
Verkehr
Fahrlässige Körperverletzung nach einem Verkehrsunfall: welche Strafe droht
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- Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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- 9 Minuten Lesezeit
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Wenn bei einem Verkehrsunfall ein Mensch verletzt worden ist, steht der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Raum. § 229 StGB sieht dafür Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Sie sind in diesem Verfahren Beschuldigter, auch wenn Sie nüchtern waren, am Unfallort geblieben sind und alles getan haben, was Sie für richtig hielten. Das Strafverfahren läuft neben der Schadensregulierung durch die Haftpflichtversicherung und wird durch sie nicht erledigt.
Warum aus einem Unfall ein Ermittlungsverfahren wird
Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 Abs. 2 StPO). Sobald sie durch eine Anzeige oder auf anderem Weg vom Verdacht einer Straftat erfährt, hat sie den Sachverhalt zu erforschen (§ 160 Abs. 1 StPO). Grundlage ist zunächst das, was die Polizei am Unfallort aufgenommen hat.
Das erklärt den zeitlichen Abstand. Am Unfallort war von einem Strafverfahren keine Rede. Wochen später liegt ein Anhörungsbogen oder eine Vorladung im Briefkasten, und darin steht ein Tatvorwurf.
An dieser Stelle ist eine Vorschrift wichtig, die im Vorwurf selbst nicht auftaucht: Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände zu ermitteln (§ 160 Abs. 2 StPO). Was sie dabei findet, steht in der Akte. Der Verteidiger darf die Akten einsehen, die dem Gericht vorliegen oder ihm im Fall der Anklage vorzulegen wären (§ 147 Abs. 1 StPO); auch der Beschuldigte ohne Verteidiger kann nach § 147 Abs. 4 StPO Akteneinsicht erhalten, wobei dort zusätzliche Einschränkungen gelten.
Wann liegt eine fahrlässige Körperverletzung vor?
Strafbar ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln; fahrlässiges Handeln ist nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich mit Strafe bedroht (§ 15 StGB). Für die Körperverletzung tut es das: Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird nach § 229 StGB bestraft.
Was im Straßenverkehr sorgfaltswidrig ist, ergibt sich aus den Regeln, die für alle gelten. § 1 Abs. 1 StVO verlangt ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Nach § 1 Abs. 2 StVO hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. § 3 Abs. 1 StVO verlangt, nur so schnell zu fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird, und die Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen.
Der zweite Punkt ist der wichtigere: Es genügt nicht, dass ein Verstoß vorliegt. Der Verstoß muss die Verletzung verursacht haben. Genau hier setzt eine Verteidigung an, und genau hier entscheidet die Akte, nicht das Gefühl der Beteiligten.
Wenn der Verletzte stirbt oder der Vorwurf schwerer wird
Kommt ein Mensch zu Tode, greift § 222 StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Neben § 229 StGB kann außerdem § 315c StGB im Raum stehen, die Gefährdung des Straßenverkehrs. Absatz 1 erfasst unter anderem das Führen eines Fahrzeugs trotz Fahruntüchtigkeit sowie sieben ausdrücklich benannte grob verkehrswidrige und rücksichtslose Verhaltensweisen, etwa die Missachtung der Vorfahrt oder falsches Überholen, wenn dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Für den Grundfall droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; handelt der Täter fahrlässig oder verursacht er die Gefahr fahrlässig, sieht § 315c Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.
Wer den Unfallort verlässt, bevor die Feststellungen möglich waren, steht zusätzlich unter dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB). Dazu haben wir einen eigenen Ratgeber; dieser Beitrag behandelt den Fall, dass Sie geblieben sind.
Was am Unfallort Pflicht ist und was nicht
§ 34 Abs. 1 StVO nennt die Pflichten nach einem Verkehrsunfall: unverzüglich halten, den Verkehr sichern, sich über die Unfallfolgen vergewissern, Verletzten helfen, den anderen Beteiligten und Geschädigten angeben, dass man am Unfall beteiligt war, und auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift angeben. Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen sind (§ 34 Abs. 3 StVO).
Eine Pflicht, den Hergang zu schildern oder ein eigenes Verschulden einzuräumen, enthält die Vorschrift nicht. Als Beschuldigter ist Ihnen bei der Vernehmung zu eröffnen, welche Tat Ihnen zur Last gelegt wird, und Sie sind darauf hinzuweisen, dass es Ihnen freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor der Vernehmung, einen Verteidiger Ihrer Wahl zu befragen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Zwischen diesen beiden Sätzen liegt der schwierigste Moment des ganzen Verfahrens. Wer gerade einen Unfall erlebt hat, steht unter Anspannung und spricht aus Anstand. Was dabei gesagt wird, steht später in der Akte.
Braucht es einen Strafantrag des Verletzten?
Die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der zweite Halbsatz ist der praktisch entscheidende. Wenn der Verletzte keinen Strafantrag stellt oder ihn zurücknimmt, ist die Sache damit nicht automatisch beendet. Bei § 222 StGB, der fahrlässigen Tötung, gibt es ein Antragserfordernis von vornherein nicht.
Was mit der Fahrerlaubnis passiert
Zwei Vorschriften sind zu trennen. Im laufenden Verfahren kann der Richter die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass sie entzogen werden wird (§ 111a Abs. 1 Satz 1 StPO). Fallen die Voraussetzungen weg oder entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis im Urteil nicht, ist die vorläufige Entziehung aufzuheben (§ 111a Abs. 2 StPO).
Am Ende entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, dass der Verurteilte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB). § 69 Abs. 2 StGB nennt fünf Taten, bei denen der Täter in der Regel als ungeeignet anzusehen ist: Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), verbotene Kraftfahrzeugrennen, Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB unter den dort genannten Voraussetzungen und der Vollrausch, bezogen auf diese Taten. Die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB steht nicht in dieser Aufzählung. Das bedeutet nicht, dass die Fahrerlaubnis sicher wäre; es bedeutet, dass die Ungeeignetheit im Einzelfall begründet werden muss.
Unabhängig davon kommt ein Fahrverbot von einem Monat bis zu sechs Monaten in Betracht (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Strafverfahren und Haftpflichtversicherung sind zwei Vorgänge
Die Schadensregulierung läuft zwischen den Versicherungen. Das Strafverfahren führt die Staatsanwaltschaft. Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 VVG). Diese Anzeige an den Versicherer ist keine Erklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft und ersetzt keine Stellungnahme im Ermittlungsverfahren. Umgekehrt beendet ein regulierter Schaden das Strafverfahren nicht.
Wie das Verfahren enden kann
Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, erhebt die Staatsanwaltschaft sie (§ 170 Abs. 1 StPO). Andernfalls stellt sie das Verfahren ein (§ 170 Abs. 2 StPO). Daneben steht die Einstellung unter Auflagen und Weisungen nach § 153a Abs. 1 StPO, die bei einem Vergehen mit Zustimmung des Beschuldigten und grundsätzlich auch des zuständigen Gerichts möglich ist; dazu haben wir einen eigenen Ratgeber. Welcher Weg in Betracht kommt, entscheidet sich am Akteninhalt.
Für die Strafzumessung gilt § 46 StGB: Die Schuld des Täters ist Grundlage der Zumessung, und das Gericht wägt die Umstände ab, die für und gegen ihn sprechen, unter anderem das Maß der Pflichtwidrigkeit, die verschuldeten Auswirkungen der Tat und das Verhalten nach der Tat einschließlich des Bemühens, den Schaden wiedergutzumachen (§ 46 Abs. 1 und 2 StGB). Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB).
Häufige Fragen
Wie lange kann die Tat noch verfolgt werden?
§ 229 StGB droht im Höchstmaß drei Jahre Freiheitsstrafe an, § 222 StGB fünf Jahre. Beide fallen damit unter § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, der für Taten mit einem Höchstmaß von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren eine Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsieht. Nach § 78 Abs. 4 StGB richtet sich die Frist nach der Strafdrohung des verwirklichten Tatbestandes, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen. Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Verjährung sind gesondert geregelt; eine selbst errechnete Frist ohne Blick in die Akte trägt nicht.
Muss ich zur Polizei, wenn eine Vorladung kommt?
Der Hinweis nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO besagt, dass es Ihnen freisteht, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und dass Sie jederzeit einen Verteidiger Ihrer Wahl befragen können. Ob und was Sie sagen, sollte nach Akteneinsicht entschieden werden, nicht davor.
Der Verletzte hat mir verziehen. Ist die Sache damit erledigt?
Nein. § 230 Abs. 1 Satz 1 StGB lässt eine Verfolgung von Amts wegen zu, wenn die Strafverfolgungsbehörde ein besonderes öffentliches Interesse annimmt. Eine Versöhnung kann für § 46 Abs. 2 StGB Bedeutung haben, sie beendet das Verfahren aber nicht.
Kann mir die Fahrerlaubnis schon vor dem Urteil entzogen werden?
Ja, vorläufig. § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO erlaubt dem Richter die vorläufige Entziehung, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Diese Anordnung ist aufzuheben, wenn ihr Grund wegfällt (§ 111a Abs. 2 StPO).
Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.
Wie es weitergeht
Wie eine Verteidigung in Verkehrssachen arbeitet und welche Rolle die Akteneinsicht dabei spielt, beschreiben wir auf unserer Seite zum Verkehrsstrafrecht.
Wenn Sie zu Ihrem Verfahren sprechen möchten, erreichen Sie die Kanzlei telefonisch oder per E-Mail.
Zum KontaktVerwendete Vorschriften
Die im Beitrag genannten Vorschriften mit Fundstelle im amtlichen Volltext.
- § 15 StGB (Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln)geprüft am 10. August 2026
- § 229 StGB (fahrlässige Körperverletzung, Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe)geprüft am 10. August 2026
- § 222 StGB (fahrlässige Tötung, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe)geprüft am 10. August 2026
- § 230 Abs. 1 StGB (Strafantrag, besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung)geprüft am 10. August 2026
- § 315c Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs)geprüft am 10. August 2026
- § 142 Abs. 1 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)geprüft am 10. August 2026
- § 44 Abs. 1 Satz 1 StGB (Fahrverbot von einem Monat bis zu sechs Monaten)geprüft am 10. August 2026
- § 69 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Entziehung der Fahrerlaubnis, Regelbeispiele)geprüft am 10. August 2026
- § 46 Abs. 1, 2 und 3 StGB (Grundsätze der Strafzumessung)geprüft am 10. August 2026
- § 78 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 StGB (Verjährungsfrist von fünf Jahren)geprüft am 10. August 2026
- § 1 Abs. 1 und Abs. 2 StVO (Grundregeln, gegenseitige Rücksicht)geprüft am 10. August 2026
- § 3 Abs. 1 StVO (Geschwindigkeit)geprüft am 10. August 2026
- § 34 Abs. 1 und Abs. 3 StVO (Verhalten nach einem Verkehrsunfall)geprüft am 10. August 2026
- § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO (Belehrung, Schweigerecht, Verteidigerbefragung)geprüft am 10. August 2026
- § 147 Abs. 1 und Abs. 4 StPO (Akteneinsicht)geprüft am 10. August 2026
- § 152 Abs. 2 StPO (Verfolgungspflicht bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten)geprüft am 10. August 2026
- § 160 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (Erforschung des Sachverhalts, Ermittlung auch der entlastenden Umstände)geprüft am 10. August 2026
- § 170 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (Anklage oder Einstellung)geprüft am 10. August 2026
- § 153a Abs. 1 StPO (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen)geprüft am 10. August 2026
- § 111a Abs. 1 und Abs. 2 StPO (vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis)geprüft am 10. August 2026
- § 30 Abs. 1 VVG (Anzeige des Versicherungsfalles)geprüft am 10. August 2026