
Rechtsmittel und Vollstreckung
Berufung oder Revision im Strafrecht: welche Frist nach dem Urteil gilt
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- Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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Nach dem Urteil läuft eine Woche. Berufung und Revision sind im Strafrecht die Rechtsmittel gegen ein Urteil, und beide sind binnen einer Woche nach der Verkündung einzulegen: die Berufung bei dem Gericht des ersten Rechtszuges (§ 314 Abs. 1 StPO), die Revision bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird (§ 341 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt mit der Verkündung, nicht mit der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe. Wer darauf wartet, versäumt sie.
Die Wochenfrist: ab wann sie läuft und wann sie endet
Beide Rechtsmittel können zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden (§ 314 Abs. 1, § 341 Abs. 1 StPO). Eine Begründung ist dafür nicht nötig; es genügt die Erklärung, dass das Rechtsmittel eingelegt wird.
Eine Ausnahme regeln § 314 Abs. 2 und § 341 Abs. 2 StPO: Fand die Verkündung ohne den Angeklagten statt, beginnt die Frist für ihn mit der Zustellung, sofern nicht in den dort genannten Fällen ein Verteidiger mit Vertretungsvollmacht anwesend war.
Sie endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche, der dem Tag ihres Beginns entspricht; fällt das Ende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie mit Ablauf des nächsten Werktages (§ 43 Abs. 1 und 2 StPO). Über Anfechtung, Fristen und Formen ist bei der Bekanntmachung zu belehren (§ 35a StPO).
Dass die schriftlichen Urteilsgründe später kommen, ist kein Versehen: § 275 Abs. 1 StPO gibt dem Gericht dafür eine eigene Frist, die spätestens fünf Wochen nach der Verkündung endet und sich bei längerer Hauptverhandlung verlängert. Einzulegen ist das Rechtsmittel also, bevor die Gründe vorliegen.
Was gilt, wenn die Frist versäumt ist?
Eine versäumte Frist bedeutet nicht ohne Weiteres, dass die Sache erledigt ist. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 44 Satz 1 StPO); als unverschuldet gilt die Versäumung auch bei unterbliebener Belehrung (§ 44 Satz 2 StPO).
Dieser Weg ist selbst eng befristet. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre; die Tatsachen sind glaubhaft zu machen, und innerhalb dieser Frist ist das Rechtsmittel nachzuholen (§ 45 Abs. 1 und 2 StPO). Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Gericht; eine Zusage kann niemand geben. Prüfen lassen sollte man das sofort.
Berufung: das Verfahren wird neu verhandelt
Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig (§ 312 StPO). Über sie entscheidet die Strafkammer des Landgerichts (§ 74 Abs. 3 GVG) als kleine Strafkammer mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (§ 76 Abs. 1 Satz 1 GVG).
Eine Ausnahme regelt § 313 Abs. 1 StPO: Bei einer Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen oder bei einer Geldbuße ist die Berufung nur zulässig, wenn sie angenommen wird. Das geschieht, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist (§ 313 Abs. 2 StPO).
Begründet werden kann die Berufung binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Einlegungsfrist oder, wenn das Urteil dann noch nicht zugestellt war, nach dessen Zustellung (§ 317 StPO). Sie kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden; unterbleibt das, gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten (§ 318 StPO).
Zwei Punkte sind wichtig. Das Verschlechterungsverbot: Hat nur der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt, darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zu seinem Nachteil geändert werden (§ 331 Abs. 1 StPO). Und die Anwesenheitspflicht: Erscheint zu Terminsbeginn weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit Vertretungsvollmacht und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, verwirft das Gericht die Berufung ohne Verhandlung zur Sache (§ 329 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Revision im Strafrecht: geprüft wird das Urteil, nicht der Sachverhalt
Gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte ist Revision zulässig (§ 333 StPO). Ein Urteil, gegen das Berufung zulässig ist, kann statt dessen mit Revision angefochten werden; das nennt das Gesetz Sprungrevision (§ 335 Abs. 1 StPO). Über sie entscheidet das Gericht, das zur Entscheidung berufen wäre, wenn die Revision nach durchgeführter Berufung eingelegt worden wäre (§ 335 Abs. 2 StPO).
Die Revision wird nicht mit neuen Zeugen geführt. Der Beschwerdeführer hat zu erklären, inwieweit er das Urteil anficht, und die Anträge zu begründen; aus der Begründung muss hervorgehen, ob eine Verfahrensnorm oder eine andere Rechtsnorm verletzt sein soll, und im ersten Fall sind die den Mangel enthaltenden Tatsachen anzugeben (§ 344 Abs. 1 und 2 StPO).
Für die Begründung gelten eine eigene Frist und eine eigene Form. Sie ist spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist anzubringen (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Frist verlängert sich um einen Monat, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht wurde, und um einen weiteren Monat bei mehr als fünfunddreißig Wochen (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). War das Urteil bei Ablauf der Einlegungsfrist noch nicht zugestellt, beginnt sie mit der Zustellung (§ 345 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Die Form steht in § 345 Abs. 2 StPO: Seitens des Angeklagten kann die Begründung nur in einer von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden. Ein selbst verfasstes und selbst unterschriebenes Schreiben erfüllt diese Form nicht. Für die Einlegung gilt das nicht (§ 341 Abs. 1 StPO).
Das Revisionsgericht entscheidet nicht immer nach mündlicher Verhandlung. Es kann die Revision durch Beschluss als unzulässig verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO) und auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft auch dann, wenn es sie einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Antrag wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt; er kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung einreichen (§ 349 Abs. 3 StPO). Umgekehrt kann das Urteil aufgehoben werden, wenn das Gericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet erachtet (§ 349 Abs. 4 StPO). Hat sie Erfolg, entscheidet es in den Fällen des § 354 Abs. 1 StPO selbst, sonst verweist es zurück (§ 354 Abs. 2 StPO); auch dann gilt das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Ein Rechtsmittel ist dabei keine folgenlose Option: Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Welches Gericht entscheidet in Hamburg?
Für Urteile des Amtsgerichts Hamburg führt der Weg über die Berufung zum Landgericht Hamburg (§ 74 Abs. 3 GVG). Über die Revision gegen die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters und gegen Berufungsurteile der Strafkammern entscheidet das Oberlandesgericht (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b GVG), in Hamburg das Hanseatische Oberlandesgericht. Gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte entscheidet der Bundesgerichtshof (§ 135 Abs. 1 GVG).
Und wenn beides nicht mehr geht: die Wiederaufnahme
Ist das Urteil rechtskräftig, bleibt in engen Grenzen die Wiederaufnahme. § 359 Nr. 5 StPO setzt neue Tatsachen oder Beweismittel voraus, die geeignet sind, einen Freispruch, eine geringere Bestrafung nach einem milderen Strafgesetz oder eine wesentlich andere Maßregelentscheidung zu begründen. Neu heißt: dem Gericht damals nicht bekannt.
Eine Klarstellung zur Wiederaufnahme zuungunsten: § 362 StPO führt im veröffentlichten Text weiterhin eine Nummer 5 auf. Das Bundesverfassungsgericht hat sie mit Urteil vom 31. Oktober 2023 (2 BvR 900/22) für mit Art. 103 Abs. 3 GG unvereinbar und nichtig erklärt. Sie ist kein geltendes Recht.
Häufige Fragen zu Berufung und Revision
Wie lange habe ich nach dem Urteil Zeit? Eine Woche ab der Verkündung (§ 314 Abs. 1 StPO für die Berufung, § 341 Abs. 1 StPO für die Revision). Wurde in Ihrer Abwesenheit verkündet, beginnt sie unter den Voraussetzungen des § 314 Abs. 2 und des § 341 Abs. 2 StPO mit der Zustellung. Berechnet wird sie nach § 43 StPO.
Muss ich mich sofort zwischen Berufung und Revision entscheiden? Für die Einlegung genügt die Erklärung, dass ein Rechtsmittel eingelegt wird. Begründet wird die Berufung nach § 317 StPO binnen einer weiteren Woche, die Revision nach § 345 Abs. 1 StPO binnen eines Monats. Welches Rechtsmittel offensteht, hängt auch davon ab, welches Gericht entschieden hat (§§ 312, 333, 335 StPO).
Kann das Urteil nach meinem Rechtsmittel schlechter ausfallen? Hat allein der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter das Rechtsmittel eingelegt, darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zu seinem Nachteil geändert werden (§ 331 Abs. 1 StPO, nach Zurückverweisung § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Hat die Staatsanwaltschaft zuungunsten ein Rechtsmittel eingelegt, gilt dieser Schutz nicht.
Ich habe die Wochenfrist verpasst. Ist damit alles vorbei? Nicht zwangsläufig. § 44 StPO sieht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, die Tatsachen sind glaubhaft zu machen, und in dieser Frist ist das Rechtsmittel nachzuholen (§ 45 Abs. 1 und 2 StPO). Ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Gericht.
Wie es weitergeht
Ob ein Rechtsmittel in Betracht kommt, entscheidet sich an den Urteilsgründen und am Protokoll. Beides liegt nach der Verkündung noch nicht vor, die Frist läuft aber bereits. Deshalb wird zuerst die Frist gesichert und erst danach über den Inhalt entschieden. Wie eine Verteidigung dabei arbeitet, beschreiben wir auf unserer Seite zum allgemeinen Strafrecht.
Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.
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Zum KontaktVerwendete Vorschriften
Die im Beitrag genannten Vorschriften mit Fundstelle im amtlichen Volltext.
- § 312 StPO (Berufung gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts)geprüft am 10. August 2026
- § 313 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (Annahmeberufung bei Geldstrafe von nicht mehr als fünfzehn Tagessätzen und bei Geldbuße; Annahme, wenn nicht offensichtlich unbegründet)geprüft am 10. August 2026
- § 314 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (Berufung binnen einer Woche nach Verkündung beim Gericht des ersten Rechtszuges; Fristbeginn mit Zustellung bei Verkündung in Abwesenheit)geprüft am 10. August 2026
- § 317 StPO (Berufungsbegründung binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Einlegungsfrist oder nach Zustellung des Urteils)geprüft am 10. August 2026
- § 318 StPO (Beschränkung der Berufung; sonst gilt der ganze Inhalt des Urteils als angefochten)geprüft am 10. August 2026
- § 329 Abs. 1 StPO (Verwerfung der Berufung des Angeklagten bei unentschuldigtem Ausbleiben)geprüft am 10. August 2026
- § 331 Abs. 1 StPO (Verbot der Verschlechterung in der Berufung)geprüft am 10. August 2026
- § 333 StPO (Revision gegen Urteile der Strafkammern und Schwurgerichte sowie erstinstanzliche Urteile der Oberlandesgerichte)geprüft am 10. August 2026
- § 335 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (Sprungrevision statt Berufung; zuständig ist das Gericht, das nach durchgeführter Berufung über die Revision zu entscheiden hätte)geprüft am 10. August 2026
- § 341 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (Revision binnen einer Woche nach Verkündung beim Gericht, dessen Urteil angefochten wird)geprüft am 10. August 2026
- § 344 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (Revisionsanträge und Begründung; Verfahrensrüge und Sachrüge)geprüft am 10. August 2026
- § 345 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (Begründungsfrist von einem Monat mit gesetzlichen Verlängerungen; Form: Schrift eines Verteidigers oder Rechtsanwalts oder Protokoll der Geschäftsstelle)geprüft am 10. August 2026
- § 349 Abs. 1, 2, 3 und 4 StPO (Entscheidung durch Beschluss; zweiwöchige Gegenerklärungsfrist)geprüft am 10. August 2026
- § 354 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts; Zurückverweisung)geprüft am 10. August 2026
- § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO (Verbot der Verschlechterung nach Zurückverweisung)geprüft am 10. August 2026
- § 359 Nr. 5 StPO (Wiederaufnahme zugunsten des Verurteilten bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln)geprüft am 10. August 2026
- § 362 StPO (Wiederaufnahme zuungunsten; Nummer 5 ist durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts für nichtig erklärt worden, steht im veröffentlichten Text aber weiterhin)geprüft am 10. August 2026
- § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO (Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglosen Rechtsmittels)geprüft am 10. August 2026
- § 43 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (Berechnung von Wochen- und Monatsfristen; Fristende an Sonntagen, allgemeinen Feiertagen und Sonnabenden)geprüft am 10. August 2026
- § 35a StPO (Rechtsmittelbelehrung bei Bekanntmachung der Entscheidung)geprüft am 10. August 2026
- § 44 StPO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumung; unterbliebene Belehrung)geprüft am 10. August 2026
- § 45 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (Antragsfrist von einer Woche nach Wegfall des Hindernisses; Glaubhaftmachung; Nachholung der versäumten Handlung)geprüft am 10. August 2026
- § 275 Abs. 1 StPO (Absetzungsfrist für die schriftlichen Urteilsgründe)geprüft am 10. August 2026
- Art. 103 Abs. 3 GG (Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden)geprüft am 10. August 2026
- § 74 Abs. 3 GVG (Zuständigkeit der Strafkammer für die Berufung)geprüft am 10. August 2026
- § 76 Abs. 1 Satz 1 GVG (Besetzung der kleinen Strafkammer)geprüft am 10. August 2026
- § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b GVG (Revision zum Oberlandesgericht)geprüft am 10. August 2026
- § 135 Abs. 1 GVG (Revision zum Bundesgerichtshof gegen erstinstanzliche Urteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte)geprüft am 10. August 2026