Äußerung im Streit ist nicht dasselbe wie eine ernst gemeinte Ankündigung. Deshalb kommt es auf den Wortlaut an, auf die Situation und darauf, wie beide Seiten sie verstanden haben.
Beweismittel sind häufig Nachrichten, Sprachnachrichten und Zeugen aus dem Umfeld. Diese Unterlagen vollständig zu kennen, bevor man sich äußert, ist der wichtigste Schritt. Erst die Akte zeigt, worauf der Vorwurf gestützt wird.
Was wir für Sie tun
Wir übernehmen die Kommunikation mit Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht und äußern uns zur Sache erst, wenn die Akte bekannt ist.
- Sofortige Übernahme nach Anhörungsbogen, Vorladung oder Anzeige
- Akteneinsicht und Prüfung, welche Nachrichten und Aussagen tatsächlich vorliegen
- Einordnung des Vorwurfs anhand von Wortlaut und Zusammenhang
- Hinwirken auf Einstellung des Verfahrens, wo die Sachlage es erlaubt
- Prüfung von Strafbefehlen und Einlegung des Einspruchs binnen der Zwei-Wochen-Frist

Akut betroffen? Rufen Sie an, bevor Sie aussagen.
Häufige Fragen
Ich habe im Streit etwas gesagt, das ich nicht so gemeint habe. Ist das schon Bedrohung?
Nicht jede Äußerung im Streit erfüllt den Vorwurf. Es kommt auf den Wortlaut an, auf die Situation und darauf, wie die Äußerung zu verstehen war. Genau darum wird im Verfahren gestritten. Äußern Sie sich dazu nicht ohne Kenntnis der Akte.
Der Vorwurf beruht auf Nachrichten. Kann ich sie einfach löschen?
Davon raten wir ab. Nachrichten liegen meist auch bei der anderen Seite vor und sind Teil der Akte. Ein Löschen ändert daran nichts und kann den Eindruck verschlechtern. Sinnvoller ist es, den vollständigen Verlauf zu sichern und uns zu übergeben.
Muss ich zur Polizei, wenn ich eine Vorladung bekomme?
Als Beschuldigter müssen Sie einer Vorladung der Polizei nicht folgen und keine Angaben zur Sache machen. Sagen Sie den Termin nicht selbst ab. Wir übernehmen das und beantragen Akteneinsicht.
Kann das Verfahren eingestellt werden?
Ob eine Einstellung in Betracht kommt, hängt vom Vorwurf, von der Beweislage und von den Umständen ab. Die Entscheidung darüber trifft die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Wir tragen die Gesichtspunkte vor, die dafür sprechen.
Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
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