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Ungeöffneter Briefumschlag mit einem Schlüsselbund auf einem Holztisch.

Hauptverhandlung

Wann ist man vorbestraft, und steht das im Führungszeugnis?

Verfasserin
Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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8 Minuten Lesezeit
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Vorbestraft ist man, sobald eine strafgerichtliche Verurteilung rechtskräftig ist und in das Bundeszentralregister eingetragen wird. Das ordnet § 4 BZRG an, und zwar unabhängig von der Höhe der Strafe. Ob dieselbe Verurteilung auch im Führungszeugnis erscheint, ist eine davon getrennte Frage: Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG werden eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen und ebenso eine Freiheitsstrafe oder ein Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Wer unter diese Ausnahme fällt, darf sich nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG als unbestraft bezeichnen, obwohl der Eintrag im Register bestehen bleibt.

Diese Unterscheidung ist der Kern des Themas. Sie wird häufig verwechselt, und die Verwechslung hat Folgen, weil Menschen auf dieser Grundlage über Bewerbungen, Anträge und Auskünfte entscheiden.

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Register und Führungszeugnis sind zwei verschiedene Dinge

Das Bundeszentralregister wird vom Bundesamt für Justiz geführt; dieselbe Behörde führt daneben ein Erziehungsregister (§ 1 Abs. 1 BZRG). Was in das Zentralregister eingetragen wird, listet § 3 BZRG auf. Für strafgerichtliche Verurteilungen ist § 4 BZRG einschlägig. Der Eintrag enthält nach § 5 Abs. 1 BZRG unter anderem die Personendaten, den Tag der Tat, den Tag der Rechtskraft, die rechtliche Bezeichnung der Tat, die angewendeten Strafvorschriften und die verhängten Strafen.

Das Führungszeugnis ist demgegenüber nur ein Auszug aus diesem Register. Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, erhält auf Antrag ein Führungszeugnis (§ 30 Abs. 1 BZRG). § 32 Abs. 1 BZRG bestimmt, dass die in den §§ 4 bis 16 BZRG bezeichneten Eintragungen aufgenommen werden. Absatz 2 nimmt davon eine Reihe von Verurteilungen wieder aus. Das Register bleibt also vollständig, das Führungszeugnis ist gefiltert.

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Wann ist man vorbestraft und wann sieht es jemand?

Die Frage, wann man vorbestraft ist, und die Frage, wer davon erfährt, haben unterschiedliche Antworten. Vorbestraft im Sinne des Registers ist man mit der rechtskräftigen Verurteilung. Sichtbar wird sie für einen Arbeitgeber, der ein Führungszeugnis verlangt, aber nur dann, wenn keine Ausnahme des § 32 Abs. 2 BZRG greift.

Für die praktisch wichtigste Ausnahme kommt es auf die Zahl der Tagessätze an, nicht auf den Geldbetrag. Eine Geldstrafe wird nach § 40 Abs. 1 StGB in Tagessätzen verhängt; sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 360 volle Tagessätze. Die Höhe eines einzelnen Tagessatzes wird nach § 40 Abs. 2 StGB auf mindestens einen und höchstens 30.000 Euro festgesetzt. Für § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG zählt allein die Anzahl: nicht mehr als 90 Tagessätze. Ob der Tagessatz bei 15 Euro oder bei 300 Euro liegt, ändert daran nichts.

Dieselbe Nummer hat eine zweite Variante, die im Alltag oft übersehen wird: Auch eine Freiheitsstrafe oder ein Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten wird nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Eine kurze Freiheitsstrafe schließt die Ausnahme also nicht von vornherein aus.

Zwei Einschränkungen sind wichtig. Erstens greift die Ausnahme nur, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Kommt eine zweite Verurteilung hinzu, kann auch die erste im Führungszeugnis erscheinen. Zweitens bestimmt § 32 Abs. 1 Satz 2 BZRG, dass die Ausnahmen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 9 bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 StGB nicht gelten.

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Darf ich mich als unbestraft bezeichnen?

§ 53 Abs. 1 BZRG regelt das ausdrücklich. Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen ist oder wenn sie zu tilgen ist.

Diese Regel hat eine Grenze. Nach § 53 Abs. 2 BZRG können Verurteilte gegenüber Gerichten und Behörden, die ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, wenn sie hierüber belehrt werden. Welche Stellen Auskunft auch über Eintragungen erhalten, die im Führungszeugnis nicht erscheinen, ergibt sich aus § 41 BZRG; dazu gehören unter anderem Gerichte, Staatsanwaltschaften und bestimmte weitere Behörden. Wer also in einem Bewerbungsgespräch von seinem Recht aus § 53 Abs. 1 BZRG Gebrauch macht, steht anders da als jemand, der gegenüber einer Behörde nach ausdrücklicher Belehrung befragt wird.

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Wann verschwindet der Eintrag wieder?

Auch hier laufen zwei Fristen nebeneinander, und sie sind nicht gleich lang.

Die erste Frist betrifft das Führungszeugnis. Nach § 34 Abs. 1 BZRG beträgt die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, drei Jahre in den Fällen der Nummer 1, zehn Jahre in den Fällen der Nummer 2 und fünf Jahre in den übrigen Fällen. Nach § 34 Abs. 3 Satz 1 BZRG verlängert sich diese Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Strafarrests oder der Jugendstrafe, allerdings nur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 und 3. Für die übrigen Fälle des Absatzes 1, etwa die Geldstrafe, gilt diese Verlängerung nicht.

Die zweite Frist betrifft die Tilgung im Register selbst. Sie ist in § 46 BZRG geregelt. Nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BZRG beträgt die Tilgungsfrist fünf Jahre bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist. Für die übrigen Fälle des § 46 Abs. 1 BZRG sieht das Gesetz längere Fristen vor: zehn, 15 oder 20 Jahre, je nach Fallgruppe. Eintragungen über Verurteilungen werden nach Ablauf der Frist getilgt (§ 45 Abs. 1 BZRG). Praktisch bedeutsam ist § 45 Abs. 2 BZRG: Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt, und während dieser Zeit darf über die Eintragung nur der betroffenen Person Auskunft erteilt werden.

Ist die Eintragung getilgt oder ist sie zu tilgen, greift das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG: Die Tat und die Verurteilung dürfen der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden. Auf den Wortlaut kommt es hier an. Der Schutz beginnt bereits mit dem Eintritt der Tilgungsreife und nicht erst dann, wenn die Eintragung nach Ablauf des Jahres tatsächlich aus dem Register entfernt wird. Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen und bereits ergangene Entscheidungen bleiben davon unberührt (§ 51 Abs. 2 BZRG).

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Was das erweiterte Führungszeugnis ändert

Ein erweitertes Führungszeugnis wird nach § 30a Abs. 1 BZRG auf Antrag erteilt, wenn eine gesetzliche Bestimmung es unter Bezugnahme auf diese Vorschrift vorsieht oder wenn es für die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder für eine vergleichbare Tätigkeit mit Kontakt zu Minderjährigen benötigt wird. Eine Auskunft aus dem einfachen Führungszeugnis sagt deshalb nichts darüber, was in einem erweiterten Führungszeugnis steht.

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Und wenn das Verfahren eingestellt wurde?

Eine Einstellung des Verfahrens ist keine Verurteilung. § 4 BZRG knüpft die Eintragung an eine rechtskräftige Entscheidung, durch die auf Strafe erkannt wurde oder die eine der dort genannten weiteren Folgen ausspricht. Wer sich fragt, ob eine Einstellung gegen Geldauflage etwas an seiner Registerlage ändert, findet die Einzelheiten in unserem Ratgeber zur Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO.

Bei Jugendlichen und Heranwachsenden gelten Besonderheiten. Neben dem Zentralregister führt das Bundesamt für Justiz ein Erziehungsregister (§ 1 Abs. 1 BZRG); für dessen Führung gelten nach § 59 BZRG die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit die §§ 60 bis 64 BZRG nichts anderes bestimmen. Was dort eingetragen wird, regelt § 60 BZRG, insbesondere die nach dem Jugendgerichtsgesetz angeordneten Maßnahmen. Für Verurteilungen zu Jugendstrafe sieht § 97 Abs. 1 JGG die Möglichkeit vor, dass der Jugendrichter den Strafmakel für beseitigt erklärt, wenn er die Überzeugung erlangt hat, dass sich der Verurteilte durch einwandfreie Führung als rechtschaffener Mensch erwiesen hat.

Häufige Fragen

Ist eine Geldstrafe eine Vorstrafe?

Ja. Eine rechtskräftige Verurteilung zu Geldstrafe wird nach § 4 BZRG in das Bundeszentralregister eingetragen. Dass sie unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG nicht im Führungszeugnis erscheint, ändert daran nichts. Die Formulierung „nicht im Führungszeugnis“ bedeutet nicht „nicht im Register“.

Das Führungszeugnis wird nach § 30 Abs. 1 BZRG der betroffenen Person auf ihren Antrag erteilt. Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, ist es dieser Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG unmittelbar zu übersenden; das ist kein Ermessen. Enthält es Eintragungen, kann die antragstellende Person aber verlangen, dass es zunächst an ein von ihr benanntes Amtsgericht zur eigenen Einsichtnahme geht. Widerspricht sie danach der Weiterleitung, vernichtet das Amtsgericht das Zeugnis.

Die Zahl der Tagessätze und die Höhe eines Tagessatzes sind zwei getrennte Größen (§ 40 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Für die Frage des Führungszeugnisses zählt nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG allein die Zahl der Tagessätze. Ein hoher Tagessatz führt also nicht dazu, dass die Verurteilung im Führungszeugnis erscheint, eine höhere Zahl von Tagessätzen dagegen schon.

Es sind zwei Fristen zu unterscheiden. Die Frist für die Aufnahme in das Führungszeugnis regelt § 34 BZRG, die Tilgungsfrist im Register regelt § 46 BZRG. Die Tilgungsfrist ist die längere. Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG greift, sobald die Eintragung getilgt oder zu tilgen ist, also bereits mit dem Eintritt der Tilgungsreife. Welche Frist im Einzelfall gilt, hängt von der Art und Höhe der Strafe und von weiteren Eintragungen ab.

Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.

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Weiterlesen

Welche Rolle das Register in einem laufenden Verfahren spielt und wie eine Verteidigung darauf hinwirken kann, dass es zu einer Verurteilung erst gar nicht kommt, beschreiben wir auf unserer Seite zum allgemeinen Strafrecht.

Ausländerrechtliche Folgen einer Verurteilung sind nicht Gegenstand dieses Textes. Sie richten sich nach anderen Vorschriften und gehören in eine gesonderte Beratung.

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