
Allgemeines Strafrecht
Beschuldigt wegen falscher Verdächtigung
Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts im Ermittlungsverfahren
Unsere Mandantin rief uns zutiefst besorgt an. Sie berichtete, ihr ehemaliger Lebensgefährte beschuldige sie wegen falscher Verdächtigung. Hintergrund war eine Anzeige wegen Körperverletzung, die sie in der Vergangenheit gegen ihn erstattet hatte. Dieses Verfahren wurde eingestellt, weil die Körperverletzung nicht nachgewiesen werden konnte. Im Zuge von Streitigkeiten über den Umgang mit dem gemeinsamen Kind bezog sich unsere Mandantin gelegentlich auf diesen Vorfall. Daraufhin zeigte ihr ehemaliger Lebensgefährte sie an. Im Falle einer Verurteilung wegen falscher Verdächtigung sieht das Strafgesetzbuch Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Zunächst forderten wir die Akte an, die wir anschließend mit unserer Mandantin besprachen. Es wurde eine Stellungnahme verfasst, in der wir ausführlich darlegten, weshalb unserer Mandantin kein strafbares Verhalten angelastet werden kann. Die falsche Verdächtigung setzt voraus, dass die Person, die verdächtigt wird, unschuldig ist und der Täter dies sicher weiß. In diesem Fall war es aber so, dass die durch unsere Mandantin angezeigte Körperverletzung lediglich nicht nachgewiesen werden konnte. Damit stand die Unschuld ihres früheren Lebensgefährten gerade nicht fest.
Die Staatsanwaltschaft überzeugte unsere Argumentation. Sie stellte das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts ein. Unsere Mandantin ist erleichtert und glücklich, dass das Verfahren ohne belastende Hauptverhandlung und vor allem ohne eine Verurteilung abgeschlossen werden konnte.
Die geschilderten Verfahren sind abgeschlossen. Der Ausgang eines Verfahrens hängt immer vom Einzelfall ab.