HANSESTRAFRECHT
Ladeneingang nach Geschäftsschluss mit halb heruntergelassenem Rollgitter und Einkaufswagen.

Ermittlungsverfahren

Beim Ladendiebstahl erwischt: welche Strafe droht und was jetzt passiert

Verfasserin
Rechtsanwältin Virginia Elisabeth von Burgsdorff
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8 Minuten Lesezeit
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Ladendiebstahl ist kein eigener Straftatbestand. Er wird als Diebstahl nach § 242 StGB verfolgt, und dort steht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist bereits strafbar. Ob es überhaupt zu einer Verurteilung kommt, hängt zunächst davon ab, wie die Staatsanwaltschaft das Verfahren führt; für geringe Schuld sieht das Gesetz ausdrücklich Wege vor, ein Verfahren ohne Urteil zu beenden. Kommt es zur Verurteilung, entscheidet über die Höhe der Strafe das Gericht, und zwar nach § 46 StGB anhand der Schuld; Wert der Sache und Vorleben fließen dort ein.

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Was gilt strafrechtlich?

§ 242 Abs. 1 StGB erfasst, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Beim Ladendiebstahl ist der entscheidende Zeitpunkt nicht die Kasse, sondern der Moment, in dem die Ware in die eigene Tasche oder unter die Jacke wandert. Deshalb kann bereits ein Zugriff im Laden zu einem vollendeten Diebstahl führen.

Zwei Vorschriften daneben sind für die Einordnung wichtig.

§ 248a StGB bestimmt, dass Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen nur auf Antrag verfolgt werden. Einen Eurobetrag nennt das Gesetz dabei nicht. Wo die Grenze der Geringwertigkeit liegt, entscheiden die Gerichte; verlässliche Zahlen aus dem Gesetz gibt es hier nicht. Praktisch bedeutet § 248a StGB: Bei kleinen Werten braucht es einen Strafantrag oder die Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der Verfolgung. Ob ein Strafantrag gestellt wird, entscheidet das Geschäft. Das ist eine Voraussetzung der Verfolgung und kein Weg, ein laufendes Verfahren zu beenden: Fehlt der Antrag und nimmt die Staatsanwaltschaft kein besonderes öffentliches Interesse an, darf gar nicht erst verfolgt werden.

§ 243 StGB regelt besonders schwere Fälle des Diebstahls mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu zehn Jahren. Dazu zählt nach den Regelbeispielen unter anderem gewerbsmäßiges Handeln. § 243 Abs. 2 StGB stellt allerdings klar, dass ein besonders schwerer Fall in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ausgeschlossen ist, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Noch schwerer wiegt § 244 StGB, der mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren unter anderem den Diebstahl mit Waffen und den Bandendiebstahl erfasst. Für den typischen Ladendiebstahl spielt § 244 StGB keine Rolle; er wird relevant, wenn jemand etwa ein Messer bei sich trägt oder mehrere Personen planmäßig zusammenwirken.

Wer eine Sache nicht wegnimmt, sondern sich eine bereits erlangte Sache rechtswidrig zueignet, fällt unter § 246 StGB, die Unterschlagung, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

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Durfte der Ladendetektiv mich festhalten?

In vielen Fällen ja. § 127 Abs. 1 Satz 1 StPO erlaubt jedermann, eine auf frischer Tat betroffene oder verfolgte Person auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen, wenn sie der Flucht verdächtig ist oder ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Darauf stützen Ladendetektive den Zugriff.

Was daraus nicht folgt: eine Pflicht, im Büro des Geschäfts eine Erklärung abzugeben oder etwas zu unterschreiben. Was dort geschieht, landet häufig in der Anzeige und damit in der Akte. Nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO steht es Ihnen frei, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und Sie dürfen jederzeit einen Verteidiger befragen, auch schon vor der Vernehmung. Dieses Recht gilt gegenüber der Polizei; gegenüber einem Ladendetektiv besteht ohnehin keinerlei Auskunftspflicht zur Sache.

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Wie geht es nach der Anzeige weiter?

Das Geschäft erstattet Anzeige, die Polizei nimmt den Vorgang auf und leitet ihn an die Staatsanwaltschaft. Danach gibt es im Wesentlichen drei Richtungen.

Bieten die Ermittlungen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, erhebt die Staatsanwaltschaft sie nach § 170 Abs. 1 StPO durch eine Anklageschrift. Andernfalls stellt sie das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein und setzt den Beschuldigten davon in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war.

Daneben stehen zwei Einstellungen aus Opportunitätsgründen. Nach § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen mit Zustimmung des Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld gering wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.

Satz 2 derselben Vorschrift nimmt diese Zustimmung wieder zurück, und das ist für den Ladendiebstahl der wichtigere Satz: Der Zustimmung des Gerichts bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind. Der Diebstahl nach § 242 StGB hat kein erhöhtes Mindestmaß. Sind daneben auch die Folgen der Tat gering, entscheidet die Staatsanwaltschaft allein. Ob das der Fall ist, beurteilt sie; einen Anspruch begründet die Vorschrift nicht.

Nach § 153a Abs. 1 StPO kann sie mit Zustimmung des Gerichts und des Beschuldigten vorläufig von der Klage absehen und Auflagen erteilen, etwa eine Zahlung an eine gemeinnützige Einrichtung oder gemeinnützige Leistungen. Für die Erfüllung setzt sie eine Frist, die je nach Auflage höchstens sechs Monate oder höchstens ein Jahr beträgt. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.

Ein Anspruch auf eine dieser Einstellungen besteht nicht. Wie eine Staatsanwaltschaft entscheidet, lässt sich vorher nicht zusagen.

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Welche Strafe droht beim Ladendiebstahl konkret?

Kommt es zu einer Verurteilung, ist bei geringen Werten die Geldstrafe der Regelfall. Sie wird nach § 40 StGB in Tagessätzen verhängt: mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 360 volle Tagessätze. Die Höhe eines Tagessatzes liegt zwischen einem und 30.000 Euro und richtet sich nach dem Nettoeinkommen. Zwei Menschen mit derselben Tagessatzzahl zahlen also sehr unterschiedliche Beträge.

Wie viele Tagessätze es werden, bestimmt sich nach § 46 StGB. Grundlage ist die Schuld. Abzuwägen sind unter anderem Beweggründe, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung, das Vorleben und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat, besonders das Bemühen um Schadenswiedergutmachung und um einen Ausgleich mit dem Verletzten.

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Fangprämie, Hausverbot, Arbeitgeber

Die Rechnung des Geschäfts über eine Bearbeitungspauschale oder Fangprämie ist keine Strafe. Sie ist eine zivilrechtliche Forderung und wird getrennt vom Strafverfahren behandelt. Eine gesetzliche Pauschale gibt es nicht; ob und in welcher Höhe eine solche Forderung berechtigt ist, entscheiden im Streitfall die Zivilgerichte. Zahlen Sie nicht unbesehen, nur weil das Schreiben nach Behördenpost aussieht, und stimmen Sie einer Forderung nicht zu, solange das Strafverfahren läuft, ohne das vorher besprochen zu haben.

Ein Hausverbot ist ebenfalls Zivilrecht und kann unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens ausgesprochen werden.

Ihr Arbeitgeber erfährt von einem laufenden Ermittlungsverfahren nicht automatisch. Anders liegt es bei bestimmten Berufen mit besonderen Melde- und Zuverlässigkeitspflichten und dann, wenn die Tat einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Wenn Sie im Handel arbeiten oder eine behördliche Erlaubnis brauchen, sprechen Sie diesen Punkt früh an.

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Wenn Jugendliche betroffen sind

Bei Jugendlichen gilt das Jugendgerichtsgesetz. Auf Heranwachsende, also auf Personen zwischen 18 und 21 Jahren, wendet der Richter das Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 JGG nur an, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit ergibt, dass der Täter zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder wenn es sich nach Art, Umständen oder Beweggründen um eine Jugendverfehlung handelt. Nach § 45 Abs. 1 JGG kann der Staatsanwalt ohne Zustimmung des Richters von der Verfolgung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen. Nach § 45 Abs. 2 JGG sieht er ab, wenn bereits eine erzieherische Maßnahme durchgeführt oder eingeleitet ist und er weder eine Beteiligung des Jugendrichters nach Absatz 3 noch eine Anklage für erforderlich hält; einer erzieherischen Maßnahme steht das Bemühen um einen Ausgleich mit dem Verletzten gleich. Nach § 45 Abs. 3 JGG regt er beim Jugendrichter eine Ermahnung, Weisungen oder Auflagen an, wenn der Beschuldigte geständig ist und der Staatsanwalt eine solche Maßnahme für erforderlich, eine Anklage aber nicht für geboten hält. Ist bereits Anklage eingereicht, kann der Richter das Verfahren unter den Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 JGG einstellen.

Häufige Fragen

Ich habe nur eine Kleinigkeit eingesteckt. Ist das trotzdem strafbar?

Ja. § 242 StGB kennt keine Wertuntergrenze. Bei geringwertigen Sachen greift lediglich das Antragserfordernis des § 248a StGB, und die Einstellungsmöglichkeiten nach §§ 153, 153a StPO kommen eher in Betracht.

Nein. Zur Sache müssen Sie sich weder gegenüber dem Detektiv noch gegenüber der Polizei äußern, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO. Angaben zu Ihrer Person sind davon zu unterscheiden.

Das hängt vom Ausgang ab. Eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO ist keine Verurteilung. Kommt es zu einer Verurteilung, richtet sich die Aufnahme in das Führungszeugnis nach § 32 BZRG und nicht nach dem Strafgesetzbuch. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG werden Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen unter den dort genannten Voraussetzungen nicht aufgenommen. Klären Sie das für Ihren Fall gesondert.

Das ist eine zivilrechtliche Frage, die nicht im Strafverfahren entschieden wird. Eine gesetzliche Pauschale existiert nicht. Prüfen Sie die Forderung, bevor Sie zahlen, und behandeln Sie sie getrennt vom Ermittlungsverfahren.

Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall. Sie geben den Stand der geprüften Gesetzestexte vom 10. August 2026 wieder.

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