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Hauptverhandlung

Aussage gegen Aussage im Strafverfahren: Worauf es dann ankommt

Verfasserin
Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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8 Minuten Lesezeit
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Aussage gegen Aussage bedeutet: Die Angaben einer einzigen Person stehen den Angaben der beschuldigten Person gegenüber, und weitere Beweismittel gibt es nicht oder nur am Rande. Das Gesetz enthält für diese Lage keine Sonderregel. Es bleibt bei § 261 StPO: Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Es gibt also keine Rangordnung, nach der eine Aussage von vornherein mehr wert wäre als die andere, und es gibt keine Regel, nach der zwei Aussagen sich gegenseitig aufheben.

Dieser Text beschreibt, was das Gericht prüft und welche Rechte im Verfahren bestehen. Er sagt niemandem, was er aussagen soll.

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Was Aussage gegen Aussage im Strafverfahren praktisch heißt

Diese Beweislage kommt in vielen Verfahren vor, nicht nur bei Sexualdelikten. Sie ist ebenso typisch bei Körperverletzung nach einem Streit ohne Zeugen, bei Beleidigung, bei Bedrohung oder bei Vorwürfen aus dem häuslichen Umfeld.

Gemeinsam ist diesen Fällen, dass das Gericht seine Überzeugung im Wesentlichen aus dem gewinnen muss, was in der Hauptverhandlung gesagt wird. Umso mehr Gewicht bekommen Randumstände: der zeitliche Ablauf, frühere Angaben gegenüber der Polizei, Nachrichtenverläufe, ärztliche Unterlagen.

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Wie das Gericht die Beweise würdigt

Zwei Vorschriften bestimmen den Rahmen.

§ 261 StPO enthält den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht ist an keine Beweisregel gebunden. Es muss sich seine Überzeugung aus der gesamten Verhandlung bilden und diese Überzeugung im Urteil begründen.

§ 244 Abs. 2 StPO verpflichtet das Gericht zur Aufklärung: Es hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob jemand einen Beweisantrag stellt. In einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ist sie der Hebel, über den Verteidigung und Nebenklage darauf hinwirken können, dass die Entstehungsgeschichte einer Aussage vollständig aufgeklärt wird.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt an die Beweiswürdigung und an die Urteilsgründe in dieser Lage besondere Anforderungen (grundlegend BGH, Urteil vom 29. Juli 1998, 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153). Verlangt wird insbesondere, dass das Urteil erkennen lässt, dass das Gericht alle Umstände bedacht hat, die für und gegen die beschuldigte Person sprechen können, und dass es begründet, warum es der einen Darstellung folgt. Dazu gehören nach dieser Rechtsprechung eine sorgfältige Auseinandersetzung mit dem Inhalt der Aussage, mit ihrer Entstehungsgeschichte und mit möglichen Aussagemotiven sowie eine Prüfung, ob die Angaben über die Zeit hinweg gleich geblieben sind.

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Warum die Vernehmung in der Hauptverhandlung zählt

Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese nach § 250 Satz 1 StPO in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Nach Satz 2 darf die Vernehmung nicht durch die Verlesung eines Protokolls über eine frühere Vernehmung oder einer Erklärung ersetzt werden.

Das Gericht soll die Person selbst hören, nachfragen können und sich einen unmittelbaren Eindruck verschaffen. Ein Polizeiprotokoll ersetzt das nicht.

Eine Ausnahme regelt § 255a StPO. Nach Absatz 1 gelten für die Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung einer Zeugenvernehmung die Vorschriften über die Verlesung von Vernehmungsprotokollen entsprechend. Absatz 2 lässt unter engen Voraussetzungen zu, dass bei bestimmten Delikten die Vernehmung einer Zeugin oder eines Zeugen unter 18 Jahren durch die Vorführung der Aufzeichnung einer früheren richterlichen Vernehmung ersetzt wird. Das Gesetz nennt dafür zwei Voraussetzungen nebeneinander. Erstens müssen die beschuldigte Person und ihr Verteidiger Gelegenheit gehabt haben, an der früheren Vernehmung mitzuwirken; genau deshalb ist es bedeutsam, ob eine Verteidigung zu diesem frühen Zeitpunkt schon beteiligt war. Zweitens darf der Zeuge der vernehmungsersetzenden Vorführung nicht unmittelbar nach der aufgezeichneten Vernehmung widersprochen haben. Dieser Widerspruch ist an den Zeitpunkt unmittelbar nach der Vernehmung gebunden; wer ihn später erklärt, erklärt ihn nicht mehr im Sinne der Vorschrift.

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Wann kommt ein Glaubhaftigkeitsgutachten in Betracht?

Ein Glaubhaftigkeitsgutachten ist ein Sachverständigenbeweis. Ob es eingeholt wird, richtet sich nach der Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO und nach § 244 Abs. 4 StPO. Nach dieser Vorschrift kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt.

Das ist der entscheidende Punkt: Gerichte gehen im Regelfall davon aus, dass die Beurteilung einer Aussage zu ihren eigenen Aufgaben gehört. Ein Gutachten kommt in Betracht, wenn im Einzelfall Besonderheiten vorliegen, die über die alltägliche Beurteilung hinausgehen. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

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Welche Rechte Zeuginnen und Zeugen haben

Wer als Zeugin oder Zeuge geladen ist, hat Rechte, über die belehrt werden muss.

§ 52 StPO gibt Angehörigen ein Zeugnisverweigerungsrecht. Dazu gehören nach Absatz 1 unter anderem die verlobte Person, Ehegatten und Lebenspartner auch nach Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie Personen, die in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder waren oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren. Nach § 52 Abs. 3 StPO sind die Berechtigten vor jeder Vernehmung zu belehren.

§ 55 StPO gibt jedem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht: Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Auch darüber ist zu belehren (§ 55 Abs. 2 StPO).

§ 68a StPO begrenzt das Fragerecht. Fragen nach Tatsachen, die zur Unehre gereichen können oder den persönlichen Lebensbereich betreffen, sollen nach Absatz 1 nur gestellt werden, wenn es unerlässlich ist. Fragen nach Umständen, die die Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere nach den Beziehungen zur beschuldigten oder zur verletzten Person, sind nach Absatz 2 zu stellen, soweit dies erforderlich ist.

§ 68b StPO regelt den Zeugenbeistand. Nach Absatz 1 können Zeugen sich eines anwaltlichen Beistands bedienen, dem die Anwesenheit gestattet ist. Nach Absatz 2 ist einem Zeugen ohne anwaltlichen Beistand, dessen schutzwürdigen Interessen nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann, für die Dauer der Vernehmung ein solcher beizuordnen, wenn besondere Umstände vorliegen.

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Was falsche Angaben bedeuten

Zwei Vorschriften gehören der Vollständigkeit halber genannt, ohne dass daraus ein Verdacht gegen irgendjemanden folgt.

§ 153 StGB stellt die falsche uneidliche Aussage unter Strafe. Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§ 164 StGB stellt die falsche Verdächtigung unter Strafe. Nach Absatz 1 wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer einen anderen bei einer Behörde oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat verdächtigt in der Absicht, ein behördliches Verfahren gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Absatz 2 erfasst sonstige wider besseres Wissen aufgestellte Behauptungen tatsächlicher Art mit derselben Zielrichtung.

Beide Vorschriften setzen voraus, dass die Unrichtigkeit feststeht, § 164 StGB zusätzlich, dass sie wider besseres Wissen erfolgte. Eine Aussage, die sich im Verfahren nicht bestätigt, ist deshalb noch keine Straftat.

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Aussage gegen Aussage bei Vorwürfen nach § 177 StGB

Bei Vorwürfen des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung ist diese Beweislage häufig, weil solche Taten typischerweise ohne Zeugen geschehen. § 177 Abs. 1 StGB stellt sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person unter Strafe und sieht dafür Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Absatz 2 erfasst weitere Fallgruppen. In besonders schweren Fällen ist nach § 177 Abs. 6 StGB auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen; die Vorschrift nennt dort unter anderem den Vollzug des Beischlafs und die Begehung durch mehrere.

Die Beweisregeln ändern sich dadurch nicht. Es bleibt bei § 261 StPO und bei der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO.

Häufige Fragen

Reicht eine einzige Aussage für eine Verurteilung?

Eine Beweisregel, die das ausschließt, kennt das Gesetz nicht. Das Gericht entscheidet nach § 261 StPO nach seiner freien Überzeugung. Es kennt aber auch keine Regel, nach der eine Aussage ohne Weiteres genügt. Maßgeblich ist die Gesamtwürdigung im Einzelfall.

§ 52 Abs. 1 StPO gibt einem festgelegten Kreis von Angehörigen das Recht, das Zeugnis zu verweigern. Über dieses Recht ist nach § 52 Abs. 3 StPO vor jeder Vernehmung zu belehren. Ob und wie es ausgeübt wird, ist eine Entscheidung, die anwaltlich begleitet werden kann; § 68b StPO sieht dafür den Zeugenbeistand vor.

Ein Beweisantrag ist möglich. Nach § 244 Abs. 4 StPO kann er abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Ob im Einzelfall Besonderheiten vorliegen, die ein Gutachten nahelegen, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Nach § 250 StPO ist die Person in der Hauptverhandlung persönlich zu vernehmen; die Vernehmung darf nicht durch die Verlesung eines Protokolls ersetzt werden. Frühere Angaben können aber im Rahmen der Vernehmung eine Rolle spielen, etwa wenn es um Abweichungen geht. § 255a StPO regelt gesondert, wann eine aufgezeichnete Vernehmung vorgeführt werden darf.

Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.

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Weiterlesen

Wie eine Verteidigung in Verfahren mit dieser Beweislage arbeitet, beschreiben wir auf unserer Seite zum Sexualstrafrecht. Für Vorwürfe außerhalb dieses Bereichs, etwa bei Körperverletzung oder Beleidigung, ist die Seite zum allgemeinen Strafrecht der richtige Einstieg.

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