HANSESTRAFRECHT
Leerer Schulsportplatz an einem grauen Nachmittag, Zaun und kahle Bäume.

Ermittlungsverfahren

Mein Kind hat eine Anzeige bekommen: wie das Jugendstrafverfahren läuft und wann Jugendstrafe droht

Verfasserin
Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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8 Minuten Lesezeit
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Erhält Ihr Kind als Jugendlicher eine Anzeige, führt die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz. Die Jugendstrafe ist darin die letzte Stufe und an enge Voraussetzungen gebunden; vorrangig sind Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, und das Gesetz sieht ausdrücklich Wege vor, ein Verfahren ohne Urteil zu beenden (§ 5, § 17 Abs. 2, § 45 JGG). Das Wichtigste in den ersten Tagen ist deshalb nicht Schadensbegrenzung durch Reden, sondern das Gegenteil: Ihr Kind muss sich zur Sache nicht äußern (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO), und Sie dürfen als Erziehungsberechtigte einen Verteidiger wählen (§ 67 JGG).

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Ab welchem Alter ist mein Kind überhaupt strafbar?

Wer bei der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist, ist schuldunfähig (§ 19 StGB). Gegen Kinder unter 14 findet kein Strafverfahren statt. Maßnahmen des Jugendamts oder des Familiengerichts und zivilrechtliche Ansprüche des Geschädigten bleiben davon unberührt.

Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist; Heranwachsender, wer 18, aber noch nicht 21 ist (§ 1 Abs. 2 JGG). Maßgeblich ist der Tatzeitpunkt, nicht der Tag der Verhandlung.

Hinzu kommt eine Prüfung, die es im Erwachsenenstrafrecht nicht gibt: Ein Jugendlicher ist nur strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 3 JGG). Diese Reife wird nicht unterstellt, sie wird festgestellt.

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Was passiert im Ermittlungsverfahren?

Die Ermittlungen richten sich nicht nur auf die Tat. Nach § 43 Abs. 1 JGG sollen so bald wie möglich auch die Lebens- und Familienverhältnisse, der Werdegang und das bisherige Verhalten des Beschuldigten ermittelt werden. Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter sollen gehört werden, ebenso Schule oder Ausbildungsbetrieb; die Anhörung dort unterbleibt, wenn der Jugendliche dadurch unerwünschte Nachteile zu besorgen hätte, namentlich den Verlust des Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes. Das Gesetz ist hier als Soll-Vorschrift gefasst, nicht als starre Pflicht.

Sie als Erziehungsberechtigte haben eigene Rechte. § 67 JGG gibt Ihnen dieselben Befugnisse zum Gehörtwerden und zum Stellen von Fragen und Anträgen, die dem Beschuldigten zustehen, dazu das Recht, einen Verteidiger zu wählen und Rechtsbehelfe einzulegen.

Ein Punkt, der leicht übersehen wird: Es gibt keine Pflicht, sich zur Sache zu äußern, und das gilt für Jugendliche wie für Erwachsene. Nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass es ihm freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und dass er jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen Verteidiger befragen kann. Der Rat, das Kind solle einfach alles erzählen, dann sei es schneller vorbei, ist kein guter Rat.

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Was macht die Jugendgerichtshilfe, und ist sie auf unserer Seite?

Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugendämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen für Jugendhilfe ausgeübt (§ 38 Abs. 1 JGG). Sie bringt die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte in das Verfahren ein, erforscht Persönlichkeit, Entwicklung sowie die familiären, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Jugendlichen und berichtet dem Gericht; in der Hauptverhandlung nimmt eine Vertreterin oder ein Vertreter teil.

Daraus folgt eine wichtige Klarstellung: Die Jugendgerichtshilfe ist nicht die Verteidigung Ihres Kindes. Ihr Bericht kann das Verfahren erheblich beeinflussen; das Gespräch mit ihr ist kein beiläufiger Termin.

Ein Verteidiger ist in bestimmten Lagen zwingend zu bestellen. § 68 JGG zählt sie auf, darunter der Fall, dass die Verhängung einer Jugendstrafe oder die Aussetzung ihrer Verhängung zu erwarten ist, sowie der Fall, dass auch bei einem Erwachsenen notwendige Verteidigung vorläge.

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Welche Folgen sieht das Jugendstrafrecht vor?

Das Jugendstrafrecht denkt in Stufen. Aus Anlass der Straftat können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden; mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe wird geahndet, wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen (§ 5 JGG). Ziel ist vor allem, erneuten Straftaten entgegenzuwirken (§ 2 Abs. 1 JGG).

Erziehungsmaßregeln sind Weisungen und die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen (§ 9 JGG). Weisungen sind Gebote und Verbote, die die Lebensführung regeln; das Gesetz nennt unter anderem Vorgaben zum Aufenthalt, die Annahme einer Ausbildungs- oder Arbeitsstelle, Arbeitsleistungen, einen Betreuungshelfer, einen sozialen Trainingskurs, den Ausgleich mit dem Verletzten und ein Kontaktverbot (§ 10 Abs. 1 JGG).

Zuchtmittel kommen in Betracht, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das begangene Unrecht einzustehen hat (§ 13 Abs. 1 JGG). Es sind die Verwarnung, Auflagen und der Jugendarrest (§ 13 Abs. 2 JGG). Auflagen sind etwa Schadenswiedergutmachung, eine Entschuldigung beim Verletzten, Arbeitsleistungen oder die Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung (§ 15 Abs. 1 JGG). Der Jugendarrest wird als Freizeit-, Kurz- oder Dauerarrest verhängt; der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen (§ 16 JGG). Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen einer Strafe (§ 13 Abs. 3 JGG).

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Wann wird eine Jugendstrafe verhängt, und wie lange dauert sie?

Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung (§ 17 Abs. 1 JGG). Verhängt wird sie nur, wenn wegen schädlicher Neigungen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen, oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist (§ 17 Abs. 2 JGG).

Das Mindestmaß beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre; bei einem Verbrechen, für das nach allgemeinem Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren angedroht ist, zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht (§ 18 Abs. 1 JGG).

Eine Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Jugendliche sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird (§ 21 Abs. 1 JGG). Bei einer höheren Jugendstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, setzt es unter denselben Voraussetzungen ebenfalls aus, es sei denn, die Vollstreckung ist im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen geboten (§ 21 Abs. 2 JGG). Diese Gegenausnahme steht so im Gesetz; an ihr entscheidet sich der Fall. Lässt sich nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten nicht sicher beurteilen, ob schädliche Neigungen in dem erforderlichen Umfang vorliegen, kann der Richter die Schuld feststellen und die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe für eine Bewährungszeit aussetzen (§ 27 JGG).

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Kann das Verfahren ohne Urteil enden?

Ja. Das Gesetz sieht dafür mehrere Wege vor. Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen (§ 45 Abs. 1 JGG). Er sieht ab, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist und weder eine Beteiligung des Richters noch eine Anklage erforderlich erscheint; dazu zählt das Bemühen um einen Ausgleich mit dem Verletzten (§ 45 Abs. 2 JGG). Er kann beim Jugendrichter eine Ermahnung, Weisungen oder Auflagen anregen, wenn der Beschuldigte geständig ist (§ 45 Abs. 3 JGG). Nach Anklageerhebung kann der Richter mit Zustimmung des Staatsanwalts einstellen (§ 47 Abs. 1 und 2 JGG). Für diese Wege hat sich der Begriff Diversion eingebürgert; im Gesetz steht er nicht. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

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Gilt das Jugendstrafrecht auch für 18- bis 20-Jährige?

Nicht automatisch. Bei Heranwachsenden wendet der Richter das Jugendstrafrecht an, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit ergibt, dass der Täter zur Zeit der Tat noch einem Jugendlichen gleichstand, oder wenn es sich um eine Jugendverfehlung handelt (§ 105 Abs. 1 JGG). Das ist eine Entscheidung im Einzelfall, keine Regel. Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre; bei Mord kann es 15 Jahre betragen, wenn die besondere Schwere der Schuld es erfordert (§ 105 Abs. 3 JGG).

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Welches Gericht entscheidet, und ist die Verhandlung öffentlich?

Über Verfehlungen Jugendlicher entscheiden die Jugendgerichte: der Jugendrichter, das Jugendschöffengericht und die Jugendkammer (§ 33 Abs. 1 und 2 JGG). Der Jugendrichter darf auf eine Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nicht erkennen (§ 39 Abs. 2 JGG). Die Verhandlung ist nicht öffentlich (§ 48 Abs. 1 JGG); sind auch Heranwachsende oder Erwachsene mitangeklagt, ist sie öffentlich (§ 48 Abs. 3 JGG).

Häufige Fragen

Mein Kind ist erst 13. Muss es zur Polizei?

Wer bei der Tat noch nicht 14 war, ist schuldunfähig (§ 19 StGB); ein Strafverfahren findet nicht statt. Meldet sich dennoch eine Behörde, klären Sie zuerst, in welcher Rolle das geschieht. Jugendamt und Familiengericht arbeiten nach anderen Regeln als die Strafverfolgung.

Nein. Zur Sache muss es sich nicht äußern und darf jederzeit einen Verteidiger befragen, auch vor der Vernehmung (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Angaben zur Person sind davon zu unterscheiden. Den Verteidiger können Sie als Erziehungsberechtigte wählen (§ 67 JGG).

In den Fällen des § 68 JGG liegt notwendige Verteidigung vor, unter anderem wenn die Verhängung oder die Aussetzung der Verhängung einer Jugendstrafe zu erwarten ist. Ob Ihr Fall dazu gehört, sollte früh geklärt werden, nicht erst zur Hauptverhandlung.

Das richtet sich nach § 32 BZRG, nicht nach dem Jugendgerichtsgesetz. Ein Schuldspruch nach § 27 JGG wird nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 BZRG nicht in das Führungszeugnis aufgenommen; für Jugendstrafen sehen § 32 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BZRG eigene Ausnahmen vor, jede mit eigenen Voraussetzungen. Einstellungen nach §§ 45, 47 JGG sind ohnehin keine Verurteilungen. Alles Weitere lassen Sie gesondert prüfen, gerade wenn eine Ausbildung oder eine Einbürgerung im Raum steht.

Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.

Wie wir Jugendliche, Heranwachsende und ihre Eltern im Verfahren begleiten, lesen Sie auf unserer Seite zum Jugendstrafrecht.

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Die im Beitrag genannten Vorschriften mit Fundstelle im amtlichen Volltext.