
Allgemeines Strafrecht
Tankbetrug
Einstellung des Verfahrens nach § 170 II StPO
Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit kann schnell zu einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren führen - so auch in einem aktuellen Mandat unserer Kanzlei. Unser Mandant sah sich mit dem Vorwurf des Tankbetrugs konfrontiert, weil er nach dem Tanken die Rechnung nicht beglichen hatte.
Die Folge: Ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs gemäß § 263 StGB. Nach frühzeitiger Intervention und Aufklärung der tatsächlichen Umstände konnte nachgewiesen werden, dass es sich um ein Missverständnis handelte. Nach entsprechender Darlegung der Sachlage wurde das Verfahren schließlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt - kein hinreichender Tatverdacht, keine weiteren Konsequenzen für unseren Mandanten.
Vorschriften: § 263 StGB · § 170 Abs. 2 StPO
Die geschilderten Verfahren sind abgeschlossen. Der Ausgang eines Verfahrens hängt immer vom Einzelfall ab.