HANSESTRAFRECHT
Rechtsanwältin von Burgsdorff geht in Robe mit einer Akte durch einen Gerichtsflur.

Sexualstrafrecht

Nichteröffnung des Hauptverfahrens erwirkt

Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern ausgeräumt

Unser Mandant war völlig aufgelöst, als er sich ratsuchend an unsere Kanzlei wandte. Er hatte eine Anklageschrift erhalten, in welcher ihm vorgeworfen wurde, Kindern "Dickpics" gezeigt zu haben. Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, der Mandant sei durch diese - lediglich behauptete - Handlung eines sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (§ 176a StGB) hinreichend tatverdächtig. Es wurde umgehend die Akte angefordert und mit dem Mandanten ausführlich besprochen. Es wurde eine umfassende Stellungnahme unter Auswertung aller belastenden Aussagen verfasst. In dieser wurde ausführlich dargelegt, dass die Aussagen der einzigen Belastungszeugen einander widersprechen und den Vorwurf nicht tragen. Die Stellungnahme überzeugte auch das Gericht. Dieses beschloss antragsgemäß die Nichteröffnung des Hauptverfahrens. Unser Mandant ist überglücklich, dass wir das Verfahren auf diskretem Wege abschließen und eine Entscheidung im Sinne der Gerechtigkeit erwirken konnten.

Vorschriften: § 176a StGB

Schlagworte: Kindesmissbrauch · Einstellung

Die geschilderten Verfahren sind abgeschlossen. Der Ausgang eines Verfahrens hängt immer vom Einzelfall ab.

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