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Ermittlungsverfahren

Körperverletzung: welche Strafe droht, wenn nach einer Schlägerei Anzeige erstattet wird

Verfasserin
Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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Für die Körperverletzung sieht § 223 Abs. 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor; der Versuch ist strafbar (§ 223 Abs. 2 StGB). Kommt eine der fünf Begehungsweisen des § 224 StGB hinzu, etwa ein gefährliches Werkzeug oder die gemeinschaftliche Begehung mit einem anderen Beteiligten, springt der Rahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Welcher der beiden Rahmen gilt, ist damit die wichtigste Frage des Verfahrens, und sie entscheidet sich an Einzelheiten, die in der Akte stehen.

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Welche Strafe droht bei Körperverletzung?

Der Tatbestand ist kurz: Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 223 Abs. 1 StGB). Eine Verletzungsschwelle in Zentimetern oder Tagen der Arbeitsunfähigkeit nennt das Gesetz nicht.

Wer die Verletzung nicht wollte, sondern durch Fahrlässigkeit verursacht hat, fällt unter § 229 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit ist damit keine Feinheit, sondern eine Entscheidung über zwei verschiedene Strafrahmen.

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Wann wird aus einfacher gefährliche Körperverletzung?

§ 224 Abs. 1 StGB nennt fünf Begehungsweisen: die Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen (Nummer 1), eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug (Nummer 2), einen hinterlistigen Überfall (Nummer 3), die gemeinschaftliche Begehung mit einem anderen Beteiligten (Nummer 4) und eine das Leben gefährdende Behandlung (Nummer 5). Liegt eine davon vor, beträgt der Rahmen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe; in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre. Der Versuch ist strafbar (§ 224 Abs. 2 StGB).

Zwei Punkte sind dabei besonders zu beachten. Der erste ist Nummer 2: Was ein gefährliches Werkzeug ist, bestimmt das Gesetz nicht; das entscheiden die Gerichte anhand der Beschaffenheit des Gegenstandes und der Art seiner Verwendung im Einzelfall. Der zweite ist Nummer 4: Sobald zwei Beteiligte gemeinschaftlich handeln, steht der höhere Rahmen im Raum, ohne dass die Verletzung schwerer sein müsste. Die untere Grenze ist dann keine Geldstrafe mehr, sondern sechs Monate Freiheitsstrafe.

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Die schweren Folgen: §§ 226 und 227 StGB

§ 226 Abs. 1 StGB erfasst bestimmte dauerhafte Folgen, unter anderem den Verlust des Sehvermögens, des Gehörs, des Sprechvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit, den Verlust eines wichtigen Gliedes, eine erhebliche dauernde Entstellung sowie das Verfallen in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit. Die Strafe beträgt dann ein Jahr bis zehn Jahre. Verursacht der Täter eine dieser Folgen absichtlich oder wissentlich, ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (§ 226 Abs. 2 StGB). Für minder schwere Fälle gilt § 226 Abs. 3 StGB.

Verursacht der Täter durch die Körperverletzung den Tod der verletzten Person, ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren (§ 227 Abs. 1 StGB), in minder schweren Fällen ein Jahr bis zehn Jahre (§ 227 Abs. 2 StGB).

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Beteiligung an einer Schlägerei

§ 231 Abs. 1 StGB ist eine eigene Vorschrift und wird leicht mit der Körperverletzung verwechselt. Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 StGB verursacht worden ist. Es kommt also nicht darauf an, wer den entscheidenden Schlag geführt hat. Nicht strafbar ist nach § 231 Abs. 2 StGB, wer an der Schlägerei beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist.

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Notwehr: was das Gesetz verlangt und wer es beurteilt

Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig (§ 32 Abs. 1 StGB). Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (§ 32 Abs. 2 StGB). Daneben steht der rechtfertigende Notstand des § 34 StGB, der eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr voraussetzt und eine Abwägung verlangt, bei der das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegen muss.

Der Satz, der in diesem Abschnitt am wichtigsten ist, steht nicht im Gesetz: Ob die Voraussetzungen vorlagen, beurteilt später ein Gericht, und zwar aus der Akte heraus, mit Zeugenaussagen, ärztlichen Befunden und Aufnahmen, die im Moment des Geschehens niemand vor Augen hatte. Die Grenze zwischen erforderlicher Verteidigung und Überschreitung kann im Nachhinein anders gezogen werden als in der Sekunde selbst.

Für die Überschreitung gibt es eine eigene Vorschrift: Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft (§ 33 StGB). Diese Vorschrift ist eng gefasst und erfasst nach ihrem Wortlaut nur diese drei Zustände.

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Einwilligung

Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt (§ 228 StGB). Das ist die gesetzliche Grundlage für Fälle einverständlicher Auseinandersetzungen und für Eingriffe im medizinischen Bereich. Die Einwilligung wirkt nicht unbegrenzt; die Grenze der guten Sitten ist eine Wertung, die das Gericht vornimmt.

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Strafantrag, Frist und öffentliches Interesse

Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 StGB und die fahrlässige nach § 229 StGB werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB). Der Antrag ist an die Frist von drei Monaten gebunden, die mit Ablauf des Tages beginnt, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt (§ 77b Abs. 1 und 2 StGB).

Zwei Punkte dazu. Erstens: § 224 StGB steht nicht in § 230 Abs. 1 StGB. Wo der Vorwurf auf gefährliche Körperverletzung lautet, hängt die Verfolgung nicht von einem Strafantrag ab. Zweitens: Auch bei § 223 StGB kann von Amts wegen ermittelt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse angenommen wird. Die Rücknahme eines Strafantrags beendet ein Verfahren deshalb nicht zwingend.

§ 223 und § 229 StGB sind zugleich Privatklagedelikte (§ 374 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Der Verletzte kann die Klage also selbst erheben, wenn die Staatsanwaltschaft nicht anklagt.

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Wenn auf beiden Seiten Anzeige erstattet wurde

Nach einer Auseinandersetzung kann es sein, dass sich zwei Anzeigen gegenüberstehen und beide Beteiligten sich für den Angegriffenen halten. Für Sie folgt daraus nur eines: Sie sind Beschuldigter in einem Verfahren, dessen Akte Sie noch nicht kennen. Sie sind darauf hinzuweisen, dass es Ihnen freisteht, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor Ihrer Vernehmung, einen Verteidiger Ihrer Wahl zu befragen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Und der Verteidiger darf die Akten einsehen, die dem Gericht vorliegen oder ihm im Fall der Anklage vorzulegen wären (§ 147 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat dabei nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden Umstände zu ermitteln (§ 160 Abs. 2 StPO). Was in der Akte steht, entscheidet über die Verteidigung, nicht umgekehrt.

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Was in die Strafzumessung einfließt

Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe (§ 46 Abs. 1 StGB). Das Gericht wägt die Umstände ab, die für und gegen den Täter sprechen, unter anderem die Beweggründe, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung, die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben sowie das Verhalten nach der Tat, besonders das Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen und einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (§ 46 Abs. 2 StGB). Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden (§ 46 Abs. 3 StGB).

Eigens geregelt ist der Täter-Opfer-Ausgleich. Hat der Täter in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt, oder hat er das Opfer in einem Fall, in dem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, so kann das Gericht die Strafe mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen (§ 46a StGB). Ob und wann ein solcher Schritt in Betracht kommt, sollte erst nach Akteneinsicht entschieden werden. Er wirkt auf das laufende Verfahren zurück.

Häufige Fragen

Ist eine Ohrfeige schon eine Körperverletzung?

§ 223 Abs. 1 StGB verlangt eine körperliche Misshandlung oder eine Schädigung der Gesundheit. Eine Mindestschwelle nennt das Gesetz nicht. Ob im Einzelfall eine Misshandlung vorliegt, entscheidet das Gericht anhand der festgestellten Umstände.

Das ist die Frage nach § 32 StGB. Notwehr setzt einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff voraus, und die Verteidigung muss erforderlich sein. Ein Schlag nach dem Ende des Angriffs ist keine Verteidigung mehr. Die Bewertung erfolgt nachträglich durch das Gericht.

Für Amtsträger gilt § 340 StGB: Wer während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft; in minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar (§ 340 Abs. 2 StGB), und die §§ 224 bis 229 StGB gelten entsprechend (§ 340 Abs. 3 StGB).

§ 223 StGB droht im Höchstmaß fünf Jahre an und fällt damit unter § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB mit einer Frist von fünf Jahren. § 224 StGB droht im Höchstmaß zehn Jahre an und fällt unter § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB mit einer Frist von zehn Jahren. Nach § 78 Abs. 4 StGB bleiben Schärfungen und Milderungen für besonders schwere oder minder schwere Fälle dabei außer Betracht. Beginn, Ruhen und Unterbrechung sind gesondert geregelt.

Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.

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