
Allgemeines Strafrecht
Einstellung beim Vorwurf des Betruges
Verfahrenseinstellung hinsichtlich Betrugsvorwurfs
Dem Mandanten von Rechtsanwältin Elger-Günther, ein junger Familienvater, wurde vorgeworfen, unberechtigt und zu seinem Vorteil einen Barscheck eingelöst zu haben (Betrug nach § 263 StGB). Die Akte wurde sorgfältig durchgearbeitet und eine überzeugende Stellungnahme verfasst. Die Staatsanwaltschaft hat hierauf das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Vorschriften: § 263 StGB · § 170 Abs. 2 StPO
Die geschilderten Verfahren sind abgeschlossen. Der Ausgang eines Verfahrens hängt immer vom Einzelfall ab.