
Ermittlungsverfahren
Hausfriedensbruch: welche Strafe droht und wann das Betreten fremder Räume strafbar ist
- Verfasserin
- Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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- Themen
- Ermittlungsverfahren
- 9 Minuten Lesezeit
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Der Strafrahmen für Hausfriedensbruch reicht bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder Geldstrafe (§ 123 Abs. 1 StGB). Strafbar ist nicht jedes Betreten fremder Räume, sondern das widerrechtliche Eindringen in bestimmte, im Gesetz genannte Räume sowie das Nichtentfernen auf Aufforderung des Berechtigten. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt (§ 123 Abs. 2 StGB), und dieser Antrag ist an eine Frist gebunden.
Welche Strafe droht bei Hausfriedensbruch?
§ 123 Abs. 1 StGB nennt einen Rahmen, kein Ergebnis: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Innerhalb dieses Rahmens entscheidet das Gericht nach den Umständen der Tat und der Person. Wer Ihnen vorab eine Zahl nennt, rät.
Der schwere Hausfriedensbruch steht in einer eigenen Vorschrift. § 124 StGB betrifft den Fall, dass sich eine Menschenmenge öffentlich zusammenrottet und in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, widerrechtlich in die dort genannten Räume eindringt. Strafbar ist dann jeder, der an diesen Handlungen teilnimmt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe. Für den Alltagsfall, um den es hier geht, ist § 123 StGB die einschlägige Vorschrift.
Welche Räume die Vorschrift schützt
Der Wortlaut ist eng gefasst. Geschützt sind die Wohnung, die Geschäftsräume, das befriedete Besitztum eines anderen sowie abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind (§ 123 Abs. 1 StGB). Befriedetes Besitztum meint eine Fläche, die durch eine äußere Umfriedung gegen beliebiges Betreten gesichert ist. Eine offene Wiese ohne jede Abgrenzung fällt nicht ohne Weiteres darunter.
Zwei Tatvarianten: Eindringen und Verweilen
§ 123 Abs. 1 StGB kennt zwei Wege in die Strafbarkeit, und sie unterscheiden sich erheblich.
Die erste ist das widerrechtliche Eindringen. Widerrechtlich ist das Betreten, wenn es gegen den Willen des Berechtigten geschieht. Wer mit Einverständnis hereinkommt, dringt nicht ein.
Die zweite Variante trifft denjenigen, der sich ohne Befugnis in den Räumen aufhält und sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt. Hier beginnt die Strafbarkeit erst mit dem Bleiben nach der Aufforderung. Das ist der praktisch wichtigste Punkt der ganzen Vorschrift: Wer eine Gaststätte betritt und dort gebeten wird zu gehen, hat sich durch das Betreten nicht strafbar gemacht, sondern erst durch das Bleiben.
Ladengeschäft, Gaststätte, Bahnhof: wie weit reicht das Hausrecht?
Räume, die für den Publikumsverkehr geöffnet sind, sind deshalb nicht herrenlos. Das Hausrecht bleibt beim Berechtigten; er kann es im Einzelfall ausüben und jemanden auffordern zu gehen. Die Grundlage dafür liegt im Zivilrecht: Nach § 1004 Abs. 1 BGB kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen und, wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, auf Unterlassung klagen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist (§ 1004 Abs. 2 BGB).
Ein ausgesprochenes Hausverbot macht nicht jede spätere Anwesenheit automatisch strafbar. Maßgeblich bleibt der Wortlaut des § 123 Abs. 1 StGB: Es muss ein widerrechtliches Eindringen vorliegen oder ein Verbleiben nach Aufforderung des Berechtigten. Ob ein Hausverbot wirksam erteilt wurde, von wem, in welchem Umfang und ob es dem Betroffenen bekannt war, sind Fragen, die sich an den Umständen entscheiden und nicht an einem Satz auf einem Zettel.
Davon zu unterscheiden ist die gerichtliche Anordnung. Nach § 1 Abs. 1 GewSchG kann das Gericht auf Antrag der verletzten Person unter anderem anordnen, die Wohnung der verletzten Person nicht zu betreten, sich nicht in einem bestimmten Umkreis aufzuhalten oder keine Verbindung zu ihr aufzunehmen. Wer einer solchen vollstreckbaren Anordnung zuwiderhandelt, wird nach § 4 GewSchG mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Ein privates Hausverbot und eine gerichtliche Schutzanordnung sind also zwei verschiedene Dinge mit verschiedenen Folgen.
Der Strafantrag und die Drei-Monats-Frist
§ 123 Abs. 2 StGB bestimmt: Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt ist der Verletzte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (§ 77 Abs. 1 StGB). Sind mehrere antragsberechtigt, kann jeder den Antrag selbständig stellen (§ 77 Abs. 4 StGB).
Entscheidend ist die Frist. Eine Tat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, wird nicht verfolgt, wenn der Antragsberechtigte es unterlässt, den Antrag bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten zu stellen (§ 77b Abs. 1 StGB). Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt (§ 77b Abs. 2 StGB). Sie ruht, wenn ein Antrag auf Durchführung eines Sühneversuchs bei der Vergleichsbehörde eingeht, bis zur Ausstellung der Bescheinigung (§ 77b Abs. 5 StGB).
Anzeige und Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten angebracht werden (§ 158 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei Antragsdelikten müssen die Identität und der Verfolgungswille der antragstellenden Person sichergestellt sein (§ 158 Abs. 2 StPO). Eine Anzeige allein ist deshalb nicht in jedem Fall zugleich ein wirksamer Strafantrag.
Privatklage und Sühneversuch
Der Hausfriedensbruch nach § 123 StGB ist ein Privatklagedelikt (§ 374 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Das bedeutet: Der Verletzte kann die Klage selbst erheben, ohne dass die Staatsanwaltschaft anklagt. Vorher muss allerdings ein Sühneversuch stattgefunden haben. Nach § 380 Abs. 1 StPO ist die Erhebung der Klage unter anderem beim Hausfriedensbruch erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist; die Bescheinigung darüber ist mit der Klage einzureichen.
Für Beschuldigte hat das eine praktische Folge: Eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO ist nicht in jedem Fall das Ende der Sache, weil der Verletzte den Weg der Privatklage beschreiten kann. Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, erhebt die Staatsanwaltschaft sie (§ 170 Abs. 1 StPO).
Was der Hausrechtsinhaber selbst darf, und wo es riskant wird
Das Zivilrecht kennt Selbsthilferechte des Besitzers. Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt widerrechtlich; das nennt das Gesetz verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB). Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren (§ 859 Abs. 1 BGB); wird ihm der Besitz eines Grundstücks durch verbotene Eigenmacht entzogen, darf er sich sofort nach der Entziehung durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen (§ 859 Abs. 3 BGB). Daneben steht die Notwehr: Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig; Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§ 32 StGB).
Dieser Abschnitt ist bewusst keine Handlungsanleitung. Wer die Grenzen dieser Rechte überschreitet, steht selbst als Beschuldigter da, dann wegen Körperverletzung, Nötigung oder Freiheitsberaubung. Ob eine Handlung noch von § 859 BGB oder § 32 StGB gedeckt war, entscheidet ein Gericht im Nachhinein und mit einem Wissen, das im Moment des Geschehens niemand hatte. Der sichere Weg ist der Anruf bei der Polizei.
Häufige Fragen
Ist es strafbar, ein Treppenhaus oder einen Hinterhof zu betreten?
Das hängt davon ab, ob der Bereich unter die in § 123 Abs. 1 StGB genannten Räume fällt, insbesondere unter das befriedete Besitztum, und ob das Betreten dem Willen des Berechtigten widerspricht. Beides ist eine Frage der Umstände, nicht der Bezeichnung.
Muss ich gehen, wenn mich jemand dazu auffordert?
Die zweite Variante des § 123 Abs. 1 StGB knüpft die Strafbarkeit an das Verweilen ohne Befugnis nach Aufforderung des Berechtigten. Ob die auffordernde Person berechtigt war und ob eine Befugnis zum Bleiben bestand, sind die beiden Punkte, an denen sich der Fall entscheidet.
Was passiert, wenn der Strafantrag zu spät gestellt wird?
Nach § 77b Abs. 1 StGB wird eine nur auf Antrag verfolgbare Tat nicht verfolgt, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Kenntnis von Tat und Täter (§ 77b Abs. 2 StGB). Die Antragsfrist ist etwas anderes als die Verjährung.
Wie lange kann ein Hausfriedensbruch verfolgt werden?
§ 123 Abs. 1 StGB droht im Höchstmaß ein Jahr Freiheitsstrafe an. Damit fällt die Tat unter § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB, der für die übrigen Taten eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsieht. Beginn, Ruhen und Unterbrechung der Verjährung sind gesondert geregelt.
Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.
Wie es weitergeht
Wenn Post von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft kommt, sind zwei Dinge wichtig: Sie sind darauf hinzuweisen, dass es Ihnen freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit einen Verteidiger Ihrer Wahl zu befragen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Und der Verteidiger darf die Akten einsehen, die dem Gericht vorliegen oder ihm im Fall der Anklage vorzulegen wären (§ 147 Abs. 1 StPO). Erst danach lässt sich beurteilen, worauf sich der Vorwurf stützt. Wie eine Verteidigung im Ermittlungsverfahren arbeitet, beschreiben wir auf unserer Seite zum allgemeinen Strafrecht.
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Zum KontaktVerwendete Vorschriften
Die im Beitrag genannten Vorschriften mit Fundstelle im amtlichen Volltext.
- § 123 Abs. 1 StGB (Hausfriedensbruch, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe)geprüft am 10. August 2026
- § 123 Abs. 2 StGB (Verfolgung nur auf Antrag)geprüft am 10. August 2026
- § 124 StGB (schwerer Hausfriedensbruch, Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe)geprüft am 10. August 2026
- § 77 Abs. 1 und Abs. 4 StGB (Antragsberechtigung des Verletzten, mehrere Antragsberechtigte)geprüft am 10. August 2026
- § 77b Abs. 1, 2 und 5 StGB (Antragsfrist von drei Monaten, Fristbeginn, Ruhen bei Sühneversuch)geprüft am 10. August 2026
- § 32 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Notwehr)geprüft am 10. August 2026
- § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB (Verjährungsfrist von drei Jahren bei den übrigen Taten)geprüft am 10. August 2026
- § 158 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (Anbringung von Anzeige und Strafantrag, Verfolgungswille)geprüft am 10. August 2026
- § 170 Abs. 1 und Abs. 2 StPO (Anklage oder Einstellung)geprüft am 10. August 2026
- § 374 Abs. 1 Nr. 1 StPO (Hausfriedensbruch als Privatklagedelikt)geprüft am 10. August 2026
- § 380 Abs. 1 StPO (Sühneversuch vor Erhebung der Privatklage)geprüft am 10. August 2026
- § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO (Belehrung, Schweigerecht, Verteidigerbefragung)geprüft am 10. August 2026
- § 147 Abs. 1 StPO (Akteneinsicht des Verteidigers)geprüft am 10. August 2026
- § 858 Abs. 1 BGB (verbotene Eigenmacht)geprüft am 10. August 2026
- § 859 Abs. 1 und Abs. 3 BGB (Selbsthilfe des Besitzers)geprüft am 10. August 2026
- § 1004 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch)geprüft am 10. August 2026
- § 1 Abs. 1 GewSchG (gerichtliche Schutzanordnungen, unter anderem Betretungs- und Kontaktverbot)geprüft am 10. August 2026
- § 4 GewSchG (Strafvorschrift bei Zuwiderhandlung gegen eine vollstreckbare Anordnung)geprüft am 10. August 2026