
Hauptverhandlung
Bewährungsstrafe: Voraussetzungen, Auflagen und Widerruf
- Verfasserin
- Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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- Themen
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Eine Bewährungsstrafe ist keine eigene Strafart. Das Gericht verhängt eine Freiheitsstrafe und setzt deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Bei einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung nach § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begeht. Bei einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, kann das Gericht die Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB aussetzen, wenn besondere Umstände vorliegen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, beurteilt allein das Gericht; eine Zusage darüber kann niemand geben.
Was eine Bewährungsstrafe rechtlich ist
Die Strafe wird ausgesprochen und bleibt bestehen. Nur ihre Vollstreckung ruht für die Dauer der Bewährungszeit. § 56 Abs. 4 StGB stellt klar, dass die Strafaussetzung nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden kann. Die Aussetzung gilt entweder für die ganze Strafe oder gar nicht.
§ 56 Abs. 2 StGB verlangt für Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr und bis zu zwei Jahren zusätzlich besondere Umstände, die sich aus der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit der verurteilten Person ergeben. Und § 56 Abs. 3 StGB enthält eine Sperre in die andere Richtung: Bei einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
Die Höhe der Strafe selbst wird nach § 46 StGB bemessen. Grundlage ist die Schuld; abzuwägen sind unter anderem die Beweggründe, die Art der Ausführung, die Auswirkungen der Tat, das Vorleben sowie das Verhalten nach der Tat.
Wie lange dauert die Bewährungszeit?
Das Gericht bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. Sie darf nach § 56a Abs. 1 StGB fünf Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten. Sie beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung und kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden (§ 56a Abs. 2 StGB).
Auflagen und Weisungen sind nicht dasselbe
Diese beiden Begriffe werden im Alltag durcheinandergebracht, obwohl sie unterschiedliche Zwecke haben.
Auflagen dienen nach § 56b Abs. 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht. § 56b Abs. 2 StGB nennt vier Möglichkeiten: nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen oder einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen. Die drei zuletzt genannten Auflagen soll das Gericht nur erteilen, soweit ihre Erfüllung einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht.
Weisungen haben einen anderen Zweck. Das Gericht erteilt sie nach § 56c Abs. 1 StGB, wenn die verurteilte Person dieser Hilfe bedarf, um keine Straftaten mehr zu begehen. § 56c Abs. 2 StGB nennt unter anderem Anordnungen zu Aufenthalt, Ausbildung, Arbeit oder Freizeit, Meldepflichten bei Gericht oder einer anderen Stelle, Kontaktverbote sowie die Therapieweisung.
Wann wird ein Bewährungshelfer bestellt?
Das Gericht unterstellt die verurteilte Person nach § 56d Abs. 1 StGB für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers, wenn dies angezeigt ist, um sie von Straftaten abzuhalten. In der Regel geschieht das nach § 56d Abs. 2 StGB, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten ausgesetzt wird und die verurteilte Person noch nicht 27 Jahre alt ist.
Die Doppelrolle der Bewährungshilfe steht in § 56d Abs. 3 StGB: Sie steht der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite, überwacht aber im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen und berichtet über die Lebensführung. Wer das übersieht, unterschätzt, welches Gewicht ein Bericht der Bewährungshilfe im Widerrufsverfahren hat.
Wann wird die Bewährung widerrufen?
§ 56f Abs. 1 StGB nennt drei Widerrufsgründe. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat; wenn sie gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie erneut Straftaten begehen wird; oder wenn sie gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.
Auf zwei Wörter kommt es an: gröblich oder beharrlich. Ein einzelner versäumter Termin ist etwas anderes als monatelanges Nichterscheinen. Wer eine Geldauflage nicht zahlen kann, sollte das nicht aussitzen, sondern das Gericht oder die Bewährungshilfe informieren, bevor die Frist abläuft.
§ 56f Abs. 2 StGB sieht ausdrücklich Alternativen vor. Das Gericht sieht vom Widerruf ab, wenn es ausreicht, weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern. Im Fall der Verlängerung darf die Bewährungszeit nicht um mehr als die Hälfte der zunächst bestimmten Bewährungszeit verlängert werden. Was mit bereits erbrachten Leistungen geschieht, regelt § 56f Abs. 3 StGB in zwei Schritten. Erstattet werden sie nicht. Widerruft das Gericht die Strafaussetzung, kann es diese Leistungen aber auf die Strafe anrechnen, und zwar solche zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB: Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung, sonstige gemeinnützige Leistungen und Zahlung an die Staatskasse. Für die Wiedergutmachung des Schadens nach Nummer 1 sieht das Gesetz diese Anrechnung nicht vor.
Wie läuft das Widerrufsverfahren ab?
Über den Widerruf entscheidet das Gericht nach § 453 Abs. 1 StPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Die Staatsanwaltschaft und die verurteilte Person sind zu hören. Beabsichtigt das Gericht, wegen eines Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu widerrufen, soll es Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben.
Der Beschluss ist anfechtbar, aber nicht in jeder Hinsicht. Nach § 453 Abs. 2 Satz 1 StPO ist gegen Entscheidungen nach Absatz 1 die Beschwerde zulässig. Satz 2 schränkt sie erheblich ein: Sie kann nur darauf gestützt werden, dass eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder dass die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Ob eine Auflage zweckmäßig ist, lässt sich damit nicht angreifen.
Anders liegt es beim Widerruf selbst. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlass der Strafe und der Widerruf des Erlasses können nach § 453 Abs. 2 Satz 3 StPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist binnen einer Woche einzulegen, und die Frist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung (§ 311 Abs. 2 StPO). Wer eine solche Entscheidung erhält, sollte deshalb das Datum festhalten und die Sache nicht liegen lassen. Über die Bedeutung der Bewährung und über nachträgliche Entscheidungen ist nach § 453a StPO zu belehren.
Was passiert am Ende der Bewährungszeit?
Widerruft das Gericht die Strafaussetzung nicht, so erlässt es die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit (§ 56g Abs. 1 StGB). Der Erlass ist nicht endgültig unangreifbar: Nach § 56g Abs. 2 StGB kann das Gericht den Straferlass widerrufen, wenn die verurteilte Person wegen einer in der Bewährungszeit begangenen vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird. Diese Entscheidung ist an weitere Fristen gebunden, die in der Vorschrift selbst stehen.
Bewährung nach Antritt der Haft
Auch wer eine Freiheitsstrafe verbüßt, kann die Aussetzung des Strafrestes erreichen. Nach § 57 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die verurteilte Person einwilligt. § 57 Abs. 2 StGB lässt unter engeren Bedingungen eine Aussetzung nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe zu, mindestens jedoch von sechs Monaten. Über die Aussetzung entscheidet das Gericht nach § 454 Abs. 1 Satz 1 StPO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung. Ohne mündliche Verhandlung heißt nicht ohne Anhörung: Nach § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO ist die verurteilte Person mündlich zu hören. Satz 4 zählt die Fälle auf, in denen davon abgesehen werden kann.
Von der Bewährung zu unterscheiden ist die Führungsaufsicht. Nach § 68 Abs. 1 StGB kann das Gericht sie neben der Strafe anordnen, wenn jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt hat und die Gefahr weiterer Straftaten besteht.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Strafhöhe ist Bewährung überhaupt möglich?
Bis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Bei nicht mehr als einem Jahr richtet sich die Aussetzung nach § 56 Abs. 1 StGB, bei mehr als einem Jahr und höchstens zwei Jahren nach § 56 Abs. 2 StGB, der zusätzlich besondere Umstände verlangt. Über zwei Jahren sieht das Gesetz eine Strafaussetzung nicht vor.
Ist eine Bewährungsstrafe eine Vorstrafe?
Ja. Es handelt sich um eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung ausgesetzt wird. Welche Folgen das für das Führungszeugnis hat, erklären wir in unserem Ratgeber dazu, wann man vorbestraft ist.
Führt jede neue Straftat automatisch zum Widerruf?
Nein. § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt, dass die neue Tat zeigt, dass sich die der Strafaussetzung zugrunde liegende Erwartung nicht erfüllt hat. Nach § 56f Abs. 2 StGB sieht das Gericht zudem vom Widerruf ab, wenn weitere Auflagen oder Weisungen oder eine Verlängerung ausreichen. Wie das im Einzelfall ausgeht, lässt sich vorher nicht sagen.
Ich habe die Geldauflage nicht bezahlt. Was jetzt?
Der Verstoß gegen eine Auflage ist nach § 56f Abs. 1 Nr. 3 StGB nur dann ein Widerrufsgrund, wenn er gröblich oder beharrlich ist. Wer aus wirtschaftlichen Gründen nicht zahlen kann, sollte das gegenüber dem Gericht offenlegen, statt die Frist verstreichen zu lassen. Vor einem Widerruf wegen Auflagenverstoßes soll das Gericht nach § 453 Abs. 1 StPO Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben.
Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.
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Wie eine Verteidigung im Hinblick auf die Rechtsfolgen einer Verurteilung arbeitet und welche Rolle die Strafzumessung dabei spielt, beschreiben wir auf unserer Seite zum allgemeinen Strafrecht.
Für Jugendliche und Heranwachsende gelten eigene Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes. Sie sind nicht Gegenstand dieses Textes.
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Zum KontaktVerwendete Vorschriften
Die im Beitrag genannten Vorschriften mit Fundstelle im amtlichen Volltext.
- § 56 Abs. 1, 2, 3 und 4 StGB (Strafaussetzung)geprüft am 10. August 2026
- § 56a Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Bewährungszeit)geprüft am 10. August 2026
- § 56b Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Auflagen)geprüft am 10. August 2026
- § 56c Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Weisungen)geprüft am 10. August 2026
- § 56d Abs. 1, 2 und 3 StGB (Bewährungshilfe)geprüft am 10. August 2026
- § 56f Abs. 1, 2 und 3 StGB (Widerruf der Strafaussetzung; Abs. 3 Satz 1 keine Erstattung, Anrechnung nur für Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4)geprüft am 10. August 2026
- § 56g Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Straferlass)geprüft am 10. August 2026
- § 57 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Aussetzung des Strafrestes)geprüft am 10. August 2026
- § 68 Abs. 1 StGB (Voraussetzungen der Führungsaufsicht)geprüft am 10. August 2026
- § 453 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (nachträgliche Entscheidung; Beschwerde nach Abs. 2 Satz 2 nur wegen Gesetzwidrigkeit oder nachträglicher Verlängerung der Bewährungszeit; sofortige Beschwerde nach Abs. 2 Satz 3)geprüft am 10. August 2026
- § 453a StPO (Belehrung)geprüft am 10. August 2026
- § 454 Abs. 1 StPO (Verfahren bei Aussetzung des Strafrestes; mündliche Anhörung der verurteilten Person nach Satz 3)geprüft am 10. August 2026
- § 311 Abs. 2 StPO (Wochenfrist der sofortigen Beschwerde ab Bekanntmachung)geprüft am 10. August 2026
- § 46 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Grundsätze der Strafzumessung)geprüft am 10. August 2026