HANSESTRAFRECHT
Rechtsanwältin Elger-Günther steht in Robe mit geöffneter Akte an der Verteidigerbank.

Allgemeines Strafrecht

Verfahren wegen Geldfälschung vor dem Amtsgericht Hamburg-Mitte

Amtsgericht Hamburg-Mitte: kein Verbrechenstatbestand nach § 146 StGB, sondern Inverkehrbringen von Falschgeld.

In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-Mitte war unserem Mandanten ursprünglich der Verdacht der Geldfälschung gemäß § 146 StGB vorgeworfen worden - ein schwerer Tatbestand, der eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht und somit als Verbrechen gilt.

Die Sachlage war zunächst eindeutig: Es war unstreitig, dass der Mandant versucht hatte, wissentlich mit Falschgeld zu bezahlen. Zeugenaussagen bestätigten dies. Entscheidend für die Verteidigung war jedoch, dass dem Mandanten nicht nachgewiesen werden konnte, dass er bereits bei Erhalt des Geldes wusste, dass es sich um Falschgeld handelte.

Denn das „sich Verschaffen" im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt gerade dieses Wissen zum Zeitpunkt der Annahme des Falschgeldes voraus - und nicht erst beim späteren Versuch, es in Umlauf zu bringen. Genau an dieser Stelle griff unsere Verteidigungsstrategie: Nach Abschluss der Beweisaufnahme konnte dieser Nachweis nicht geführt werden.

Statt einer Verurteilung wegen Geldfälschung wurde unser Mandant daher lediglich wegen Inverkehrbringens von Falschgeld verurteilt - mit einer vergleichsweise milden Geldstrafe von 70 Tagessätzen. Damit gilt er nicht als vorbestraft, da Geldstrafen unter 90 Tagessätzen ohne weitere Eintragungen nicht im Führungszeugnis erscheinen.

Vorschriften: § 146 StGB · § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB

Schlagworte: Geldfälschung · Falschgeld · Inverkehrbringen von Falschgeld · Strafverteidiger Hamburg · Amtsgericht Hamburg-Mitte · § 146 StGB · Strafrecht Hamburg · Geldfälschung Anwalt · Hanse Strafrecht · Verteidigung Falschgeld

Die geschilderten Verfahren sind abgeschlossen. Der Ausgang eines Verfahrens hängt immer vom Einzelfall ab.

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