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Ermittlungsverfahren

Erpressung mit Bildern: was jetzt zu tun ist und welche Strafe das Gesetz vorsieht

Verfasserin
Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
Veröffentlicht
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Sichern Sie zuerst die Beweise und löschen Sie nichts: Nachrichten, Profilnamen, Zeitpunkte, Zahlungsaufforderungen, Konto- oder Wallet-Angaben. Bei unmittelbarer Gefahr wählen Sie den Polizeinotruf 110. Eine Anzeige können Sie nach § 158 Abs. 1 Satz 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft, bei den Behörden und Beamten des Polizeidienstes oder bei den Amtsgerichten anbringen, auch dann, wenn es um intime Aufnahmen geht. Erpressung ist nach § 253 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht; in besonders schweren Fällen ist die Strafe nach § 253 Abs. 4 Satz 1 StGB Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

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Wo Sie jetzt Hilfe bekommen

In akuter Gefahr: Polizeinotruf 110.

Für Beratung und Begleitung: das Opfer-Telefon des WEISSEN RINGS unter 116 006. Nach Angabe des Vereins ist es bundesweit erreichbar, kostenfrei und anonym, sieben Tage die Woche von 7 bis 22 Uhr.

Weitere Stellen nennen wir hier nicht, weil wir nur benennen, was wir geprüft haben.

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Beweise sichern statt löschen

Der erste Impuls kann sein, den Chat zu löschen, das Konto zu sperren oder das Profil zu blockieren. Das ist verständlich und es nimmt der Sache zugleich die Grundlage. Ohne den Nachrichtenverlauf, ohne Benutzernamen und Profillinks, ohne die genannten Zahlungswege fehlen die Anknüpfungspunkte für die Ermittlungen.

Praktisch heißt das: Bildschirmfotos anfertigen, den Verlauf vollständig belassen, Kontaktdaten und Kontonummern notieren, das Datum und die Uhrzeit der Nachrichten festhalten. Ein Blockieren ist möglich, nachdem gesichert ist. Wer nach § 158 Abs. 1 Satz 3 StPO als Verletzter darum bittet, erhält den Eingang seiner Anzeige schriftlich bestätigt; die Bestätigung soll nach Satz 4 eine kurze Zusammenfassung der Angaben zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten. Wer der deutschen Sprache nicht mächtig ist, erhält nach § 158 Abs. 4 StPO die notwendige Hilfe bei der Verständigung, um die Anzeige in einer verständlichen Sprache anzubringen.

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Zur Frage der Zahlung

Zu der Frage, ob gezahlt werden soll, gibt dieser Text bewusst keine Empfehlung, weder in die eine noch in die andere Richtung. Diese Entscheidung hängt an Umständen, die von außen nicht zu beurteilen sind, und sie kann Ihnen niemand abnehmen.

Ebenso wenig kann irgendjemand zusagen, dass eine Veröffentlichung verhindert wird. Wer das verspricht, verspricht etwas, das er nicht halten kann. Was das Strafverfahren leisten kann, ist die Verfolgung der Tat; was es nicht leisten kann, ist eine Garantie über das Verhalten anderer.

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Was versteht das Gesetz unter Erpressung?

§ 253 Abs. 1 StGB erfasst, wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.

Vier Bausteine also: ein Nötigungsmittel, eine erzwungene Handlung, ein Vermögensnachteil und die Absicht rechtswidriger Bereicherung. Die Drohung, intime Aufnahmen zu veröffentlichen, ist eine Drohung mit einem empfindlichen Übel. Fehlt der Vermögensbezug, weil etwas anderes als Geld gefordert wird, bleibt der Blick auf § 240 StGB.

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Welche Strafe droht bei Erpressung?

Der Grundtatbestand des § 253 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Nach § 253 Abs. 3 StGB ist der Versuch strafbar; eine Straftat versucht nach § 22 StGB, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt, und nach § 23 Abs. 2 StGB kann der Versuch milder bestraft werden als die vollendete Tat. Das ist der Grund, weshalb eine Anzeige auch dann sinnvoll bleibt, wenn nichts gezahlt wurde.

§ 253 Abs. 4 StGB regelt die besonders schweren Fälle: Die Strafe ist dann Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt nach Satz 2 in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.

§ 255 StGB betrifft die räuberische Erpressung: Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.

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Nötigung, Bedrohung, Nachstellung

§ 240 Abs. 1 StGB stellt die Nötigung unter Strafe, also das rechtswidrige Nötigen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe. Der Unterschied zur Erpressung liegt im Vermögensnachteil und in der Bereicherungsabsicht.

§ 241 Abs. 1 StGB erfasst die Bedrohung mit der Begehung einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert und sieht dafür Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Nach § 241 Abs. 2 StGB gilt für die Bedrohung mit einem Verbrechen ein Rahmen bis zu zwei Jahren, nach Absatz 4 erhöhen sich die Rahmen, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen wird.

Kommen wiederholte Kontaktversuche, Drohungen oder das Verbreiten von Abbildungen zusammen, kann daneben § 238 Abs. 1 StGB in Betracht kommen, der die Nachstellung unter Strafe stellt.

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Was gilt, wenn Bilder im Spiel sind?

§ 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich vor Bildaufnahmen. Nach § 201a Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StGB ist unter anderem strafbar, wer eine unbefugt hergestellte Aufnahme der dort genannten Art gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder wer eine befugt hergestellte Aufnahme dieser Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht. Nach § 201a Abs. 2 Satz 1 StGB wird ebenso bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, deren Ansehen erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Der Strafrahmen beträgt in diesen Fällen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

§ 184k Abs. 1 StGB erfasst Bildaufnahmen des Intimbereichs, ebenfalls mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Wichtig ist Absatz 2: Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Für den Strafantrag gilt § 77b StGB: Eine nur auf Antrag verfolgbare Tat wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterlässt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen. Die Frist beginnt nach § 77b Abs. 2 Satz 1 StGB mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Zeit ist hier also ein eigener Faktor.

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Wenn der Vorwurf gegen Sie erhoben wird

Erpressungsvorwürfe entstehen nicht nur aus anonymen Nachrichten. Sie entstehen auch aus Auseinandersetzungen, in denen jemand eine Forderung mit der Ankündigung verbindet, andernfalls Anzeige zu erstatten, an den Arbeitgeber heranzutreten oder etwas öffentlich zu machen.

Das Gesetz löst diese Fälle über § 253 Abs. 2 StGB: Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Dieselbe Klausel enthält § 240 Abs. 2 StGB für die Nötigung. Ob eine Ankündigung diese Schwelle überschreitet, beurteilt das Gericht anhand des Einzelfalls. Dieser Text stellt die Grenze dar; er gibt keine Formulierungshilfe dafür, wie eine Forderung gerade noch erhoben werden könnte.

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Ihre Rechte als verletzte Person

Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt nach § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO Akteneinsicht nehmen, soweit er ein berechtigtes Interesse darlegt. Nach § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO ist die Einsicht zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen.

Der Anschluss als Nebenkläger ist nach § 395 Abs. 4 Satz 1 StPO in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Bei welchen Taten er offensteht, ist gestuft geregelt. In der Aufzählung des § 395 Abs. 1 Nr. 1 StPO ist § 184k StGB enthalten, in der Aufzählung des § 395 Abs. 1 Nr. 4 StPO ist § 238 StGB enthalten; in diesen Fällen genügt die Verletzung durch die Tat. Für die Erpressung nach § 253 StGB und die räuberische Erpressung nach § 255 StGB gilt dagegen § 395 Abs. 3 StPO: Der Anschluss ist möglich, wenn er aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung der Interessen geboten erscheint.

Unter den in § 397a Abs. 1 StPO einzeln aufgezählten Voraussetzungen ist dem Nebenkläger auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen. Liegen sie nicht vor, kommt nach § 397a Abs. 2 StPO Prozesskostenhilfe in Betracht, wenn der Nebenkläger seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Nach § 406g Abs. 1 StPO können Verletzte sich zusätzlich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen.

Häufige Fragen

Ich habe schon gezahlt. Kann ich trotzdem Anzeige erstatten?

Ja. Die Anzeige ist nach § 158 Abs. 1 Satz 1 StPO bei Staatsanwaltschaft, Polizei oder Amtsgericht möglich, unabhängig davon, ob gezahlt wurde. Eine Zahlung ändert an der strafrechtlichen Bewertung der Tat nichts.

§ 253 Abs. 3 StGB bestimmt ausdrücklich, dass der Versuch der Erpressung strafbar ist. Maßgeblich ist nach § 22 StGB, ob der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar angesetzt hat.

Welche Beweismittel im Verfahren benötigt werden, bestimmt sich nach dem Ermittlungsstand. Sinnvoll ist, alles zu sichern und vorher zu klären, was übergeben wird und was nicht. Nach § 406e StPO kann ein Rechtsanwalt für Sie Akteneinsicht nehmen, sodass Sie wissen, was in der Akte steht.

Dann kommt es auf § 253 Abs. 2 StGB an, also darauf, ob die Androhung zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Das ist eine Bewertung des Einzelfalls durch das Gericht. Vor einer Äußerung gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft sollte Akteneinsicht stehen.

Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.

Welche Rechte Verletzte im Strafverfahren haben und wie eine Nebenklage geführt wird, beschreiben wir auf unserer Seite zu Nebenklage und Strafanzeige. Wenn sich der Vorwurf gegen Sie richtet, ist die Seite zum allgemeinen Strafrecht der richtige Einstieg.

Wenn Sie zu Ihrem Verfahren sprechen möchten, erreichen Sie die Kanzlei telefonisch oder per E-Mail.

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Verwendete Vorschriften

Die im Beitrag genannten Vorschriften mit Fundstelle im amtlichen Volltext.