
Hauptverhandlung
Strafverfahren: Ablauf der Hauptverhandlung und welches Gericht zuständig ist
- Verfasserin
- Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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- Themen
- Hauptverhandlung
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Der Ablauf eines Strafverfahrens in der Hauptverhandlung ist gesetzlich festgelegt und in jeder Sache derselbe: Aufruf der Sache, Vernehmung zur Person, Verlesung des Anklagesatzes, Belehrung, Einlassung, Beweisaufnahme, Schlussvorträge, letztes Wort, Urteil (§§ 243, 244, 258, 260 StPO). Welches Gericht verhandelt, hängt von der im Einzelfall zu erwartenden Strafe ab: Strafrichter, Schöffengericht oder Strafkammer beim Landgericht (§§ 24, 25, 28, 74 GVG). Wie lange es dauert und wie es ausgeht, steht damit nicht fest; der Rahmen aber schon.
Welches Gericht ist zuständig?
Den Ausgangspunkt bildet die Straferwartung, nicht die Bezeichnung der Tat.
Das Amtsgericht ist zuständig, wenn keine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist und die Staatsanwaltschaft nicht wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Verletzten, wegen des Umfangs oder der Bedeutung des Falls beim Landgericht anklagt. Es darf auch nicht auf eine höhere Strafe als vier Jahre erkennen (§ 24 Abs. 1 und 2 GVG).
Innerhalb des Amtsgerichts entscheidet der Strafrichter allein bei Vergehen, wenn sie im Wege der Privatklage verfolgt werden oder keine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist (§ 25 GVG). Sonst verhandelt das Schöffengericht (§ 28 GVG), besetzt mit einer Richterin oder einem Richter beim Amtsgericht als Vorsitz und zwei Schöffen (§ 29 Abs. 1 GVG). Schöffen sind ehrenamtliche Richter. Nach § 30 Abs. 1 GVG üben sie während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht aus wie die Richter beim Amtsgericht; sie stimmen also über Schuld und Strafe mit ab. Für die Schöffen der Strafkammern gilt das nach § 77 Abs. 1 GVG entsprechend. Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung trifft dagegen der Richter allein (§ 30 Abs. 2 GVG).
Die Strafkammer beim Landgericht ist erstinstanzlich für alle Verbrechen zuständig, die nicht zum Amtsgericht oder zum Oberlandesgericht gehören, sowie in den weiteren in § 74 Abs. 1 GVG genannten Fällen. Bei bestimmten schweren Delikten, die § 74 Abs. 2 GVG einzeln aufzählt, entscheidet die Strafkammer als Schwurgericht. Die große Strafkammer ist mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt (§ 76 Abs. 1 GVG). Über ihre Besetzung in der Hauptverhandlung beschließt sie bei der Eröffnung des Hauptverfahrens: In den in § 76 Abs. 2 GVG genannten Fällen wirken drei Richter mit, im Übrigen zwei Richter einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen. Wann die Mitwirkung eines dritten Richters in der Regel notwendig ist, sagt § 76 Abs. 3 GVG.
Welche Gerichte sind das in Hamburg?
In erster Instanz ist das Amtsgericht Hamburg zuständig. Es ist kein einzelnes Haus: Zu ihm gehören das Amtsgericht Hamburg (-Mitte) und die sieben Stadtteilgerichte Altona, Barmbek, Bergedorf, Blankenese, Harburg, St. Georg und Wandsbek. Für Strafsachen besteht ein eigenes Strafsegment, das dem Amtsgericht Hamburg (-Mitte) am Sievekingplatz zugeordnet ist. Welcher Standort im Einzelfall zuständig ist, richtet sich nach dem Ort der Tat; verbindlich ist die Angabe in Ihrer Ladung. Für erstinstanzliche Verfahren vor der Strafkammer und für Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts ist das Landgericht Hamburg zuständig, darüber steht das Hanseatische Oberlandesgericht.
Der Ablauf des Strafverfahrens in der Hauptverhandlung
Aufruf der Sache. Die Verhandlung beginnt mit dem Aufruf. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft sind (§ 243 Abs. 1 StPO). Durchgehend anwesend sein müssen die zur Urteilsfindung berufenen Personen, die Staatsanwaltschaft und ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle (§ 226 Abs. 1 StPO). Die Verhandlung einschließlich der Verkündung der Urteile ist öffentlich; Aufnahmen zum Zweck der Veröffentlichung sind unzulässig (§ 169 Abs. 1 GVG).
Zeugen und Personalien. Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse (§ 243 Abs. 2 StPO); es geht dabei nicht um den Vorwurf, sondern um Name, Alter, Beruf.
Anklagesatz. Die Staatsanwaltschaft verliest den Anklagesatz (§ 243 Abs. 3 StPO). Anschließend teilt der Vorsitzende mit, ob Erörterungen über eine Verständigung stattgefunden haben (§ 243 Abs. 4 StPO).
Belehrung und Einlassung. Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 243 Abs. 5 StPO). Ob und was er sagt, gehört in die Vorbereitung, nicht in den Saal.
Beweisaufnahme. Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme (§ 244 Abs. 1 StPO). Das Gericht hat sie zur Erforschung der Wahrheit von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 244 Abs. 2 StPO). Daneben können die Beteiligten Beweisanträge stellen; unter welchen Voraussetzungen ein solcher Antrag abgelehnt werden darf, regelt § 244 StPO in seinen weiteren Absätzen. Nach jeder einzelnen Beweiserhebung soll der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären hat; auf Verlangen erhalten auch Staatsanwaltschaft und Verteidigung Gelegenheit dazu (§ 257 Abs. 1 und 2 StPO).
Schlussvorträge und letztes Wort. Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhalten zuerst die Staatsanwaltschaft und dann der Angeklagte das Wort für ihre Ausführungen und Anträge; das sind die Plädoyers. Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der Erwiderung zu, dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. Auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, ist er zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen hat (§ 258 Abs. 1 bis 3 StPO).
Urteil. Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils (§ 260 Abs. 1 StPO). Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung (§ 261 StPO). Verkündet wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe; die Verlesung der Urteilsformel hat in jedem Fall der Mitteilung der Gründe voranzugehen (§ 268 Abs. 2 StPO). Das Urteil soll am Schluss der Verhandlung verkündet werden und muss spätestens zwei Wochen danach verkündet werden, sonst ist mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen (§ 268 Abs. 3 StPO).
Muss ich erscheinen?
Ja. An diesem Punkt besteht wenig Spielraum. Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt (§ 230 Abs. 1 StPO). Ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit das zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist (§ 230 Abs. 2 StPO). Wer die Ladung liegen lässt, riskiert also nicht nur einen neuen Termin.
Die Ausnahmen sind eng. Ohne den Angeklagten kann verhandelt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurde und nur die in § 232 Abs. 1 StPO genannten Rechtsfolgen in Betracht kommen, unter anderem eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder ein Fahrverbot. Auf Antrag kann der Angeklagte unter den Voraussetzungen des § 233 Abs. 1 StPO von der Pflicht zum Erscheinen entbunden werden; auch das setzt eine eng begrenzte Straferwartung voraus. Ob einer dieser Wege offensteht, ist vor dem Termin zu klären.
Was ist eine Verständigung?
Gericht und Verfahrensbeteiligte können sich in geeigneten Fällen über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen (§ 257c Abs. 1 StPO). Gegenstand dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen und das Prozessverhalten der Beteiligten; ein Geständnis soll Bestandteil jeder Verständigung sein. Der Schuldspruch und Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand sein (§ 257c Abs. 2 StPO).
Die Bindung des Gerichts entfällt unter den in § 257c Abs. 4 StPO genannten Voraussetzungen, etwa wenn bedeutsame Umstände übersehen wurden oder neu hinzutreten; dann darf das Geständnis nicht verwertet werden. Eine Verständigung ist kein Vertrag über den Ausgang.
Was gilt nach dem Urteil?
Gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist die Berufung zur Strafkammer des Landgerichts eröffnet (§ 74 Abs. 3 GVG); die kleine Strafkammer entscheidet mit dem Vorsitzenden und zwei Schöffen (§ 76 Abs. 1 GVG). Die Berufung ist binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils beim Gericht des ersten Rechtszuges einzulegen (§ 314 Abs. 1 StPO). Für die Revision gilt dieselbe Wochenfrist ab Verkündung (§ 341 Abs. 1 StPO). Wer eine dieser Fristen ohne Verschulden versäumt hat, für den kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 44 Satz 1 StPO); der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses zu stellen, und innerhalb dieser Frist ist das Rechtsmittel nachzuholen (§ 45 Abs. 1 und 2 StPO). Eine versäumte Frist bedeutet also nicht ohne Weiteres, dass die Sache erledigt ist; ob die Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Gericht. Über die Revision entscheidet je nach angefochtenem Urteil ein anderes Gericht. Für die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters und für die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern sind die Oberlandesgerichte zuständig (§ 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b GVG), in Hamburg also das Hanseatische Oberlandesgericht. Über die Revision gegen Urteile der Landgerichte im ersten Rechtszug entscheidet der Bundesgerichtshof (§ 135 Abs. 1 GVG). Für ein Urteil des Amtsgerichts führt der Weg also über die Berufung zum Landgericht und von dort mit der Revision zum Oberlandesgericht.
Diese Fristen sind kurz. Wer nach der Verkündung erst einmal überlegen möchte, sollte wissen, dass die Woche bereits läuft.
Was ist im Jugendverfahren anders?
Über Verfehlungen Jugendlicher entscheiden die Jugendgerichte: der Jugendrichter, das Jugendschöffengericht und die Jugendkammer (§ 33 Abs. 1 und 2 JGG). Die Verhandlung ist dort nicht öffentlich (§ 48 Abs. 1 JGG); sind auch Heranwachsende oder Erwachsene angeklagt, ist sie öffentlich (§ 48 Abs. 3 JGG).
Häufige Fragen
Wie lange dauert eine Hauptverhandlung?
Das hängt vom Umfang der Beweisaufnahme ab und lässt sich vorher nicht sagen. Das Gesetz gibt keine Dauer vor, wohl aber die Reihenfolge der Abschnitte (§§ 243, 244, 258, 260 StPO).
Muss ich als Angeklagter etwas sagen?
Nein. Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es Ihnen freisteht, sich zur Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 243 Abs. 5 StPO). Angaben zur Person sind davon zu unterscheiden. Ob eine Einlassung sinnvoll ist, gehört in die Vorbereitung.
Dürfen Zuschauer in den Saal?
In der Regel ja, die Verhandlung ist öffentlich (§ 169 Abs. 1 GVG). Aufnahmen zum Zweck der Veröffentlichung sind unzulässig. Im Jugendverfahren ist die Verhandlung nicht öffentlich (§ 48 Abs. 1 JGG).
Was passiert, wenn ich den Termin verpasse?
Ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, kann die Vorführung angeordnet oder ein Haftbefehl erlassen werden (§ 230 Abs. 2 StPO). Erkranken Sie am Terminstag, melden Sie das umgehend dem Gericht und lassen Sie sich die Verhandlungsunfähigkeit ärztlich bescheinigen.
Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.
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Zum KontaktVerwendete Vorschriften
Die im Beitrag genannten Vorschriften mit Fundstelle im amtlichen Volltext.
- § 24 Abs. 1 und 2 GVG (sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts)geprüft am 10. August 2026
- § 25 GVG (Strafrichter)geprüft am 10. August 2026
- § 28 GVG (Bildung der Schöffengerichte)geprüft am 10. August 2026
- § 29 Abs. 1 GVG (Besetzung des Schöffengerichts)geprüft am 10. August 2026
- § 74 Abs. 1, 2 und 3 GVG (Zuständigkeit der Strafkammern, Schwurgericht, Berufung)geprüft am 10. August 2026
- § 76 Abs. 1, 2 und 3 GVG (Besetzung der großen und der kleinen Strafkammer; Besetzungsbeschluss, Zweier- und Dreierbesetzung nach Abs. 2, dritter Richter nach Abs. 3)geprüft am 10. August 2026
- § 135 Abs. 1 GVG (Revisionszuständigkeit des Bundesgerichtshofs)geprüft am 10. August 2026
- § 169 Abs. 1 GVG (Öffentlichkeit der Verhandlung)geprüft am 10. August 2026
- § 226 Abs. 1 StPO (ununterbrochene Gegenwart)geprüft am 10. August 2026
- § 230 Abs. 1 und 2 StPO (Ausbleiben des Angeklagten)geprüft am 10. August 2026
- § 232 Abs. 1 StPO (Hauptverhandlung trotz Ausbleibens)geprüft am 10. August 2026
- § 233 Abs. 1 StPO (Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen)geprüft am 10. August 2026
- § 243 Abs. 1 bis 5 StPO (Gang der Hauptverhandlung)geprüft am 10. August 2026
- § 244 Abs. 1 und 2 StPO (Beweisaufnahme, Untersuchungsgrundsatz)geprüft am 10. August 2026
- § 257 Abs. 1 bis 3 StPO (Erklärungsrechte nach einzelnen Beweiserhebungen)geprüft am 10. August 2026
- § 257c Abs. 1 bis 4 StPO (Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten)geprüft am 10. August 2026
- § 258 Abs. 1 bis 3 StPO (Schlussvorträge, letztes Wort)geprüft am 10. August 2026
- § 260 Abs. 1 StPO (Urteil)geprüft am 10. August 2026
- § 261 StPO (freie Beweiswürdigung)geprüft am 10. August 2026
- § 268 Abs. 2 und 3 StPO (Urteilsverkündung; Urteilsformel geht der Mitteilung der Gründe voran; Zweiwochenfrist)geprüft am 10. August 2026
- § 314 Abs. 1 StPO (Form und Frist der Berufung)geprüft am 10. August 2026
- § 341 Abs. 1 StPO (Form und Frist der Revision)geprüft am 10. August 2026
- § 44 StPO (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei unverschuldeter Fristversäumung)geprüft am 10. August 2026
- § 45 Abs. 1 und 2 StPO (Wochenfrist ab Wegfall des Hindernisses, Glaubhaftmachung, Nachholung der versäumten Handlung)geprüft am 10. August 2026
- § 30 Abs. 1 und 2 GVG (Stellung und Stimmrecht der Schöffen)geprüft am 10. August 2026
- § 77 Abs. 1 GVG (entsprechende Geltung für die Schöffen der Strafkammern)geprüft am 10. August 2026
- § 121 Abs. 1 Nr. 1 GVG (Revision zum Oberlandesgericht gegen Urteile des Strafrichters und Berufungsurteile der Strafkammern)geprüft am 10. August 2026
- § 33 Abs. 1 und 2 JGG (Jugendgerichte)geprüft am 10. August 2026
- § 48 Abs. 1 und 3 JGG (Nichtöffentlichkeit im Jugendverfahren)geprüft am 10. August 2026