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Wirtschaft

Einladung, Geschenk, Beraterhonorar: ab wann Vorteilsannahme und Bestechlichkeit beginnen

Verfasserin
Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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Das Strafgesetzbuch nennt keine Wertgrenze. Die §§ 331 bis 334 StGB nennen keinen Betrag, und auch die §§ 299, 299a und 299b StGB nennen keinen. Entscheidend ist dreierlei: ob die beteiligte Person Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist, ob der Vorteil im Zusammenhang mit der Dienstausübung oder der Berufsausübung steht und ob er als Gegenleistung für eine bestimmte Handlung gefordert, versprochen oder angenommen wurde. Bestechlichkeit nach § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt zusätzlich voraus, dass die Diensthandlung Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde.

Zahlen wie 25, 35 oder 50 Euro, die in diesem Zusammenhang genannt werden, sind keine strafrechtliche Grenze und dürfen nicht als eine solche behandelt werden.

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Wer ist Amtsträger?

Die §§ 331 ff. StGB gelten nur für einen bestimmten Personenkreis. § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB definiert als Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen, und zwar unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform.

Der letzte Halbsatz ist der schwierige. Er bedeutet, dass die Rechtsform allein nichts entscheidet. Ob die Mitarbeiterin einer kommunalen Gesellschaft, der Arzt eines Klinikums in öffentlicher Trägerschaft oder ein Beliehener Amtsträger ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die anhand der Aufgabe und der Einbindung beantwortet wird. Wer hier vereinfacht, kommt zu einem Ergebnis, das der Einzelfall nicht trägt.

Daneben nennt § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB den Europäischen Amtsträger, Nr. 3 den Richter und Nr. 4 den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, also denjenigen, der ohne Amtsträger zu sein bei einer Behörde oder einer vergleichbaren Stelle beschäftigt und auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist.

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Wo verläuft die Grenze zwischen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit?

§ 331 Abs. 1 StGB (Vorteilsannahme) erfasst den Amtsträger, den Europäischen Amtsträger oder den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Es genügt der Bezug zur Dienstausübung allgemein; eine bestimmte Diensthandlung muss nicht benannt sein.

§ 332 Abs. 1 Satz 1 StGB (Bestechlichkeit) verlangt mehr: Der Vorteil muss als Gegenleistung dafür gefordert, versprochen oder angenommen werden, dass eine Diensthandlung vorgenommen wurde oder künftig vorgenommen wird und dadurch Dienstpflichten verletzt wurden oder würden. Strafrahmen: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen nach Satz 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist nach Satz 3 strafbar.

§ 332 Abs. 3 StGB erweitert das für künftige Handlungen: Die Absätze 1 und 2 sind schon dann anzuwenden, wenn der Täter sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat, bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder sich, soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, bei der Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.

Für Richter, Mitglieder eines Gerichts der Europäischen Union und Schiedsrichter gelten nach § 331 Abs. 2 und § 332 Abs. 2 StGB eigene, höhere Rahmen. Und nach § 336 StGB steht das Unterlassen einer Diensthandlung deren Vornahme gleich.

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Die Gegenseite: Vorteilsgewährung und Bestechung

Wer gibt, statt zu nehmen, findet sich in den §§ 333 und 334 StGB wieder. § 333 Abs. 1 StGB stellt die Vorteilsgewährung unter Strafe, also das Anbieten, Versprechen oder Gewähren eines Vorteils für die Dienstausübung, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. § 334 Abs. 1 Satz 1 StGB erfasst die Bestechung, also die Zuwendung als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung, mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen nach Satz 2 mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Beide Vorschriften kennen eine Ausnahme über die Genehmigung. Nach § 331 Abs. 3 StGB ist die Tat nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen lässt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt. § 333 Abs. 3 StGB enthält die entsprechende Regelung für den Gewährenden. Diese Ausnahme gilt nach dem Wortlaut nur für die Vorteilsannahme und die Vorteilsgewährung, nicht für Bestechlichkeit und Bestechung.

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Wann wird aus Bestechlichkeit ein besonders schwerer Fall?

§ 335 Abs. 1 StGB sieht für besonders schwere Fälle bei § 332 Abs. 1 Satz 1 und § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor, bei § 332 Abs. 2 StGB Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Nach § 335 Abs. 2 StGB liegt ein besonders schwerer Fall in der Regel vor, wenn die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht, wenn der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung für künftige Diensthandlungen gefordert hat, oder wenn er gewerbsmäßig oder als Bandenmitglied handelt.

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Außerhalb des öffentlichen Dienstes: § 299 StGB

Im privaten Wirtschaftsverkehr greift § 299 StGB. Absatz 1 erfasst den Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens, der im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, und zwar in zwei Varianten: nach Nummer 1 als Gegenleistung dafür, dass er beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, nach Nummer 2 ohne Einwilligung des Unternehmens als Gegenleistung dafür, dass er beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze. Absatz 2 erfasst spiegelbildlich die gebende Seite. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

§ 300 Satz 1 StGB sieht für besonders schwere Fälle nach den §§ 299, 299a und 299b StGB Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor; Satz 2 nennt als Regelbeispiele den Vorteil großen Ausmaßes und das gewerbsmäßige oder bandenmäßige Handeln. § 301 Abs. 1 StGB bestimmt, dass die Tat nach § 299 StGB nur auf Antrag verfolgt wird, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Die Vorschrift nennt allein § 299 StGB.

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Das Gesundheitswesen: §§ 299a und 299b StGB

§ 299a StGB richtet sich an Angehörige eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert. Erfasst ist, wer im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, beim Bezug solcher Mittel zur unmittelbaren Anwendung oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge. Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. § 299b StGB erfasst die gebende Seite mit demselben Rahmen.

Praktisch geht es dabei um Anwendungsbeobachtungen, Fortbildungssponsoring, Referentenverträge, Beraterhonorare und Kooperationsmodelle. Die strafrechtliche Frage ist in all diesen Konstellationen dieselbe: Steht der Vorteil in einem Gegenleistungsverhältnis zu einer der drei im Gesetz genannten Entscheidungen, und liegt darin eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb?

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Was neben der Strafe steht

Der Vorteil bleibt nicht ohne Weiteres beim Empfänger. Nach § 73 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung dessen an, was der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie erlangt hat; nach Absatz 2 gilt das auch für gezogene Nutzungen. Zur Sicherung kann nach § 111e Abs. 1 StPO ein Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen angeordnet werden.

Für Unternehmen kommt § 30 Abs. 1 OWiG hinzu. Hat eine Leitungsperson eine Straftat begangen, durch die Pflichten des Unternehmens verletzt worden sind oder durch die das Unternehmen bereichert wurde oder werden sollte, kann gegen das Unternehmen eine Geldbuße festgesetzt werden. Sie beträgt nach § 30 Abs. 2 OWiG bis zu zehn Millionen Euro bei einer vorsätzlichen und bis zu fünf Millionen Euro bei einer fahrlässigen Straftat. § 130 Abs. 1 OWiG erfasst zusätzlich das Unterlassen erforderlicher Aufsichtsmaßnahmen; nach § 130 Abs. 3 Satz 1 OWiG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist.

Beamten-, dienst- oder berufsrechtliche Folgen einer Verurteilung entscheidet nicht das Strafgericht. Dafür sind eigene Verfahren, eigene Stellen und eigene Maßstäbe zuständig. Wie eine solche Stelle entscheidet, lässt sich aus dem Strafverfahren heraus nicht vorhersagen.

Häufige Fragen

Gibt es einen Betrag, bis zu dem ein Geschenk unbedenklich ist?

Das Strafgesetzbuch nennt keinen. Weder die §§ 331 bis 334 StGB noch die §§ 299, 299a und 299b StGB enthalten eine Wertgrenze. Beträge aus anderen Regelwerken beantworten die strafrechtliche Frage nicht.

§ 331 Abs. 1 StGB genügt der Bezug zur Dienstausübung. § 332 Abs. 1 Satz 1 StGB verlangt darüber hinaus ein Gegenleistungsverhältnis zu einer konkreten Diensthandlung und eine damit verbundene Verletzung von Dienstpflichten. Das schlägt sich unmittelbar im Strafrahmen nieder.

Nach § 331 Abs. 3 StGB und § 333 Abs. 3 StGB kann eine Genehmigung der zuständigen Behörde die Strafbarkeit nach § 331 Abs. 1 und § 333 Abs. 1 StGB entfallen lassen, unter den dort genannten Voraussetzungen. Für § 332 und § 334 StGB sieht das Gesetz diese Möglichkeit nicht vor.

§ 30 OWiG erlaubt eine Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung, wenn eine Leitungsperson eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit der dort beschriebenen Art begangen hat. Daneben steht die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG.

Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.

Wie eine Verteidigung in Ermittlungsverfahren gegen Unternehmen und ihre Mitarbeiter arbeitet, beschreiben wir auf unserer Seite zum Wirtschaftsstrafrecht. Für Vorwürfe aus dem Gesundheitswesen ist die Seite zum Arzt- und Medizinstrafrecht der richtige Einstieg.

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