
Hauptverhandlung
Als Zeuge geladen: Wann Sie erscheinen müssen und wann ein Zeugenbeistand hilft
- Verfasserin
- Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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- Themen
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Ob Sie erscheinen müssen, hängt davon ab, wer Sie geladen hat. Vor dem Richter besteht die Pflicht zu erscheinen nach § 48 Abs. 1 StPO, vor der Staatsanwaltschaft nach § 161a Abs. 1 StPO, vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft nach § 163 Abs. 3 StPO nur dann, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Ob Sie aussagen müssen, ist eine davon getrennte Frage: § 48 Abs. 1 Satz 2 StPO knüpft die Aussagepflicht daran, dass keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt, und solche Ausnahmen enthalten die §§ 52, 53 und 55 StPO. Ein anwaltlicher Zeugenbeistand ist in jeder Lage möglich, denn nach § 68b Abs. 1 StPO können Zeugen sich eines solchen Beistands bedienen.
Dieser Text beschreibt Pflichten und Rechte. Er sagt niemandem, was er aussagen soll, und er zeigt keine Wege auf, einer Vernehmung auszuweichen.
Wer Sie lädt, entscheidet über die Erscheinenspflicht
Drei Ladungen sehen ähnlich aus und haben unterschiedliche Wirkung.
Gericht. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 StPO sind Zeugen verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Die Ladung geschieht nach § 48 Abs. 2 StPO unter Hinweis auf Bestimmungen, die dem Interesse des Zeugen dienen, auf Möglichkeiten der Zeugenbetreuung und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens.
Staatsanwaltschaft. Nach § 161a Abs. 1 Satz 1 StPO sind Zeugen verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.
Polizei. Hier liegt der Punkt, der am leichtesten falsch wiedergegeben wird. § 163 Abs. 3 Satz 1 StPO verpflichtet Zeugen, auf Ladung vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Die pauschale Auskunft, zur Polizei müsse man nie, gibt die geltende Fassung nicht wieder. Ob die Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nur anhand der konkreten Ladung beurteilen.
Was passiert, wenn Sie nicht erscheinen?
§ 51 Abs. 1 StPO regelt die Folgen für einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint: Ihm werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt, zugleich wird ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Auch die zwangsweise Vorführung ist zulässig. Diese Folgen unterbleiben nach § 51 Abs. 2 StPO, wenn das Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Nach § 161a Abs. 2 StPO steht die Befugnis zu diesen Maßregeln auch der Staatsanwaltschaft zu; die Festsetzung der Haft bleibt dem Gericht vorbehalten.
Wer erscheint, aber das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund verweigert, trägt nach § 70 Abs. 1 StPO die dadurch verursachten Kosten und muss mit einem Ordnungsmittel rechnen. Nach § 70 Abs. 2 StPO kann zur Erzwingung des Zeugnisses Haft angeordnet werden, jedoch nicht über die Beendigung des Verfahrens in dem Rechtszug und nicht über sechs Monate hinaus.
Wann dürfen Sie das Zeugnis verweigern?
§ 52 Abs. 1 StPO berechtigt bestimmte Angehörige des Beschuldigten zur Verweigerung des Zeugnisses: den Verlobten, den Ehegatten auch nach Auflösung der Ehe, den Lebenspartner auch nach Auflösung der Lebenspartnerschaft sowie Personen, die mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren. Nach § 52 Abs. 3 StPO ist darüber vor jeder Vernehmung zu belehren; ein einmal erklärter Verzicht kann auch während der Vernehmung widerrufen werden.
§ 53 Abs. 1 StPO gibt Berufsgeheimnisträgern ein eigenes Recht, unter anderem Geistlichen, Verteidigern, Rechtsanwälten, Ärztinnen und Ärzten sowie Psychotherapeuten, jeweils über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Nach § 53 Abs. 2 Satz 1 StPO entfällt das Recht für einen Teil dieser Gruppen, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. § 53a Abs. 1 StPO erstreckt den Schutz auf mitwirkende Personen; über die Ausübung entscheiden im Grundsatz die Berufsgeheimnisträger.
Das Auskunftsverweigerungsrecht: die Stelle, an der es eng wird
§ 55 Abs. 1 StPO gibt jedem Zeugen das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Darüber ist nach § 55 Abs. 2 StPO zu belehren.
Das ist die Schnittstelle zwischen Zeugen- und Beschuldigtenrolle. Wer als Zeuge geladen ist, kann durch die eigenen Angaben in eine Lage geraten, in der gegen ihn selbst ermittelt wird. Das Recht besteht nicht pauschal für die gesamte Vernehmung, sondern bezogen auf Fragen. Ob es reicht und wie weit es trägt, ist eine Bewertung, die vorher getroffen werden muss und nicht erst im Vernehmungszimmer.
Wann hilft ein Zeugenbeistand?
Nach § 68b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO können Zeugen sich eines anwaltlichen Beistands bedienen; einem zur Vernehmung erschienenen anwaltlichen Beistand ist die Anwesenheit gestattet. § 68b Abs. 1 Satz 3 und 4 StPO nennt die Fälle, in denen der Beistand von der Vernehmung ausgeschlossen werden kann, etwa wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er an der zu untersuchenden Tat beteiligt ist oder nicht nur den Interessen des Zeugen verpflichtet erscheint.
Nach § 68b Abs. 2 Satz 1 StPO ist einem Zeugen, der bei seiner Vernehmung keinen anwaltlichen Beistand hat und dessen schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, für deren Dauer ein solcher beizuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass er seine Befugnisse bei seiner Vernehmung nicht selbst wahrnehmen kann. Im Ermittlungsverfahren entscheidet darüber nach § 163 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StPO die Staatsanwaltschaft.
Ein Zeugenbeistand ist keine Verteidigung, denn ein Zeuge ist nicht beschuldigt. Eine Akteneinsicht wie die Verteidigung hat er nicht. Für Privatpersonen kann ein Rechtsanwalt nach § 475 Abs. 1 StPO Auskünfte aus den Akten erhalten, soweit er ein berechtigtes Interesse darlegt; unter den Voraussetzungen des § 475 Abs. 2 StPO kann Akteneinsicht gewährt werden.
Wie die Vernehmung abläuft
Die Vernehmung beginnt nach § 68 Abs. 1 Satz 1 StPO mit Fragen zu Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und vollständiger Anschrift. Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Angabe der vollständigen Anschrift Rechtsgüter gefährdet werden, soll nach § 68 Abs. 2 StPO eine andere ladungsfähige Anschrift genügen; § 68 Abs. 3 StPO erlaubt unter engeren Voraussetzungen weitergehende Beschränkungen. Nach § 68a Abs. 1 StPO sollen Fragen nach Tatsachen, die zur Unehre gereichen können oder den persönlichen Lebensbereich betreffen, nur gestellt werden, wenn es unerlässlich ist. Nach § 58 Abs. 1 StPO werden Zeugen einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen vernommen.
Vor der Vernehmung werden Zeugen nach § 57 StPO zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Vereidigt wird nach § 59 Abs. 1 StPO nur, wenn das Gericht dies wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für notwendig hält; § 60 StPO nennt zwei Fälle, in denen von der Vereidigung abzusehen ist. Die falsche uneidliche Aussage vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung zuständigen Stelle ist nach § 153 StGB mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bedroht, der Meineid nach § 154 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, in minder schweren Fällen nach Absatz 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Bekommen Sie das Geld für den verlorenen Tag zurück?
Die Entschädigung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. § 19 Abs. 1 JVEG nennt unter anderem Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Zeitversäumnis, für Nachteile bei der Haushaltsführung und für Verdienstausfall. Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt nach § 20 JVEG 4 Euro je Stunde, die für Nachteile bei der Haushaltsführung nach § 21 JVEG 17 Euro je Stunde, die für Verdienstausfall nach § 22 JVEG höchstens 25 Euro je Stunde. Sie wird nach § 19 Abs. 2 Satz 3 JVEG für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt.
Wichtig ist die Frist: Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG erlischt der Anspruch, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen hat. Über die Frist und ihren Beginn ist zu belehren. Nach § 1 Abs. 3 JVEG steht eine Heranziehung durch die Polizei im Auftrag oder mit vorheriger Billigung der Staatsanwaltschaft der Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft gleich.
Wenn Sie zugleich verletzt sind
Wer durch die Tat verletzt ist und als Zeuge aussagen soll, hat weitere Möglichkeiten. Nach § 406g Abs. 1 StPO können Verletzte sich des Beistands eines psychosozialen Prozessbegleiters bedienen, der bei Vernehmungen und während der Hauptverhandlung anwesend sein darf. Für den Verletzten kann ein Rechtsanwalt nach § 406e Abs. 1 Satz 1 StPO Akteneinsicht nehmen, soweit er ein berechtigtes Interesse darlegt. Nach § 406e Abs. 2 Satz 1 StPO ist die Einsicht zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen.
Häufige Fragen
Muss ich zur Polizei, wenn ich als Zeuge geladen werde?
Nach § 163 Abs. 3 Satz 1 StPO besteht die Pflicht zu erscheinen und zur Sache auszusagen gegenüber Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Ob das der Fall ist, ergibt sich aus der Ladung und lässt sich vorab klären.
Darf ich einen Anwalt zur Vernehmung mitnehmen?
Ja. § 68b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO erlaubt es Zeugen, sich eines anwaltlichen Beistands zu bedienen, und gestattet dem erschienenen Beistand die Anwesenheit. Unter den Voraussetzungen des § 68b Abs. 2 StPO kommt auch eine Beiordnung in Betracht.
Was ist, wenn ich mich durch meine Aussage selbst belasten würde?
Dann greift § 55 Abs. 1 StPO. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung Ihnen selbst oder einem Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 StPO die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Über dieses Recht ist nach § 55 Abs. 2 StPO zu belehren.
Muss ich meine Wohnanschrift nennen?
Die Vernehmung beginnt nach § 68 Abs. 1 StPO mit Angaben zur Person. Besteht ein begründeter Anlass zu der Besorgnis einer Gefährdung, soll nach § 68 Abs. 2 StPO eine andere ladungsfähige Anschrift genügen; § 68 Abs. 3 StPO lässt unter engeren Voraussetzungen weitergehende Beschränkungen zu.
Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.
Wie sich die Rolle des Zeugen von der des Beschuldigten unterscheidet und was gilt, wenn aus einer Zeugenvernehmung ein Ermittlungsverfahren wird, beschreiben wir auf unserer Seite zum allgemeinen Strafrecht. Wer durch die Tat verletzt ist, findet die Rechte des Verletzten auf unserer Seite zu Nebenklage und Strafanzeige.
Wenn Sie zu Ihrem Verfahren sprechen möchten, erreichen Sie die Kanzlei telefonisch oder per E-Mail.
Zum KontaktVerwendete Vorschriften
Die im Beitrag genannten Vorschriften mit Fundstelle im amtlichen Volltext.
- § 48 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (Zeugenpflichten; Ladung)geprüft am 10. August 2026
- § 51 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (Folgen des Ausbleibens: Kosten, Ordnungsgeld, Ordnungshaft, zwangsweise Vorführung; Entschuldigung)geprüft am 10. August 2026
- § 52 Abs. 1 und Abs. 3 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen; Belehrung vor jeder Vernehmung; Widerruf des Verzichts während der Vernehmung)geprüft am 10. August 2026
- § 53 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger; Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht)geprüft am 10. August 2026
- § 53a Abs. 1 StPO (mitwirkende Personen; Entscheidung durch den Berufsgeheimnisträger)geprüft am 10. August 2026
- § 55 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit; Belehrung)geprüft am 10. August 2026
- § 57 Satz 1 StPO (Ermahnung zur Wahrheit und Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage)geprüft am 10. August 2026
- § 58 Abs. 1 StPO (Einzelvernehmung)geprüft am 10. August 2026
- § 59 Abs. 1 StPO (Vereidigung nur, wenn das Gericht sie für notwendig hält)geprüft am 10. August 2026
- § 60 Nr. 1 und Nr. 2 StPO (Vereidigungsverbote)geprüft am 10. August 2026
- § 68 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StPO (Vernehmung zur Person; Beschränkung der Angaben zur Anschrift und zur Identität)geprüft am 10. August 2026
- § 68a Abs. 1 und Abs. 2 StPO (Beschränkung des Fragerechts aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes)geprüft am 10. August 2026
- § 68b Abs. 1 und Abs. 2 StPO (anwaltlicher Zeugenbeistand; Ausschluss; Beiordnung bei besonderen Umständen)geprüft am 10. August 2026
- § 70 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (Folgen unberechtigter Zeugnisverweigerung; Beugehaft, höchstens sechs Monate)geprüft am 10. August 2026
- § 161a Abs. 1 und Abs. 2 StPO (Erscheinens- und Aussagepflicht vor der Staatsanwaltschaft; Maßregeln)geprüft am 10. August 2026
- § 163 Abs. 3 und Abs. 4 StPO (Erscheinens- und Aussagepflicht vor Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bei zugrunde liegendem Auftrag; Entscheidungen der Staatsanwaltschaft, unter anderem über die Beiordnung eines Zeugenbeistands)geprüft am 10. August 2026
- § 406e Abs. 1 und Abs. 2 StPO (Akteneinsicht für den Verletzten über einen Rechtsanwalt)geprüft am 10. August 2026
- § 406g Abs. 1 StPO (psychosoziale Prozessbegleitung)geprüft am 10. August 2026
- § 475 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen über einen Rechtsanwalt bei berechtigtem Interesse)geprüft am 10. August 2026
- § 153 StGB (falsche uneidliche Aussage)geprüft am 10. August 2026
- § 154 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Meineid)geprüft am 10. August 2026
- § 1 Abs. 1 und Abs. 3 JVEG (Anwendungsbereich; Gleichstellung der Heranziehung durch die Polizei im Auftrag oder mit Billigung der Staatsanwaltschaft)geprüft am 10. August 2026
- § 2 Abs. 1 JVEG (Erlöschen des Anspruchs nach drei Monaten; Belehrungspflicht)geprüft am 10. August 2026
- § 19 Abs. 1 und Abs. 2 JVEG (Grundsatz der Zeugenentschädigung; Entschädigung für höchstens zehn Stunden je Tag)geprüft am 10. August 2026
- § 20 JVEG (Entschädigung für Zeitversäumnis: 4 Euro je Stunde)geprüft am 10. August 2026
- § 21 JVEG (Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung: 17 Euro je Stunde)geprüft am 10. August 2026
- § 22 JVEG (Entschädigung für Verdienstausfall: höchstens 25 Euro je Stunde)geprüft am 10. August 2026