
Sexualstrafrecht
"Dickpic" Verfahren eingestellt
Tatvorwurf der Verbreitung pornografischer Schriften
In einem kürzlich abgeschlossenen Fall konnte durch die Arbeit unserer Kanzlei ein Verfahren erfolgreich beendet werden. Unser Mandant stand unter dem Verdacht, auf einer Dating-Plattform pornografische Bilder, sogenannte "Dickpics", verschickt zu haben. Der Vorwurf basierte auf § 184b StGB, der die Verbreitung pornografischer Inhalte unter Strafe stellt.
Durch die intensive und sorgfältige Prüfung der Beweislage konnten wir überzeugend darlegen, dass unser Mandant nicht der tatsächliche Absender der fraglichen Bilder war.
Nach Vorlage eines umfassenden Schriftsatzes und der überzeugenden Darlegung der entlastenden Beweise entschloss sich die Staatsanwaltschaft, das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Damit wurde festgestellt, dass kein hinreichender Tatverdacht gegen unseren Mandanten besteht.
Vorschriften: § 184b StGB · § 170 Abs. 2 StPO
Die geschilderten Verfahren sind abgeschlossen. Der Ausgang eines Verfahrens hängt immer vom Einzelfall ab.