
Ermittlungsverfahren
Hausdurchsuchung: welche Rechte Sie haben und wie sie abläuft
- Verfasserin
- Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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- Themen
- Ermittlungsverfahren
- 8 Minuten Lesezeit
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Eine Hausdurchsuchung müssen Sie dulden. Mitwirken müssen Sie nicht. Angeordnet werden darf sie nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO; Art. 13 Abs. 2 GG). Sie dürfen sich zu dem Vorwurf äußern oder schweigen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO), Sie dürfen jederzeit einen Verteidiger hinzuziehen (§ 137 Abs. 1 StPO), und Sie sollten der Mitnahme von Gegenständen ausdrücklich widersprechen, statt sie freiwillig herauszugeben.
Warum stand niemand vorher vor der Tür?
Eine Durchsuchung wird nicht angekündigt. Das Gesetz nimmt sie ausdrücklich von der vorherigen Anhörung aus: Bei Anordnung der Beschlagnahme oder anderer Maßnahmen ist der Betroffene nicht vorher zu hören, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Anordnung gefährden würde (§ 33 Abs. 4 Satz 1 StPO). Dass Sie überrascht werden, ist der Regelfall und kein Fehler des Verfahrens.
Grundlage ist entweder § 102 StPO oder § 103 StPO. Nach § 102 StPO darf bei dem durchsucht werden, der einer Straftat verdächtig ist, sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Nach § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO sind Durchsuchungen bei anderen Personen nur zur Ergreifung des Beschuldigten, zur Verfolgung von Spuren oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände zulässig, und nur wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich die gesuchte Person, Spur oder Sache in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Der Unterschied ist wichtig: Er sagt Ihnen, ob Sie als Beschuldigter oder als Dritter behandelt werden.
Dulden ja, mitwirken nein
Das ist der Punkt, an dem sich der Verlauf einer Hausdurchsuchung entscheidet. Der Beschluss erlaubt den Beamten, zu suchen. Er verpflichtet Sie nicht dazu, bei der Suche zu helfen.
Sie müssen keine Angaben zur Sache machen. Bei Beginn einer Vernehmung ist Ihnen zu eröffnen, welche Tat Ihnen zur Last gelegt wird, und Sie sind darauf hinzuweisen, dass es Ihnen freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§ 136 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). Das gilt auch für Gespräche am Küchentisch, die nicht wie eine Vernehmung wirken.
Aus einem Durchsuchungsbeschluss folgt auch keine Pflicht, Geräte zu entsperren oder Kennwörter zu nennen. Die Vorlage- und Auslieferungspflicht des § 95 Abs. 1 StPO richtet sich an denjenigen, der einen Gegenstand in Gewahrsam hat; die Zwangsmittel des § 95 Abs. 2 Satz 1 StPO gelten nach § 95 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gegenüber Personen, die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind. Gegen den Beschuldigten selbst ist eine erzwungene aktive Mitwirkung an der eigenen Überführung nicht vorgesehen.
Widerstand ist trotzdem keine gute Idee. Die Durchsuchung findet statt, ob Sie einverstanden sind oder nicht. Bleiben Sie ruhig, unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstanden haben, und notieren Sie alles.
Wer darf dabei sein?
Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen (§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ist er abwesend, ist wenn möglich sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen (§ 106 Abs. 1 Satz 2 StPO). Findet die Durchsuchung einer Wohnung ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts statt, sind wenn möglich ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde zuzuziehen (§ 105 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Wird bei einem Dritten nach § 103 Abs. 1 StPO durchsucht, ist ihm der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekanntzumachen (§ 106 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Rufen Sie an. Ein Verteidiger kann in jeder Lage des Verfahrens hinzugezogen werden (§ 137 Abs. 1 StPO). Ein Anspruch darauf, dass die Durchsuchung bis zu seinem Eintreffen unterbrochen wird, folgt daraus nicht. Der Anruf verändert trotzdem die Entscheidungen der nächsten Stunden.
Was mit Handy, Laptop und Unterlagen geschieht
Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder sicherzustellen (§ 94 Abs. 1 StPO). Befinden sie sich im Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, bedarf es der Beschlagnahme (§ 94 Abs. 2 StPO). Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 98 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Hier liegt der praktisch wichtigste Unterschied der ganzen Situation. Wer Gegenstände freiwillig herausgibt, macht die Beschlagnahme entbehrlich. Damit fehlt zugleich die Anordnung, gegen die sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 StPO richten würde. Sagen Sie deshalb klar, dass Sie nichts freiwillig herausgeben und der Beschlagnahme widersprechen. Der Widerspruch hindert die Mitnahme nicht, er erhält Ihnen den Rechtsbehelf.
Die Durchsicht der Papiere steht der Staatsanwaltschaft und auf deren Anordnung ihren Ermittlungspersonen zu (§ 110 Abs. 1 StPO). Andere Beamte dürfen nur durchsehen, wenn der Inhaber es genehmigt; sonst sind die Papiere in einem versiegelten Umschlag abzuliefern (§ 110 Abs. 2 StPO). Für elektronische Speichermedien gilt dies entsprechend, und die Durchsicht darf auf räumlich getrennte Speichermedien erstreckt werden, soweit vom Gerät aus auf sie zugegriffen werden kann und andernfalls der Verlust der Daten zu befürchten ist (§ 110 Abs. 3 StPO). Werden Papiere zur Durchsicht mitgenommen oder Daten vorläufig gesichert, gelten die §§ 95a und 98 Abs. 2 StPO entsprechend (§ 110 Abs. 4 StPO).
Werden bei der Gelegenheit Gegenstände gefunden, die nichts mit dem Verfahren zu tun haben, aber auf eine andere Straftat hindeuten, sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen und der Staatsanwaltschaft ist davon Kenntnis zu geben (§ 108 Abs. 1 StPO). Solche Zufallsfunde können ein zweites Verfahren auslösen.
Was Sie am Ende verlangen sollten
Nach Beendigung der Durchsuchung ist Ihnen auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung bezeichnen muss und im Fall des § 102 StPO auch die Straftat (§ 107 Satz 1 StPO). Ebenfalls auf Verlangen ist Ihnen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände auszuhändigen; wird nichts Verdächtiges gefunden, eine Bescheinigung darüber (§ 107 Satz 2 StPO).
Verlangen Sie beides. Notieren Sie außerdem, wer anwesend war, wann die Durchsuchung begann und endete, welche Räume betroffen waren und was gesagt wurde. Diese Notizen sind später oft die einzige Quelle neben der Akte.
Kann man sich gegen eine Hausdurchsuchung wehren?
Ja, aber nach der Durchsuchung, nicht währenddessen. Gegen den richterlichen Durchsuchungsbeschluss ist die Beschwerde statthaft (§ 304 Abs. 1 StPO). Gegen eine Beschlagnahme kann der Betroffene jederzeit die gerichtliche Entscheidung beantragen, und er ist über seine Rechte zu belehren (§ 98 Abs. 2 Satz 2 und 5 StPO). Hat ein Beamter ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt, soll er binnen drei Tagen die gerichtliche Bestätigung beantragen, und das in zwei Fällen: wenn bei der Beschlagnahme weder der Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder wenn ausdrücklich widersprochen wurde (§ 98 Abs. 2 Satz 1 StPO). Das Gesetz sagt hier „soll", nicht „muss". Wer bei der Durchsuchung gar nicht zu Hause war, muss aber nicht widersprochen haben, damit diese Soll-Vorschrift greift.
Ob sich ein solcher Antrag lohnt und mit welchem Ziel, ergibt sich erst aus der Akte. Der erste Schritt nach der Durchsuchung ist deshalb die Akteneinsicht.
Häufige Fragen zur Hausdurchsuchung
Was muss mir bei einer Durchsuchung gesagt und ausgehändigt werden?
Drei Dinge stehen dazu im Gesetz. Als Inhaber der Räume dürfen Sie der Durchsuchung beiwohnen (§ 106 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird bei Ihnen als unbeteiligtem Dritten nach § 103 Abs. 1 StPO durchsucht, ist Ihnen der Zweck vor Beginn bekanntzumachen (§ 106 Abs. 2 Satz 1 StPO). Und nach Beendigung ist Ihnen auf Verlangen eine schriftliche Mitteilung zu machen, die den Grund der Durchsuchung und im Fall des § 102 StPO die Straftat bezeichnet; ebenfalls auf Verlangen erhalten Sie ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände oder, wenn nichts Verdächtiges gefunden wurde, eine Bescheinigung darüber (§ 107 StPO). Diese Mitteilung und dieses Verzeichnis müssen Sie ausdrücklich verlangen. Bitten Sie außerdem darum, den Beschluss zu lesen, und notieren Sie Datum, Gericht und Aktenzeichen.
Darf die Polizei ohne Beschluss durchsuchen?
Bei Gefahr im Verzug dürfen auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen die Durchsuchung anordnen (§ 105 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob Gefahr im Verzug tatsächlich vorlag, lässt sich später gerichtlich überprüfen. Halten Sie deshalb fest, was Ihnen zur Begründung gesagt wurde.
Muss ich mein Handy entsperren oder das Passwort nennen?
Aus dem Durchsuchungsbeschluss folgt keine solche Pflicht. Sie müssen sich nicht zur Sache äußern (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ob und unter welchen Voraussetzungen biometrische Merkmale genutzt werden dürfen, ist rechtlich umstritten; lassen Sie das klären, bevor Sie etwas tun.
Was passiert mit meinen Sachen und wann bekomme ich sie zurück?
Beschlagnahmte Gegenstände bleiben zunächst bei der Ermittlungsbehörde. Sie können jederzeit die gerichtliche Entscheidung über die Beschlagnahme beantragen (§ 98 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine Frist, innerhalb derer Geräte zurückgegeben werden müssen, nennt das Gesetz nicht.
Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.
Wie es weitergeht
Nach einer Durchsuchung folgt fast immer der nächste Schritt der Ermittlungen. Was bei einer Vorladung, einem Anhörungsbogen oder einem Strafbefehl gilt, steht auf unserer Seite zu Vorladung, Anhörungsbogen und Strafbefehl. Eine Übersicht über das Ermittlungsverfahren finden Sie auf der Seite zum allgemeinen Strafrecht.
Wenn Sie zu Ihrem Verfahren sprechen möchten, erreichen Sie die Kanzlei telefonisch oder per E-Mail.
Zum KontaktVerwendete Vorschriften
Die im Beitrag genannten Vorschriften mit Fundstelle im amtlichen Volltext.
- Art. 13 Abs. 1 und 2 GGgeprüft am 10. August 2026
- § 33 Abs. 4 StPO (keine vorherige Anhörung)geprüft am 10. August 2026
- § 94 StPO (Sicherstellung und Beschlagnahme)geprüft am 10. August 2026
- § 95 Abs. 1 und 2 StPO (Herausgabepflicht; Zwangsmittel nach Abs. 2 Satz 1, Ausnahme für Zeugnisverweigerungsberechtigte nach Abs. 2 Satz 2)geprüft am 10. August 2026
- § 95a StPO (Zurückstellung der Benachrichtigung; nur als Verweisung aus § 110 Abs. 4 StPO genannt)geprüft am 10. August 2026
- § 98 Abs. 1 und 2 StPO (Verfahren bei der Beschlagnahme; nach Abs. 2 Satz 1 soll der Beamte die gerichtliche Bestätigung beantragen, sowohl bei Abwesenheit des Betroffenen als auch bei ausdrücklichem Widerspruch)geprüft am 10. August 2026
- § 102 StPO (Durchsuchung bei Beschuldigten)geprüft am 10. August 2026
- § 103 StPO (Durchsuchung bei anderen Personen)geprüft am 10. August 2026
- § 105 Abs. 1 und 2 StPO (Verfahren bei der Durchsuchung)geprüft am 10. August 2026
- § 106 StPO (Hinzuziehung des Inhabers eines Durchsuchungsobjekts)geprüft am 10. August 2026
- § 107 StPO (Durchsuchungsbescheinigung; Beschlagnahmeverzeichnis)geprüft am 10. August 2026
- § 108 Abs. 1 StPO (Beschlagnahme anderer Gegenstände)geprüft am 10. August 2026
- § 110 StPO (Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien)geprüft am 10. August 2026
- § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO (Schweigerecht)geprüft am 10. August 2026
- § 137 Abs. 1 StPO (Hinzuziehung eines Verteidigers)geprüft am 10. August 2026
- § 304 StPO (Zulässigkeit der Beschwerde)geprüft am 10. August 2026