HANSESTRAFRECHT
Reihe grauer Briefkästen im Eingang eines Wohnhauses.

Rechtsmittel und Vollstreckung

Einspruch gegen den Strafbefehl: zwei Wochen Frist, und was danach möglich ist

Verfasserin
Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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9 Minuten Lesezeit
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Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das ihn erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch eingelegt werden (§ 410 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird nicht rechtzeitig Einspruch erhoben, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Ein Einspruch ist allerdings kein risikofreier Schritt: Bei der Urteilsfällung ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist (§ 411 Abs. 4 StPO). Ob der Einspruch sinnvoll ist, hängt davon ab, was die Akte hergibt, und diese Frage lässt sich ohne Akteneinsicht nicht beantworten (§ 147 Abs. 1 StPO).

Was ein Strafbefehl überhaupt ist und wie er zustande kommt, beschreiben wir auf unserer Seite zu Vorladung, Anhörungsbogen und Strafbefehl. Dieser Text behandelt nur die Entscheidung danach.

01

Wann läuft die Frist für den Einspruch gegen den Strafbefehl?

Die zwei Wochen laufen ab der Zustellung, nicht ab dem Tag, an dem Sie das Schreiben gelesen haben. Für das Zustellungsverfahren gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend (§ 37 Abs. 1 StPO). Ist eine Übergabe nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zur Wohnung oder zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingelegt werden; mit der Einlegung gilt es als zugestellt, und der Zusteller vermerkt das Datum auf dem Umschlag (§ 180 ZPO).

Deshalb kann eine Frist ablaufen, ohne dass der Empfänger von der Zustellung weiß: etwa während einer Reise. Wer zurückkommt und den Umschlag im Briefkasten findet, hat unter Umständen keine zwei Wochen mehr, sondern gar keine Zeit. Der Umschlag mit dem Zustellungsvermerk gehört aufgehoben.

Im Strafbefehl selbst steht eine Belehrung über die Möglichkeit des Einspruchs, über Frist und Form sowie der Hinweis, dass der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, soweit kein Einspruch nach § 410 StPO eingelegt wird (§ 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StPO).

02

Was passiert, wenn Sie nichts tun?

Der Strafbefehl wird rechtskräftig und steht einem Urteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Er wird vollstreckt, die Geldstrafe wird fällig, ein angeordnetes Fahrverbot greift, eine Eintragung folgt. Ein Strafbefehl ist kein Vorschlag und keine Zahlungsaufforderung, über die verhandelt wird.

03

Kann es nach einem Einspruch schlechter werden?

Das ist der Punkt, der bei dieser Entscheidung am leichtesten übersehen wird. In der Berufung gilt ein Verschlechterungsverbot: Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat (§ 331 Abs. 1 StPO). Diese Vorschrift betrifft die Berufung.

Für das Verfahren nach einem Einspruch gegen den Strafbefehl gilt eine andere Regel: § 411 Abs. 4 StPO. Danach ist das Gericht bei der Urteilsfällung an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist. Das Urteil kann daher auch ungünstiger ausfallen als der Strafbefehl.

Eine Ausnahme regelt § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO für einen Sonderfall: Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf dann nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden. Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig.

Aussagen über Erfolgsaussichten sind an dieser Stelle nicht möglich. Was ein Einspruch bewirkt, hängt von der Beweislage ab.

04

Der beschränkte Einspruch

Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 410 Abs. 2 StPO). In Betracht kommt vor allem die Beschränkung auf die Rechtsfolgen und innerhalb der Rechtsfolgen die Beschränkung auf die Tagessatzhöhe.

Dahinter steht das System der Geldstrafe. Sie wird in Tagessätzen verhängt und beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze (§ 40 Abs. 1 StGB). Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und geht dabei in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das die Person durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte; ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt (§ 40 Abs. 2 StGB). Zahl und Höhe werden in der Entscheidung angegeben (§ 40 Abs. 4 StGB).

Die Zahl der Tagessätze bildet das Gewicht der Tat ab, die Höhe die wirtschaftliche Lage. Wer keine Angaben zu seinen Verhältnissen gemacht hat, kann im Strafbefehl eine geschätzte Tagessatzhöhe vorfinden: Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden (§ 40 Abs. 3 StGB). Genau darauf zielt der beschränkte Einspruch.

05

Rücknahme des Einspruchs

Die Klage und der Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden (§ 411 Abs. 3 Satz 1 StPO). § 303 StPO gilt entsprechend (§ 411 Abs. 3 Satz 2 StPO): Findet die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung statt, kann die Zurücknahme nach Beginn der Hauptverhandlung nur mit Zustimmung des Gegners erfolgen (§ 303 Satz 1 StPO).

Diese Möglichkeit gehört zur Einschätzung dazu. Ergibt die Akteneinsicht, dass der Einspruch die Lage nicht verbessert, ist die Rücknahme ein geordneter Weg zurück.

06

Was passiert, wenn Sie zum Termin nicht erscheinen?

Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen; gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig (§ 411 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ist der Einspruch zulässig, wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt (§ 411 Abs. 1 Satz 2 StPO). Für das Ausbleiben ordnet § 412 Satz 1 StPO die entsprechende Anwendung des § 329 Abs. 1, 3, 6 und 7 StPO an. § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO sieht vor, dass das Rechtsmittel ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, wenn bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Ein Termin, zu dem niemand erscheint, kann den Einspruch also erledigen.

Der Angeklagte kann sich in der Hauptverhandlung durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen (§ 411 Abs. 2 Satz 1 StPO). Nach der Verwerfung kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen beansprucht werden (§ 329 Abs. 7 Satz 1 StPO).

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Frist versäumt: Wiedereinsetzung

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 44 Satz 1 StPO). Als unverschuldet gilt die Versäumung einer Rechtsmittelfrist auch dann, wenn die Belehrung nach § 35a Satz 1 StPO unterblieben ist (§ 44 Satz 2 StPO).

Dieser Weg ist selbst fristgebunden. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Tatsachen zur Begründung sind glaubhaft zu machen, und innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen, hier also der Einspruch (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO). Wer die Frist versäumt hat, sollte deshalb sofort prüfen lassen, ob dieser Weg offensteht.

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Wer trägt die Kosten?

Führt das Verfahren zu einer Verurteilung, hat der Angeklagte die Kosten insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen der Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt wird (§ 465 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird er freigesprochen oder das Verfahren eingestellt, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPO). Für Einstellungen nach Ermessen gelten Einschränkungen, die wir im Ratgeber zur Einstellung gegen Geldauflage beschreiben.

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Was ein Strafbefehl festsetzen darf

Durch Strafbefehl dürfen nur bestimmte Rechtsfolgen festgesetzt werden, unter anderem Geldstrafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt, Fahrverbot, Einziehung und Absehen von Strafe sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt (§ 407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StPO). Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr kann nur festgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (§ 407 Abs. 2 Satz 2 StPO). Das Verfahren ist auf Vergehen beschränkt (§ 407 Abs. 1 Satz 1 StPO).

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Häufige Fragen zum Einspruch

Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch gegen den Strafbefehl? Zwei Wochen nach Zustellung (§ 410 Abs. 1 Satz 1 StPO). Maßgeblich ist der Tag der Zustellung, der bei der Ersatzzustellung auf dem Umschlag vermerkt wird (§ 180 Satz 3 ZPO).

Muss der Einspruch begründet werden? Für die Einlegung verlangt § 410 Abs. 1 Satz 1 StPO Schriftform oder die Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, keine Begründung. Ob und wann eine Begründung sinnvoll ist, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.

Kann ich nur die Höhe der Geldstrafe angreifen? Ja, der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden (§ 410 Abs. 2 StPO). Für die Beschränkung auf die Tagessatzhöhe sieht § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO eine Entscheidung durch Beschluss vor, wenn Angeklagter, Verteidiger und Staatsanwaltschaft zustimmen.

Ich war im Urlaub und habe die Frist verpasst. Ist alles vorbei? Nicht zwingend. In Betracht kommt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 44 StPO). Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, die Gründe sind glaubhaft zu machen und der Einspruch ist innerhalb dieser Frist nachzuholen (§ 45 Abs. 1 und 2 StPO).

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Wie es weitergeht

Die Entscheidung über einen Einspruch ist eine Abwägung zwischen der Rechtskraft des Strafbefehls und einem Verfahren, in dessen Verlauf das Gericht an den bisherigen Ausspruch nicht gebunden ist. Grundlage dieser Abwägung ist die Akte. Wie eine Verteidigung in diesem Abschnitt arbeitet, lesen Sie auf unserer Seite zum allgemeinen Strafrecht.

Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.

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Verwendete Vorschriften

Die im Beitrag genannten Vorschriften mit Fundstelle im amtlichen Volltext.